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FernUni Hagen: Videoaufsicht, Identitätskontrolle und KI

|10 min Lesezeit

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Die kurze Antwort

An der FernUniversität sind Online-Prüfungen freiwillig, es gibt auf Antrag eine termingleiche Präsenzalternative, und Aufzeichnungen sind untersagt. Die Videoaufsicht darf eine Tisch- und Oberkörperansicht sehen und die Identität auch zu einem zufälligen Zeitpunkt mitten in der Prüfung erneut prüfen.

Bei KI ist die Haltung ungewöhnlich klar: kein grundsätzliches Verbot, dafür Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten — und die ehrliche Feststellung, dass der Nachweis technisch derzeit nicht möglich ist.

Ein Vorbehalt vorweg, der hier wichtiger ist als anderswo: Die FernUni regelt je Prüfungsordnung. Die unten zitierten Vorschriften stammen aus der Prüfungsordnung Master of Laws in der Fassung vom 21. April 2026. Die Prüfungsordnung des B.A. Kultur- und Sozialwissenschaften ist noch auf dem Stand 2018 und kennt keinen § 14a. Prüfen Sie Ihre eigene.

Online-Prüfung ist freiwillig

„Die Teilnahme an allen Online-Prüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Für alle Online-Prüfungen wird auf Antrag eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten.“

„Termingleich“ ist das entscheidende Wort: Sie verlieren keinen Prüfungstermin und kein Semester, wenn Sie die Kamera nicht in Ihrem Wohnzimmer haben wollen.

Ergänzend regelt § 9 Abs. 4 die technische Ausstattung: Sie brauchen „eine ausreichend stabile Internetverbindung und einen Computer mit Mikrofon und Kamera“. Wer das glaubhaft nicht stellen kann, dem „ermöglicht das Prüfungsamt auf Antrag die Ablegung der Prüfung an der FernUniversität in Hagen“. Fällt die Aufsicht ohne Ihr Verschulden aus, wird die Prüfung nicht bewertet und kein Versuch gezählt — liegt es an Ihnen, „weil [Sie] sie nicht startet oder auf Anfragen und Aufforderungen der Videoaufsicht nicht reagiert“, kann mit 5,0 bewertet werden.

Was die Kamera sehen darf

§ 14a Abs. 6 beschreibt es genau:

„Die Videoübertragung umfasst eine Tisch-/Oberkörperansicht der Prüflinge sowie eine Überprüfung der Einhaltung der Kommunikations- und Hilfsmittelbeschränkung. Hierzu werden die Prüflinge einzeln aufgefordert, kurzzeitig oder für die Dauer der Bearbeitungszeit vom virtuellen Gruppenraum in einen separaten virtuellen Raum zu wechseln und die erforderliche Aufsicht durch eine Fokussierung der Kamera sowie durch eine kurzzeitige oder dauerhafte Bildschirmfreigabe zu ermöglichen.“

Und die Grenze: „Es ist allen Prüfungsbeteiligten einer Online-Prüfung untersagt, Aufzeichnungen oder Mitschnitte zu erstellen.“

Das ist ein wichtiger Unterschied zur Vergangenheit. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 4. März 2021 (14 B 278/21.NE) einen Eilantrag gegen die videoüberwachte Prüfung der FernUniversität abgewiesen — dieser Fall betraf aber die Corona-Prüfungsordnung, die Aufzeichnungen zuließ. Wer die Entscheidung heute als Beschreibung der geltenden Regeln zitiert, liegt daneben.

Statt Beschlagnahme unzulässiger Hilfsmittel gilt online § 9 Abs. 5: Die Herausgabe „kann durch die Anfertigung eines Bildschirmfotos zu Beweiszwecken ersetzt werden, welches bis zum Ablauf etwaiger Rechtsmittelfristen gespeichert wird“.

Identitätskontrolle — auch mitten in der Prüfung

§ 14a Abs. 5 sieht eine Kontrolle vor Beginn und eine Wiederholung zu einem zufälligen Zeitpunkt danach vor, „mit dem Ziel, eine Manipulation der Videoübertragung auszuschließen“. Der Abgleich erfolgt anhand eines amtlichen Ausweisdokuments — und praktisch nützlich: „Nicht relevante Daten des Identifikationsdokumentes (z.B. Ausweisnummer) können bei der Sichtung verdeckt oder zuvor abgeklebt werden.“ Kleben Sie sie ab; Sie müssen sie niemandem zeigen.

Als Werkzeuge nennt das ZLI derzeit Zoom sowie „Pruefster EURO (derzeit in der Pilotierung)“. Einen Lockdown-Browser nennt die FernUni auf ihren öffentlichen Seiten nicht.

KI: kein grundsätzliches Verbot

Der KI-Leitfaden (2. Auflage, aktualisierte Fassung, April 2025) formuliert die institutionelle Position:

„Mit diesem Leitsatz geht einher, dass sie sich gegen ein grundsätzliches Verbot von generativen KI-Anwendungen in Studienarbeiten und Prüfungen ausspricht.“

Und: „Der Einsatz von KI ist, die folgenden Grundsätzen beachtend, prinzipiell erlaubt.“ Die Entscheidung für die einzelne Veranstaltung liegt bei den Lehrenden. Wer KI nutzt, muss „ihre Prompts und Outputs in die Prüfung einbeziehen, dies entsprechend kennzeichnen und dokumentieren“.

Zwei Punkte, die es in dieser Serie sonst nirgends gibt. Erstens ein ausdrückliches Verbot der Gegenrichtung: „KI-Anwendungen dürfen keinesfalls zur Überwachung von Studierenden oder anderen Hochschulangehörigen genutzt werden.“ Zweitens eine bemerkenswerte Bedingung aus den Handlungsempfehlungen (Version 4.1, Juli 2026): Eine Hilfsmittelbeschränkung „keine KI“ sei „nur dann rechtlich zulässig …, wenn die Einhaltung während der Prüfung durch geeignete Maßnahmen überwacht und auch faktisch durchgesetzt wird“. Ein KI-Verbot, das niemand kontrollieren kann, ist nach dieser Auffassung kein wirksames Verbot.

Zur Nachweisbarkeit ist die FernUni so offen wie die RWTH und Stuttgart: „Allen Prüfenden sollte bewusst sein, dass der Nachweis von KI-generierten Texten momentan technisch nicht möglich ist.“ Auch die Bewertung durch KI ist ausgeschlossen: „Für Lehrende ist eine alleinige Nutzung von KI zur Bewertung von Prüfungsleistungen nicht rechtens.“

Plagiatsprüfung und Einwilligung

Ein Produkt nennt die FernUni nicht; die Ordnungen sprechen generisch von einem „Plagiatserkennungsprogramm“. Die Einwilligung steckt in der Versicherung, die Sie ohnehin abgeben — § 9 Abs. 7 der PO Master of Laws:

„Zum Zwecke der Plagiatsprüfung sind auf Verlangen der Prüfenden sämtliche schriftlichen Prüfungsleistungen, insbesondere häusliche Arbeiten auch als Dateien abzugeben. … ‚Ich erkläre mich einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsprogrammes auf ggf. enthaltene Plagiate überprüft wird.‘“

„Auf Verlangen der Prüfenden“ heißt: keine automatische Prüfung aller Arbeiten, sondern eine Anforderung im Einzelfall. Wie ein Ähnlichkeitswert zu lesen ist, steht in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt?

Folgen — mit einer Ausnahme für Erstvergehen

  • Grundfolge (§ 9 Abs. 3): Wer eine Eigenleistung vortäuscht oder unzulässige Hilfsmittel mitführt, dessen Prüfung „kann … mit ‚nicht ausreichend‘ (5,0) bewertet werden“.
  • Der „leichte Fall“: Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ entscheiden, dass die Prüfung ohne Verlust eines Versuchs zu wiederholen ist oder nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Bedingung: „Ein leichter Fall kann nur dann vorliegen, wenn der/die Betroffene in den letzten zwei Jahren noch nicht wegen Täuschung sanktioniert oder verwarnt worden ist (Erstvergehen).“ Diese ausdrückliche Erstvergehens-Regel ist selten und für Betroffene wertvoll.
  • Vermutung bei Übereinstimmung (Abs. 6): Stimmen Arbeiten so weit überein, „dass eine zufällige Identität von unabhängigen Eigenleistungen unwahrscheinlich ist“, wird widerlegbar vermutet, dass unzulässig kommuniziert wurde. Widerlegbar — Sie können Gegenbeweis führen.
  • Schwere Fälle (Abs. 8):Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen, und „Zudem kann der Prüfling exmatrikuliert werden, § 63 Absatz 5 HG NRW“.
  • Rechtsbehelf (Abs. 9): Belastende Entscheidungen sind schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Quellen

Geprüft am 3. September 2026. § 14a stammt aus der PO Master of Laws; andere Fakultäten regeln abweichend.

Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist Ihre Prüfungsordnung.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich an der FernUni Hagen eine Online-Klausur mit Videoaufsicht schreiben?

Nein. § 14a Abs. 2 der Prüfungsordnung Master of Laws (Fassung vom 21. April 2026) bestimmt: „Die Teilnahme an allen Online-Prüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Für alle Online-Prüfungen wird auf Antrag eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten.“ Termingleich heißt: Sie verlieren keinen Prüfungstermin, wenn Sie die Präsenzvariante wählen. Beachten Sie aber, dass § 14a die Regelung dieser einen Prüfungsordnung ist — andere Fakultäten regeln es anders.

Wird die Online-Prüfung aufgezeichnet?

Nach der aktuellen Fassung nicht. § 14a Abs. 3: „Es ist allen Prüfungsbeteiligten einer Online-Prüfung untersagt, Aufzeichnungen oder Mitschnitte zu erstellen.“ Das ist eine Änderung gegenüber der Corona-Prüfungsordnung von 2020/21, die Aufzeichnungen vorsah und die 2021 vom OVG NRW bestätigt wurde. Wer diese Entscheidung zitiert, beschreibt nicht die heutige Rechtslage.

Was darf die Videoaufsicht sehen?

Eine „Tisch-/Oberkörperansicht“ sowie die Kontrolle der Kommunikations- und Hilfsmittelbeschränkung. Dafür können Sie einzeln aufgefordert werden, kurzzeitig oder für die Dauer der Bearbeitungszeit in einen separaten virtuellen Raum zu wechseln, die Kamera zu fokussieren und den Bildschirm kurzzeitig oder dauerhaft freizugeben. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, wird das im Prüfungsprotokoll vermerkt.

Ist KI an der FernUni Hagen verboten?

Nein. Der KI-Leitfaden (2. Auflage, April 2025) hält fest, dass sich die Hochschule „gegen ein grundsätzliches Verbot von generativen KI-Anwendungen in Studienarbeiten und Prüfungen ausspricht“ und dass der Einsatz „prinzipiell erlaubt“ ist, sofern die Grundsätze beachtet werden. Wer KI nutzt, muss Prompts und Outputs einbeziehen, kennzeichnen und dokumentieren. Die Entscheidung für die einzelne Prüfung liegt bei den Lehrenden.

Kann die FernUni nachweisen, dass ich KI benutzt habe?

Bei unbeaufsichtigten Prüfungen nach eigener Aussage nicht sicher. Der KI-Leitfaden formuliert: „Bei schriftlichen Prüfungen (ohne Aufsicht), z. B. Hausarbeiten oder Abschlussarbeiten, kann nicht rechtssicher nachgewiesen werden, ob KI einen Text generiert hat.“ Die Handlungsempfehlungen vom Juli 2026 sagen es noch knapper: „Allen Prüfenden sollte bewusst sein, dass der Nachweis von KI-generierten Texten momentan technisch nicht möglich ist.“

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Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.

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