Plagiatsprüfung RWTH Aachen: ÜPO, Versicherung und KI-Regeln
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Die kurze Antwort
Die RWTH Aachen setzt keine KI-Detektoren ein — sie erklärt deren Hinzuziehung ausdrücklich für unzulässig, unter anderem aus Datenschutzgründen. Die KI-Regel steht stattdessen dort, wo sie Sie unmittelbar bindet: in der eidesstattlichen Versicherung der Übergreifenden Prüfungsordnung.
Für uns ist das ein unbequemer Befund — wir bieten selbst eine KI-Analyse an. Er ist trotzdem richtig und gehört an den Anfang dieser Seite. Was er praktisch bedeutet, steht weiter unten: Der Nachweis verlagert sich vollständig auf Indizien und auf das, was Sie unterschrieben haben.
Wie die RWTH einen Verdacht prüft
Die Handreichung der Abteilung 1.1 (Akademische Angelegenheiten, Prüfungs- und Hochschulrecht) formuliert in § 6:
„Die Hinzuziehung von Überprüfungssoftware oder -diensten im Hinblick auf die Verwendung von Software und Diensten zur Sprach-, Text- und Medienproduktion (sog. KI-Detektoren) ist u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.“
Andere Hochschulen sagen, Detektoren seien unzuverlässig — die Universität Stuttgart etwa, dass sie „keine gerichtsfesten Beweise“ liefern. Die RWTH geht einen Schritt weiter und verbietet ihren Einsatz.
Das begleitende Papier des CLS begründet es fachlich und zitiert dabei die Forschung: Es existierten keine „hinreichend zuverlässige[n] technische[n] Werkzeuge zur Erkennung KI-generierter Texte“; weniger als 25 % tatsächlich KI-generierter Texte würden erkannt, „sobald triviale Maßnahmen zur bewussten Verschleierung des KI-Beitrags ergriffen werden“. Und der Punkt, der uns besonders angeht: Detektoren neigten „insbesondere bei nicht-englischsprachen Quellen“ dazu, von Menschen verfasste Texte fälschlich als KI-geschrieben zu klassifizieren.
Das deckt sich mit dem, was wir auf unserer Genauigkeitsseite selbst veröffentlichen: Unsere gemessenen Fehlerquoten stammen aus englischen und deutschen Korpora, und ein Detektorwert ist eine Wahrscheinlichkeit, kein Beweis.
Die KI-Regel steht in der Versicherung
Die RWTH hat die KI-Frage nicht in ein Empfehlungspapier ausgelagert, sondern in die Übergreifende Prüfungsordnung geschrieben — in der Fassung der achtzehnten Änderungsordnung vom 11. Februar 2025. § 18 Abs. 1 verlangt eine separate eidesstattliche Versicherung,
„dass sie bzw. er die Arbeit eigenhändig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; dies umfasst insbesondere auch Software und Dienste zur Sprach-, Text- und Medienproduktion.“
Der Nachsatz ist der entscheidende. Er macht aus einer Auslegungsfrage eine ausdrückliche Zusicherung — und eine unrichtige eidesstattliche Versicherung ist keine reine Prüfungsangelegenheit mehr. Die Handreichung weist für den Fall des Ghostwritings auf § 157 StGB hin.
Bemerkenswert am Rande, weil es viele überrascht: Das akademische Ghostwriting selbst „stellt dabei weder einen Täuschungsversuch dar, noch ist es als solches strafbar“ — strafbar macht sich, wer es in Auftrag gibt und anschließend die Versicherung unterschreibt.
Wie ein Verdacht dann überhaupt trägt
Wenn Detektoren ausscheiden, bleibt der Anscheinsbeweis — und die RWTH knüpft ihn an zwei Bedingungen: Es braucht „eine ausführliche Stellungnahme der/des Prüfenden“, und „Es dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.“
Als legitimer Anfangsverdacht steht an erster Stelle: „Nicht-existente Quellenangaben oder erfundene Zitate.“ Das ist inzwischen der rote Faden dieser ganzen Serie — in Köln, in Stuttgart und vor dem VG Kassel steht derselbe Punkt. Prüfen Sie jede Quelle in einer echten Datenbank nach, bevor Sie abgeben; das ist die wirksamste Einzelmaßnahme überhaupt.
Zwei weitere Klarstellungen aus der Handreichung, die Betroffenen helfen: Die Beweislast liegt bei der Hochschule — „sie muss den Prüflingen einen Täuschungsversuch eindeutig nachweisen“. Und bei digitalen Prüfungen ist weder eine Raumüberwachung durch Kameraschwenk noch eine Aufzeichnung zulässig; „Toilettengänge während digitaler Prüfungen dürfen nicht eingeschränkt werden und begründen alleinstehend keinen Täuschungsversuch“.
Was die Fakultäten verlangen
Zentral gibt es keine einheitliche Kennzeichnungsvorgabe: „An der RWTH gibt es aktuell keine einheitlichen Vorgaben dazu, wie die Nutzung von KI-Systemen als zulässige Hilfsmittel in Prüfungen konkret zu kennzeichnen ist.“ Die Prüfenden legen es fest.
Konkret wird es auf Fakultätsebene. Der Prüfungsausschuss Biologie hat am 13. November 2025 eine Handreichung beschlossen, die als Muster taugt:
- KI-Systeme dürfen in Haus-, Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten verwendet werden, „wenn die wissenschaftliche Integrität, Eigenständigkeit und Nachvollziehbarkeit … gewahrt bleiben“.
- „Alle Verwendungen von KI – einschließlich Überarbeitungen, Übersetzungen, Text- oder Bildgenerierungen – müssen offengelegt werden.“ Ausgenommen sind nur Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen „wie sie bspw. in Microsoft Word integriert sind“.
- Anzugeben sind Tool, Anbieter, Versionsbezeichnung, Zweck und der „Umfang der Nutzung (prozentualer Anteil der Gesamtarbeit)“.
- Bei inhaltlicher Generierung ist „eine Prompt-Historie als PDF-Anhang“ beizufügen.
- „Es dürfen keine forschungs-, prüfungs- oder personenbezogenen Daten sowie vertrauliche Inhalte in KI-Systeme eingegeben werden.“
Das bindet die Biologie, nicht die ganze RWTH — vergleichbare Handreichungen gibt es unter anderem in Chemie und Architektur. Eine universitätsweite KI-Satzung ist öffentlich nicht dokumentiert. Prüfen Sie die Vorgabe Ihres Prüfungsausschusses; Muster für die Offenlegung stehen in unserer Vorlage für das KI-Verzeichnis.
Folgen nach § 15 ÜPO
- Grundfolge (Abs. 7): Die Prüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0). Bei Klausuren ist die Prüfung in der Regel abzubrechen und die Arbeit einzuziehen, mit Dokumentation von Datum, Uhrzeit und Art des Versuchs.
- Schon das Mitführen zählt: „Der Verstoß gegen die Prüfungsordnung liegt bereits im Mitführen des unerlaubten Hilfsmittels.“
- Schwerwiegende Fälle (Abs. 7b):„Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die Kandidatin bzw. der Kandidat exmatrikuliert werden. Zudem kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 63 Abs. 5 S. 2 ff. HG eingeleitet werden.“
- Verhältnismäßigkeit: Die Handreichung nennt ausdrücklich die „Verwarnung bei leichten Verstößen“ als milderes Mittel.
- Rechtsbehelf: Belastende Entscheidungen sind „unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen“.
Zum Ordnungswidrigkeitenverfahren: Die RWTH nennt keine Summe. Die Höhe ergibt sich aus § 63 Abs. 5 HG NRW; wie andere NRW-Hochschulen das beziffern, steht auf unseren Seiten zu Köln und Münster.
Quellen
Geprüft am 3. September 2026. Das zentrale CLS-Papier bezeichnet sich selbst als „Working Document“ (Fassung 1.1 vom 16.08.2024).
- RWTH Aachen, Abteilung 1.1: Handreichung zum Thema Täuschungsversuche in Prüfungen — Version 1.0, Stand 18.07.2024. § 6 zu KI-Detektoren.
- RWTH Aachen: Übergreifende Prüfungsordnung (Gesamtfassung) — 18. Änderungsordnung vom 11.02.2025. §§ 15 und 18.
- Prüfungsausschuss Biologie: Handreichung zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz — beschlossen 13.11.2025.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsausschusses.
Häufig gestellte Fragen
Nutzt die RWTH Aachen KI-Detektoren?
Nein, sie untersagt sie. In der Handreichung zum Thema Täuschungsversuche in Prüfungen heißt es: „Die Hinzuziehung von Überprüfungssoftware oder -diensten im Hinblick auf die Verwendung von Software und Diensten zur Sprach-, Text- und Medienproduktion (sog. KI-Detektoren) ist u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.“ Das ist die deutlichste Position, die uns in dieser Reihe begegnet ist — und sie stammt von der Hochschule selbst.
Welche Plagiatssoftware nutzt die RWTH?
Öffentlich nicht dokumentiert. Weder die Seiten des Sprachenzentrums noch die der Universitätsbibliothek nennen ein lizenziertes Produkt; die Bibliothek verweist nur darauf, dass der Schutz vor Plagiaten in den Prüfungsordnungen geregelt ist. Diese Seite nennt deshalb keinen Namen.
Wo steht an der RWTH die Regel zur KI-Nutzung?
In der Übergreifenden Prüfungsordnung selbst, und zwar in der eidesstattlichen Versicherung. § 18 Abs. 1 verlangt die Versicherung, dass die Arbeit eigenhändig verfasst und „keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel“ benutzt wurden — mit dem Zusatz: „dies umfasst insbesondere auch Software und Dienste zur Sprach-, Text- und Medienproduktion.“ Die RWTH ist damit eine der wenigen Hochschulen, bei denen die KI-Frage nicht in einer Handreichung, sondern in der Ordnung selbst steht.
Muss ich meine Abschlussarbeit elektronisch einreichen?
Ja. § 18 Abs. 1 ÜPO: „Die Bachelor- bzw. Masterarbeit ist fristgemäß in elektronischer Form einzureichen. Dies soll über das CMS erfolgen.“ Eine Übergangsregelung lässt für Arbeiten, die vor dem 1. April 2025 angemeldet oder eingereicht wurden, weiterhin die Papierform der jeweiligen Studiengangs-Prüfungsordnung zu.
Was verlangt die RWTH an KI-Dokumentation?
Zentral gibt es keine einheitliche Vorgabe — die Prüfenden legen sie fest. Auf Fakultätsebene wird es konkret: Der Prüfungsausschuss Biologie verlangt seit dem 13. November 2025 die Offenlegung aller KI-Verwendungen einschließlich Tool, Anbieter, Versionsbezeichnung, Zweck und „Umfang der Nutzung (prozentualer Anteil der Gesamtarbeit)“ — und bei inhaltlicher Text- oder Bildgenerierung zusätzlich „eine Prompt-Historie als PDF-Anhang“.
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