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KI und Täuschung an der Bucerius Law School: § 28, die Kündigung und die Meldung ans Prüfungsamt

|11 Min. Lesezeit

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Die kurze Antwort

An der Bucerius Law School ist KI in Hausarbeiten, Essays und Seminararbeiten grundsätzlich erlaubt — in Klausuren und mündlichen Prüfungen grundsätzlich nicht. Offenlegen müssen Sie den Einsatz immer, und ein Verstoß gegen die KI-Richtlinie gilt nach § 28 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung ausdrücklich als Täuschungsversuch.

Das ist die am klarsten geschriebene KI-Regelung, die uns in dieser Serie begegnet ist: eine eigene Richtlinie mit Datum, in Kraft seit dem 13. März 2024, und ein Paragraf in der Prüfungsordnung, der sie verbindlich macht. Wer weiß, welche Prüfungsform er vor sich hat, weiß auch, was er darf. Der Preis dieser Klarheit steht in § 37: Bei einem besonders schweren Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studienvertrag fristlos kündigen — und in einem Teil der Fälle informiert sie das staatliche Prüfungsamt.

Welche Dokumente gelten

Die Bucerius Law School veröffentlicht ihre Rechtsgrundlagen vollständig und ohne Login — 23 Dokumente auf einer einzigen Seite, alle als direkt abrufbares PDF. Für eine private Hochschule ist das ungewöhnlich gut. Fünf Dokumente sind für diese Frage relevant:

  • Studien- und Prüfungsordnung ab Jahrgang 2026— „vom 11. März 2026 (zuletzt geändert am 1. Juli 2026)“, 62 Seiten.
  • Studien- und Prüfungsordnung bis Jahrgang 2025— „Vom 25. April 2012 (zuletzt geändert am Senat 28. Januar und 11. März 2026)“. Beide Fassungen laufen parallel; welche für Sie gilt, entscheidet Ihr Jahrgang.
  • Die KI-Richtlinie— „Richtlinie für den Einsatz von generativen KI-Anwendungen in Leistungskontrollen“, beschlossen vom Akademischen Senat am 6. März 2024.
  • Die Immatrikulationsordnung— „vom 12. Juli 2017 (in der Fassung vom 13. Dezember 2017; zuletzt geändert am 11. März 2026)“.
  • Der Verhaltenskodex— beschlossen vom Akademischen Senat am 11. Oktober 2006, geändert am 9. Oktober 2013.

Eine juristische Besonderheit, die es sonst nirgends in dieser Serie gibt und die erklärt, warum diese Ordnung so sorgfältig geschrieben ist: Teile der Prüfungsordnung stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt einer Justizbehörde. Auf dem Deckblatt der SPO ab JG 2026 steht:

„Die §§ 45 bis 47 und §§ 59 bis 72 unterliegen nach §§ 4 Absatz 1 Satz 2, 30 Absatz 1 Satz 2 HmbJAG dem Genehmigungsvorbehalt der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz; die Genehmigung wurde am 12. Juni 2026 ausgesprochen.“

Das sind, unter anderem, die Vorschriften zum Schwerpunktbereich. Diese Teile sind also keine reinen Hausregeln, sondern staatlich genehmigt.

Die KI-Richtlinie und der Brückenparagraf § 28

Die KI-Richtlinie ist ein eigenständiges Dokument. Sie trägt ein Beschlussdatum — „Der akademische Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2024 die folgende Richtlinie für den Umgang mit generativen KI-Anwendungen erlassen“ — und ein Inkrafttreten: „Diese Richtlinie tritt zum 13.3.2024 in Kraft“ (§ 8).

Sie ist ausdrücklich auf Erprobung angelegt und bleibt trotzdem gültig. § 7 sagt: „§ 6 der Richtlinie wird bis zum Ende des Sommertrimesters 2025 erprobt und anschließend evaluiert. Sie bleibt bis zur Neufassung auch über die Erprobungszeit hinaus in Kraft, bis sie von einer Neuregelung abgelöst wird.“ Für Sie heißt das: Sie gilt — aber sie kann ersetzt werden, und Sie sollten vor jeder Abgabe kurz prüfen, ob die Fassung noch dieselbe ist.

Verbindlich für Prüfungen wird die Richtlinie durch einen eigenen Paragrafen in der Prüfungsordnung. § 28 SPO ab JG 2026, „Beachtung der KI-Richtlinie“, im vollen Wortlaut:

„(1) 1Bei der Erbringung und Bewertung von Prüfungsleistungen gilt die KI-Richtlinie der Hochschule in ihrer jeweils jüngsten Fassung. 2Sie regelt die zulässige Nutzung von KI-gestützten Werkzeugen, Transparenz- und Kennzeichnungspflichten sowie Dokumentationsanforderungen.

(2) 1Verstöße gegen die KI-Richtlinie gelten als Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß. 2§ 37 und § 38 finden entsprechende Anwendung.“

Drei Dinge folgen daraus, die Sie sich merken sollten. Erstens: „in ihrer jeweils jüngsten Fassung“ — es gilt immer die aktuelle Richtlinie, nicht die, die bei Ihrer Immatrikulation galt. Zweitens: Ein Verstoß gegen die Richtlinie ist bereits ein Täuschungsversuch. Es muss kein Plagiat vorliegen und niemand muss Ihnen nachweisen, dass ein Text maschinell entstanden ist — es genügt, dass Sie eine Pflicht aus der Richtlinie nicht erfüllt haben. Drittens: Die Rechtsfolgen sind nicht neu erfunden, sondern es gelten die allgemeinen Sanktionsnormen §§ 37, 38.

Auch die Versicherung bei der Abgabe wurde dafür umgeschrieben. Die alte Fassung (§ 51 Abs. 4 S. 2 SPO bis JG 2025) lautete: „Er oder sie hat zu versichern, dass die Wissenschaftliche Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und er oder sie sich keiner anderen als der von ihm oder ihr angegebenen Hilfsmittel bedient habe.“ Die neue Fassung (§ 65 Abs. 4 S. 2 SPO ab JG 2026) baut die Richtlinie ein: „Er oder sie hat zu versichern, dass die Wissenschaftliche Arbeit unter Beachtung der KI-Richtlinie (§ 28) ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel genutzt wurden.“

Wer diese Versicherung unterschreibt, versichert also nicht mehr nur Eigenständigkeit, sondern auch die Einhaltung der Richtlinie. Das ist genau die Brücke, die § 28 Abs. 2 dann belastet.

Der Vollständigkeit halber: In der SPO bis Jahrgang 2025 kommt „KI“ kein einziges Mal vor. Der Brückenparagraf ist neu. Wenn Sie unter der älteren Fassung studieren, sollten Sie schriftlich klären, was für Sie gilt — die Richtlinie selbst ist nicht auf einen Jahrgang beschränkt.

Was erlaubt ist und was nicht

Die Richtlinie trennt nach Prüfungsform, und das ist die praktisch wichtigste Unterscheidung.

  • Klausuren und mündliche Prüfungen: grundsätzlich nicht. § 3: „Generative KI-Anwendungen sind grundsätzlich nicht als Hilfsmittel zugelassen in Leistungskontrollen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SPO LL.B. […] (Aufsichtsarbeit [Klausur] und mündliche Prüfung). 2Lehrende können davon im Einzelfall abweichen.“
  • Alles andere: grundsätzlich erlaubt. § 4: „Für alle nicht von § 3 erfassten Leistungskontrollen, insbesondere Essays, Hausarbeit, Seminararbeit, Vortrag und Verfahrenssimulation, sind generative KI-Anwendungen ein grundsätzlich zulässiges Hilfsmittel.“

Die Erlaubnis in § 4 hat eine harte Grenze, und sie steht in § 5 Nr. 1:

„Die generative KI-Anwendung darf lediglich als ein Hilfsmittel eingesetzt werden. Unzulässig ist ein Einsatz, bei dem die generative KI-Anwendung die Aufgabenstellung im Wesentlichen selbst bearbeitet oder bei dem die Ergebnisse der Leitungskontrolle sonst im Wesentlichen von einer generativen KI erzeugt worden sind.“

(Der Tippfehler „Leitungskontrolle“ steht so im Original.) Das ist die Linie: Hilfsmittel ja, Verfasser nein. Wörtliche Übernahmen sind nach § 5 Nr. 2 nur im Rahmen dieser Grenze zulässig „und als solche zu kennzeichnen“.

Zwei Regeln, die zu Ihren Gunsten wirken und die man selten sieht:

  • Keine Prompt-Dokumentation. § 5 Nr. 3: „Die Prompts und die von der generativen KI-Anwendung erzeugten Ergebnisse müssen nicht dokumentiert werden.“ Das ist genau die entgegengesetzte Entscheidung zur SRH Hochschule Heidelberg, deren Rahmenprüfungsordnung die Prompts ausdrücklich verlangt.
  • Kein Notenabzug für erlaubte Nutzung. § 5 Nr. 4: „Der Umstand, dass bei einer Leistungskontrolle zulässige generative KI-Anwendungen unter Beachtung der Vorgaben dieser Richtlinie verwendet wurden, wirkt sich nicht negativ auf die Bewertung aus.“ Die Offenlegung darf Sie also nicht schlechterstellen. Das nimmt der Ehrlichkeit ihren Preis — und es ist ein gutes Argument gegen den Reflex, den Einsatz lieber zu verschweigen.

Die Offenlegung: drei Varianten und eine Voreinstellung

Die Grundpflicht ist knapp. § 6 Abs. 1 S. 1: „Der Einsatz der generativen KI-Anwendung muss offengelegt werden.“

Wie ausführlich, hängt von der Variante ab, die die Lehr- oder Prüfungsperson wählt. Die Richtlinie kennt drei, aufsteigend: die Angabe im Hilfsmittelverzeichnis; dieselbe Angabe plus eine Kennzeichnung an jeder Stelle der Verwendung; und zusätzlich eine „Reflexion über Hilfsmittel“ von 1.500 bis 3.000 Zeichen.

Und hier ist die Regel, die Sie wirklich brauchen: Wenn niemand etwas gesagt hat, gilt die kleinste Variante. § 6 Abs. 3 S. 1: „Hat die Lehr- oder Prüfungsperson im Zeitpunkt von Abs. 1 S. 4 keine Aussage über die maßgebliche Variante getroffen, gilt die Variante in Abs. 2 Nr. 1 als gewählt.“ Also: Angabe im Hilfsmittelverzeichnis. Die Anlage der Richtlinie zeigt dafür ein Format — „Name der Anwendung, Version | Beispiel: ChatGPT, GPT 4.0“. Das ist ein Formatbeispiel und keine Aussage darüber, welche Werkzeuge die Hochschule bereitstellt oder empfiehlt.

Ein letzter Punkt aus § 6, der ungewöhnlich offen formuliert ist und den man kennen sollte, wenn Geld eine Rolle spielt (§ 6 Abs. 4):

„Studierende haben keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule ihnen eine Lizenz für eine generative KI-Anwendung bereitstellt. 2Nutzen Studierende eine gem. Abs. 2 zulässige kostenpflichtige Version und können sie die dafür notwendigen Mittel im Einzelfall nicht aufbringen, werden sie auf den Financial Aid Fund des Bucerius Alumni e.V. hingewiesen.“

Abgabe: digital, durchsuchbar, anonym

Für die Wissenschaftliche Arbeit im Schwerpunktbereich ist die elektronische Abgabe vorgeschrieben, und zwar in einem maschinenlesbaren Format. § 65 Abs. 4 S. 1 SPO ab JG 2026:

„Der oder die Studierende hat die Wissenschaftliche Arbeit binnen vier Wochen nach dem festgesetzten Ausgabetermin digital in einem durchsuchbaren gebräuchlichen Dateiformat beim Prüfungsamt einzureichen.“

Die entsprechende ältere Klausel, § 51 Abs. 4 SPO bis JG 2025, ist an diesem Punkt wortgleich. „Durchsuchbar“ heißt: kein Bild-PDF, kein Scan. Praktisch prüfen Sie das, indem Sie im fertigen PDF nach einem Wort aus der Mitte Ihres Textes suchen; findet die Suche nichts, ist die Datei nicht durchsuchbar und Ihre Abgabe entspricht der Vorschrift nicht.

Aus der Durchsuchbarkeit folgt nicht, dass automatisch geprüft wird. Sie ist die technische Voraussetzung dafür, mehr sagt die Ordnung nicht, und wir behaupten hier nichts darüber hinaus. Welche Plagiatssoftware eingesetzt wird, ist nicht öffentlich dokumentiert; kein Produkt wird in der SPO, der KI-Richtlinie, dem Verhaltenskodex oder der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis genannt. Ob flächendeckend oder nur bei Verdacht geprüft wird, steht ebenfalls nirgends. Dokumentiert ist lediglich eine allgemeine Befugnis, § 37 Abs. 3 S. 3: „Die zuständigen Personen sind zu Kontrollen berechtigt.“

Ebenfalls in § 65 steht eine Regel zu Ihren Gunsten, die man mitlesen sollte, Abs. 3: „Das Prüfungsamt stellt die Anonymität der Studierenden sicher. Der oder die Studierende versieht die Wissenschaftliche Arbeit mit einer ihr vom Prüfungsamt zugeteilten Kennzahl; die Arbeit darf keine sonstigen Hinweise auf die Identität der Geprüften enthalten.“ Die Arbeit wird also unter einer Kennzahl bewertet — achten Sie darauf, dass Ihr Name auch nicht in den Dateieigenschaften oder in einer Kopfzeile stehenbleibt.

Wenn Sie ein Prüfergebnis in Prozent vor sich haben und nicht wissen, was es aussagt, hilft Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt?

Konsequenzen: § 37 im Detail

§ 37 Abs. 1 SPO ab JG 2026 ist ungewöhnlich präzise geschrieben. Sechs Sätze, und jeder einzelne hat eine praktische Bedeutung:

„1Kann einem oder einer Studierenden ein Täuschungsversuch nachgewiesen werden, ist die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Ist der Täuschungsversuch geringfügiger Natur, liegt es im Ermessen der Prüfungsperson, ob sie stattdessen die Note herabsetzt. 3Soweit die Ermittlung des Sachverhalts dies zulässt, darf die Prüfung so lange fortgesetzt werden, bis Gewissheit über das Vorliegen eines Täuschungsversuchs und sein Gewicht besteht. 4Ist der Täuschungsversuch nicht nur geringfügiger Natur, wird der oder die Studierende von einer unmittelbaren Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. 5Bei einem besonders schwerwiegenden Täuschungsversuch ist er oder sie vom Prüfungsausschuss von allen weiteren Abschnitten der LL.B.-Prüfung auszuschließen. 6Die Hochschule muss in diesem Fall den Studienvertrag aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung fristlos und außerordentlich kündigen.

Beachten Sie die Abstufung: geringfügignicht nur geringfügigbesonders schwerwiegend. An dieser Einstufung hängt praktisch alles, und sie ist der Punkt, an dem eine Stellungnahme von Ihnen etwas bewirken kann.

Es gibt dafür sogar eine geschriebene Maßstabsregel. § 37 Abs. 5: „Der Prüfungsausschuss entwickelt Leitlinien über den Schweregrad von Täuschungsversuchen, die hochschulöffentlich bekannt gemacht werden.“ Diese Leitlinien sind nicht öffentlich dokumentiert — „hochschulöffentlich“ heißt intern. Wenn Sie betroffen sind, fragen Sie gezielt danach; sie existieren nach dem Wortlaut der Ordnung.

Zwei weitere Absätze, die Sie kennen sollten:

  • Auch nach dem Abschluss. § 37 Abs. 2: „1Wird ein schwerwiegender Täuschungsversuch nach Verleihung des Bachelor of Laws (LL.B.) festgestellt, soll die Hochschule die Verleihung dieses Abschlusses zurücknehmen und einen gegebenenfalls noch laufenden Studienvertrag für den Abschluss Erste Prüfung kündigen. 2Verliehene Zeugnisse und Bescheinigungen über den Abschluss nach § 55 sind einzuziehen.“
  • Es gibt Fristen — und das ist gute Nachricht. § 37 Abs. 4: „Sanktionen nach Absatz 1 dürfen nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres verhängt werden, in dem der Täuschungsversuch unternommen worden ist; Sanktionen nach Absatz 2 bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Verleihung des LL.B., in beiden Fällen jedoch spätestens ein Jahr, nachdem der Prüfungsausschuss vom Täuschungsversuch Kenntnis erlangt hat.“ Die Ein-Jahres-Frist ab Kenntnis ist dabei die schärfere: Sie begrenzt, wie lange ein bekannter Vorwurf offen liegen bleiben darf.

Ein Fassungsvergleich, der zeigt, in welche Richtung sich die Ordnung entwickelt hat: Die SPO bis JG 2025 sagte in § 33 Abs. 1 S. 6 schlicht „Die Hochschule kündigt den Studienvertrag.“ Die Fassung ab 2026 formuliert schärfer — „muss […] aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung fristlos und außerordentlich kündigen“ — und übernimmt damit ausdrücklich die Sprache der außerordentlichen Kündigung aus dem Zivilrecht. An anderer Stelle wurde weicher formuliert: Wo 2025 stand, der Prüfling „soll“ von einer Wiederholung ausgeschlossen werden, heißt es 2026 „wird“ — eine sprachliche Verschiebung, deren Auswirkung im Einzelfall zu prüfen ist.

Nebenbei, damit kein falscher Eindruck entsteht: Das Wort Abmahnung kommt in der SPO genau einmal vor, und zwar in einem ganz anderen Zusammenhang — § 36 Abs. 1/2, bei Störungen während einer Aufsichtsarbeit: Wer „ihr störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt“, kann von der Fortsetzung ausgeschlossen werden. Mit Täuschung hat das nichts zu tun.

Die Kündigung des Studienvertrags

An staatlichen Universitäten endet das Prüfungsrecht bei der Exmatrikulation. An einer privaten Hochschule sind Sie zusätzlich Vertragspartei — und die Bucerius Law School schreibt diesen Zusammenhang so deutlich auf wie keine andere Quelle, die wir für diese Serie gelesen haben. Die prüfungsrechtliche Sanktion und die Vertragskündigung stehen im selben Absatz derselben Norm, § 37 Abs. 1 S. 5 und 6 — und die Kündigung ist mit „muss“ formuliert, nicht mit „kann“.

Die Immatrikulationsordnung schließt daran an und macht die Vertragsbeendigung zur Voraussetzung der Exmatrikulation. § 4 Abs. 1 S. 1: „Studierende gemäß § 1 Nr. 1 werden mit Beendigung des Studienvertrags (nach Abschluss der Ersten Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung/Ersten Prüfung oder Kündigung des Studienvertrags) […] exmatrikuliert.“

Es gibt daneben einen zweiten Weg, der nicht am Prüfungsrecht hängt, sondern am Verhaltenskodex. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Immatrikulationsordnung:

„Studierende und Promotionsstudierende werden exmatrikuliert, wenn […] 2. sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben […] Im Falle der Nummer 2 werden die Feststellungen zum Fehlverhalten und zum Schaden von einer Untersuchungskommission gemäß Nummer 18 des Verhaltenskodex der Bucerius Law School getroffen. Bei Studierenden gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 muss die Trägerin der Hochschule vor der Exmatrikulation den Studienvertrag fristlos kündigen.“

Der Verhaltenskodex selbst ist ein bindendes Dokument, das Studierende ausdrücklich einschließt: „Der Kodex formuliert Prinzipien und Regeln guten Verhaltens für die an der Bucerius Law School Beschäftigten und Studierenden. Er ist verbindlich für alle Mitglieder der Hochschule.“ Er ist in der ersten Person Plural geschrieben, in der Art eines Honor Code — „Wir treten aktiv, angemessen und nachhaltig für die Prinzipien dieses Kodex ein“ —, heißt aber nicht so; die Wörter „Ehrenkodex“ und „Honor Code“ kommen darin nicht vor. Das ist die deutsche Entsprechung zu dem, was an der WHU als Honor Code geführt wird.

Eine Lesart, vor der wir warnen möchten. Nummer 19.7 des Kodex listet die möglichen Sanktionen auf — und in dieser Liste stehen „Abmahnung“ und „Kündigung“ ausdrücklich unter den arbeitsrechtlichen Sanktionen. Für Studierende nennt das Dokument etwas anderes: bei geringfügigen Verstößen eine schriftliche Ermahnung, die der Studierendenakte beigefügt wird, und unter den zivilrechtlichen Konsequenzen die „Kündigung eines Studienvertrages“. Wer schreibt, Studierende würden an der Bucerius Law School „abgemahnt“, gibt das Dokument falsch wieder.

Wichtig ist außerdem die Vorrangregel in Nummer 19.3: Betrifft das Fehlverhalten eine Prüfungsleistung, unterrichtet die Hochschulleitung den zuständigen Prüfungsausschuss, und „das weitere Verfahren richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung“. Bei einer Hausarbeit oder einer Wissenschaftlichen Arbeit landen Sie also in § 37 SPO, nicht im Kommissionsverfahren.

Eine Abgrenzung noch, weil sie in Suchergebnissen leicht durcheinander gerät: Die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2024) enthält zwar die klassische Plagiatsdefinition — „ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe (‚Plagiat‘)“, § 21 Abs. 3 lit. a —, ist aber keine Regel für studentische Prüfungsleistungen. Ihr § 1 Abs. 2 bindet „alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen“, und § 21 Abs. 1 setzt eine „an der Hochschule wissenschaftlich tätige Person“ voraus. Für Ihre Hausarbeit gelten § 37 SPO und der Verhaltenskodex.

Was eine Kündigung finanziell bedeutet, ist nicht öffentlich dokumentiert. Der Studienvertrag selbst wird unter den Rechtsgrundlagen nicht veröffentlicht. Ob und in welchem Umfang Studiengebühren nach einer fristlosen Kündigung noch geschuldet sind oder erstattet werden, lässt sich aus öffentlichen Quellen nicht beantworten — nur Ihr eigener Vertrag beantwortet das.

Die Meldung an das staatliche Prüfungsamt

Es kursiert die Annahme, ein Täuschungsversuch an einer juristischen Fakultät gefährde automatisch die spätere Zulassung zum Beruf. Wir machen diese Aussage nicht: Die Begriffe „charakterliche Eignung“ und „Referendariat“ kommen in der SPO ab Jahrgang 2026 nicht vor, und uns liegt keine Primärquelle vor, in der die Hochschule so etwas erklärt. Wer das behauptet, behauptet es ohne Beleg.

Was dokumentiert ist, ist konkreter und wichtiger. § 38 Abs. 2 SPO ab JG 2026:

„1Wird ein schwerwiegender Täuschungsversuch nach Aushändigung des Zeugnisses über die Schwerpunktbereichsprüfung bekannt, erklärt der Prüfungsausschuss diese mit Wirkung für die Vergangenheit für nicht bestanden. 2Nach dem Abschluss der zweiten Staatsprüfung (§ 2 Absatz 3 HmbJAG) darf diese Sanktion nicht mehr verhängt werden. 3Der Prüfungsausschuss informiert das für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständige Prüfungsamt über den Sachverhalt und seine Entscheidung.

Zwei Feststellungen, beide wörtlich aus der Norm:

  • Die Schwerpunktbereichsprüfung kann rückwirkend für nicht bestanden erklärt werden, und zwar bis zum Abschluss des zweiten Staatsexamens. Danach nicht mehr.
  • Die Hochschule informiert das staatliche Prüfungsamt — das Verfahren bleibt also nicht innerhalb der Hochschule. Da die Schwerpunktvorschriften unter dem Genehmigungsvorbehalt der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz stehen (siehe oben), ist das keine bloße Hausregel.

Das ist die belegbare Version dessen, was in Gerüchten kursiert: keine Aussage über Ihre Berufszulassung, aber eine Meldepflicht an die staatliche Prüfungsbehörde. Das genügt als Grund, einen Vorwurf ernst zu nehmen — und es genügt nicht, um weitergehende Schlüsse zu ziehen.

Zur Einordnung ein Blick auf die Landschaft, mit der nötigen Einschränkung: Der KI-Monitor 2025 des Hochschulforums Digitalisierung (Jannica Budde, Jens Tobor, 4. September 2025) berichtet, dass an 87 Prozent der befragten Hochschulen die Eigenständigkeitserklärung angepasst wurde, „aber nur 43 Prozent die Prüfungsordnung generell angepasst“ (n=92, Mehrfachauswahl). Diese Zahl beschreibt die Bucerius Law School ausdrücklich nicht: Der Methodenteil legt offen, dass nur Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften „in öffentlicher Trägerschaft“ in die Stichprobe aufgenommen wurden — private und kirchliche Träger wurden bewusst ausgeschlossen. Außerdem ist es eine Wahrnehmungsfrage an Mitarbeitende hochschuldidaktischer Einrichtungen, keine Dokumentenprüfung. Man kann daraus also lesen, dass eine ausdrückliche Regelung in der Prüfungsordnung an öffentlichen Hochschulen nicht die Regel ist — mehr nicht.

Vor der Abgabe

  • Klären Sie die Prüfungsform. Klausur und mündliche Prüfung: KI grundsätzlich nicht zugelassen. Essay, Hausarbeit, Seminararbeit, Vortrag, Verfahrenssimulation: grundsätzlich zulässig. Das ist die erste und wichtigste Weiche.
  • Fragen Sie nach der Offenlegungsvariante — und zwar schriftlich, vor Abgabe. Sagt niemand etwas, gilt nach § 6 Abs. 3 die kleinste Variante: Angabe im Hilfsmittelverzeichnis mit Name und Version der Anwendung.
  • Prüfen Sie, ob Ihr PDF wirklich durchsuchbar ist. Suchen Sie in der fertigen Datei nach einem Wort aus der Mitte Ihres Textes. Findet die Suche nichts, entspricht die Abgabe § 65 Abs. 4 nicht.
  • Halten Sie die Anonymität ein. Kennzahl statt Name, keine Hinweise auf Ihre Identität — auch nicht in Kopfzeile, Dateinamen oder Dokumenteigenschaften.
  • Prüfen Sie die Fassung der KI-Richtlinie. § 28 Abs. 1 verweist auf „die jeweils jüngste Fassung“, und die Richtlinie selbst sagt in § 7, dass sie bis zu einer Neuregelung gilt. Die Fassung, die bei Ihrer Immatrikulation galt, ist nicht maßgeblich.
  • Wenn ein Vorwurf im Raum steht: fragen Sie nach den Leitlinien des Prüfungsausschusses zum Schweregrad (§ 37 Abs. 5). Sie sind hochschulöffentlich, also intern verfügbar — und an der Einstufung „geringfügig / nicht nur geringfügig / besonders schwerwiegend“ hängt der gesamte weitere Verlauf.

Wenn Sie vor der Abgabe sehen möchten, welche Passagen Ihres Textes maschinell wirken, können Sie unseren KI-Check benutzen. Dazu die nötige Ehrlichkeit: Unsere veröffentlichten Fehlerraten sind auf englischen und deutschen Korpora gemessen, und kein Detektor — unserer eingeschlossen — liefert einen Beweis. Für eine Hochschule, die die Nutzung ohnehin erlaubt und nur die Offenlegung verlangt, ist die vollständige Angabe nach § 6 der Richtlinie ohnehin der bessere Weg als jedes Prüfergebnis.

Quellen

Geprüft am 4. September 2026. Alle Dokumente sind ohne Login über die Seite „Rechtsgrundlagen“ der Hochschule abrufbar. Maßgeblich ist die für Ihren Jahrgang geltende Fassung der Studien- und Prüfungsordnung, ergänzt um Ihren Studienvertrag.

Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.

Häufig gestellte Fragen

Ist KI an der Bucerius Law School erlaubt?

Es kommt auf die Prüfungsform an, und die KI-Richtlinie vom 6. März 2024 sagt es ausdrücklich. In Aufsichtsarbeiten (Klausuren) und mündlichen Prüfungen sind generative KI-Anwendungen grundsätzlich nicht als Hilfsmittel zugelassen; Lehrende können im Einzelfall abweichen. In allen anderen Leistungskontrollen — ausdrücklich genannt sind Essays, Hausarbeit, Seminararbeit, Vortrag und Verfahrenssimulation — sind sie „ein grundsätzlich zulässiges Hilfsmittel“. Der Einsatz muss aber offengelegt werden, und die KI darf die Aufgabe nicht im Wesentlichen selbst bearbeiten.

Muss ich meine Prompts dokumentieren?

Nein. § 5 Nr. 3 der KI-Richtlinie sagt es wörtlich: „Die Prompts und die von der generativen KI-Anwendung erzeugten Ergebnisse müssen nicht dokumentiert werden.“ Das ist bemerkenswert, weil andere Hochschulen genau das verlangen — die SRH Hochschule Heidelberg etwa fordert in ihrer Rahmenprüfungsordnung ausdrücklich die Angabe der Prompts. Offenlegen müssen Sie an der Bucerius Law School trotzdem, nur eben nach den Varianten des § 6, nicht als Prompt-Protokoll.

Was passiert bei einem Täuschungsversuch?

Nach § 37 Abs. 1 SPO ab Jahrgang 2026 wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet; bei geringfügigen Fällen kann die Prüfungsperson stattdessen die Note herabsetzen. Ist der Versuch nicht nur geringfügig, werden Sie von einer unmittelbaren Wiederholung ausgeschlossen. Bei einem besonders schwerwiegenden Täuschungsversuch schließt der Prüfungsausschuss Sie von allen weiteren Abschnitten der LL.B.-Prüfung aus — und im selben Absatz steht: „Die Hochschule muss in diesem Fall den Studienvertrag aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung fristlos und außerordentlich kündigen.“

Welche Plagiatssoftware setzt die Bucerius Law School ein?

Das ist nicht öffentlich dokumentiert. Weder die Studien- und Prüfungsordnung noch die KI-Richtlinie, der Verhaltenskodex oder die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis nennen ein Produkt, und es steht dort auch nicht, ob alle Arbeiten geprüft werden oder nur bei Verdacht. Dokumentiert ist eine allgemeine Kontrollbefugnis (§ 37 Abs. 3 S. 3 SPO: „Die zuständigen Personen sind zu Kontrollen berechtigt.“) und die Pflicht, die Wissenschaftliche Arbeit in einem durchsuchbaren Dateiformat einzureichen. Aus der Durchsuchbarkeit folgt aber nicht, dass geprüft wird — das steht so nirgends.

Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos

Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.

Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.