Plagiatsprüfung Goethe-Universität Frankfurt: § 29 und der Prüfungsanspruch
Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos
Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.
Die kurze Antwort
An der Goethe-Universität Frankfurt ist die Unterschrift unter die Eigenständigkeitserklärung nicht nur eine Formalie, sondern ein eigener Strafschärfungsgrund: § 29 Abs. 3 der Rahmenordnung nennt die Täuschung „unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung … über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel“ ausdrücklich als Beispiel einer besonders schweren Täuschung — und dann kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsanspruch im Studiengang erlöschen lassen. Das ist die härteste Folge, die diese Ordnung kennt, und sie hängt an einem Blatt Papier, das fast jede Abschlussarbeit trägt.
Der zweite Punkt, der für Sie zählt: Künstliche Intelligenz kommt in der Rahmenordnung überhaupt nicht vor — nicht im Ausgangstext und in keiner Änderungssatzung bis Wintersemester 2025/26. Das entlastet Sie nicht. Es verschiebt die Frage nur auf das, was ohnehin schon in der Ordnung steht: nicht zugelassene Hilfsmittel und die Richtigkeit Ihrer Erklärung.
Die Erklärung, die alles verschärft
Der Wortlaut, den Sie unterschreiben, steht in § 40 Abs. 16 RO für die Bachelorarbeit; eine inhaltlich gleiche Klausel findet sich in § 17 Abs. 8 und für die Masterarbeit:
„Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.“
Zwei Dinge daran sind wichtig. Erstens ist das eine schriftliche Versicherung, keine eidesstattliche. Der Weg über § 156 StGB, den manche Hochschulen für Dissertationen wählen, ist hier nicht angelegt — die Folgen bleiben prüfungsrechtlich. Zweitens nennt die Erklärung keine KI. Sie spricht von „Quellen und Hilfsmitteln“, und ein Textgenerator ist ein Hilfsmittel. Wer ihn benutzt und nicht angibt, hat nicht angegebene Hilfsmittel benutzt — und genau das erklärt er mit seiner Unterschrift für nicht geschehen.
Der zweite Satz wird regelmäßig übersehen: Er verbietet auch die Wiederverwendung der eigenen Arbeit, „auch nicht auszugsweise“. Das ist die Selbstplagiatsklausel, und § 29 Abs. 1 nennt sie noch einmal ausdrücklich als Täuschungsversuch. Wer aus einer eigenen älteren Hausarbeit einen Abschnitt übernimmt, weil er ihn ja selbst geschrieben hat, ist damit in Frankfurt bereits im Anwendungsbereich der Vorschrift.
Wie eine vollständige Angabe zur KI-Nutzung aussieht, haben wir in unserer Anleitung zur Erklärung mit KI-Passus und in der Vorlage für das KI-Verzeichnis zusammengestellt. Prüfen Sie vorher, ob Ihr Fachbereich ein eigenes Muster vorgibt; die Rahmenordnung gibt keines vor.
Was elektronisch geprüft werden darf
Die Grundlage ist § 22 Abs. 3 RO. Sie steht im Abschnitt über die gute wissenschaftliche Praxis und ist bewusst technikoffen formuliert:
„(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.“
Drei praktische Folgerungen. Die Prüfung ist eine Befugnis, keine Pflicht — „ist berechtigt“. Ob Ihre Arbeit tatsächlich durch ein System läuft, steht nirgends veröffentlicht. Die Befugnis liegt beim Prüfungsausschuss, nicht bei der einzelnen Betreuung. Und die Verweigerung der Datei ist selbst sanktioniert: Sie ist kein Ausweg, sondern ein eigener Grund, die Arbeit als nicht bestanden zu werten.
Eine zweite, spezialisierte Befugnis steht in § 29 Abs. 10 RO. Sie greift nicht flächendeckend, sondern anlassbezogen:
„(10) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in [elektronischer Form einzureichen sind]“
Der Satz läuft im Quell-PDF über einen Seitenumbruch; wir zitieren ihn nur so weit, wie er verifiziert ist. Der Sinn ist trotzdem klar: Für Hausarbeiten, Essays und Take-Home-Formate — also alles, was nicht unter Aufsicht geschrieben wird — kann der Prüfungsausschuss die elektronische Einreichung anordnen, wenn ein Verdacht im Raum steht.
Welches Produkt dahintersteht, sagt die Universität nicht. Kein von uns erreichbares Dokument der Goethe-Universität nennt einen Anbieter. Wer Ihnen erzählt, „Frankfurt prüft mit X“, zitiert nicht die Universität. Was ein Ähnlichkeitswert überhaupt aussagt — und warum keine Universität eine Prozentgrenze veröffentlicht — steht in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt?
KI kommt in der Rahmenordnung nicht vor
Das ist der auffälligste Befund zu Frankfurt, und er ist geprüft: Eine Volltextsuche der vollständigen Rahmenordnung und der Änderungssatzung für das Wintersemester 2025/26 nach künstlich, KI, generativ, Sprachmodell und ChatGPT ergibt null Treffer in beiden Dokumenten. Die Änderungssatzung stammt vom 15. August 2025 und beruht auf einem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025 — die Gelegenheit, KI zu regeln, war also da und wurde nicht genutzt.
Was daraus folgt, ist weniger beruhigend, als es klingt. Die Rahmenordnung arbeitet mit dem Begriff der nicht zugelassenen Hilfsmittel. Ein Hilfsmittel ist zugelassen, wenn es zugelassen wurde — bei Prüfungsleistungen ist die Erlaubnis der Normalfall der Begründung, nicht das Verbot. Ein Textgenerator, den niemand ausdrücklich erlaubt hat, ist damit kein zugelassenes Hilfsmittel, ohne dass die Ordnung ihn nennen müsste.
Dazu kommt § 29 Abs. 9 RO, der die Brücke zum Zitieren schlägt:
„(9) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelor- und Masterarbeiten gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.“
Beachten Sie das „fachspezifisch“. Die maßgeblichen Zitierregeln stehen nicht in der Rahmenordnung, sondern in den Vorgaben Ihres Fachbereichs. Und die Rechtsfolge der Nichtbeachtung ist nicht automatisch eine Sanktion, sondern eine Prüfung, ob ein Täuschungsversuch vorliegt — der Unterschied zählt, wenn Sie sich äußern dürfen.
Was wir nicht sagen können: ob die Goethe-Universität eine eigene KI-Leitlinie oder Handreichung veröffentlicht hat. Die Uni-Suche liefert ihre Ergebnisse erst im Browser, die Domain rechtsnormen.uni-frankfurt.de löst im DNS nicht auf, und eine sitemap.xml gibt es nicht. Wir konnten die KI-Seiten der Universität deshalb nicht vollständig erfassen. Das heißt nicht, dass es keine gibt — es heißt, dass wir es nicht feststellen konnten. Fragen Sie danach; genau diese Frage lohnt sich per E-Mail an das Prüfungsamt.
Die Sanktionsstufen im Wortlaut
§ 29 der Rahmenordnung heißt „Täuschung und Ordnungsverstoß“ und ist gestuft aufgebaut. Die Stufe, die Sie treffen kann, hängt nicht davon ab, wie viel Text betroffen ist, sondern davon, wie der Prüfungsausschuss die Schwere bewertet.
Stufe 1 — die Regelfolge, Abs. 1:
„(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 17 Absatz 8 und 40 Absatz 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.“
Halten Sie fest: Schon der Versuch genügt, und die falsche Eigenständigkeitserklärung ist als eigener Fall benannt. Es braucht keinen Nachweis, dass die Täuschung die Note tatsächlich verbessert hat.
Stufe 2 — Abbruch der laufenden Prüfung, Abs. 2: Wer aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der Prüferin oder dem Prüfer beziehungsweise von der Aufsicht von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; die Leistung gilt dann als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Das ist die einzige Stelle, an der nicht der Prüfungsausschuss handelt, sondern die Person vor Ort.
Stufe 3 — und hier wird es existenziell, Abs. 3:
„(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.“
Lesen Sie die Struktur dieses Satzes genau, denn sie ist ungewöhnlich. Die schriftliche Erklärung ist hier nicht der Tatvorwurf, sondern der Schärfungsgrund. Wer täuscht und dabei die Standarderklärung beifügt, steht nach dem Wortlaut der Ordnung nicht in der Regelstufe, sondern in der Stufe der besonders schweren Täuschung. Da fast jede schriftliche Abschluss- und Hausarbeit mit dieser Erklärung eingereicht wird, ist das keine theoretische Konstellation.
Der zweite Satz gibt die Bewertungsmaßstäbe vor: die aufgewandte Täuschungsenergie — genannt werden organisiertes Zusammenwirken und der Einsatz technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone — und die Beeinträchtigung der Chancengleichheit. Diese Aufzählung stammt sichtbar aus der Welt der Klausuraufsicht und ist nicht auf Textgeneratoren gemünzt. Sie ist mit „wie“ aber offen formuliert und damit nicht abschließend.
Und Abs. 6: Wer durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt hat, dessen Prüfungsleistung kann der Prüfungsausschuss als nicht bestanden werten.
Was in § 29 nicht steht, ist ebenfalls wissenswert: Exmatrikulation, Aberkennung eines bereits verliehenen Grades und ein Bußgeld sind dort nicht vorgesehen. Die Rahmenordnung erwähnt die Exmatrikulation nur beiläufig, nämlich dass eine Zeit der Exmatrikulation eine Wiederholungsfrist nicht verlängert. Ob das Hessische Hochschulgesetz eine Ordnungswidrigkeit vorsieht, haben wir nicht geprüft — das ist Landesrecht und keine Quelle der Goethe-Universität.
Wer entscheidet — und wie Sie widersprechen
Zuständig ist durchgehend der Prüfungsausschuss: in § 22 Abs. 3 für die elektronische Prüfung, in § 29 Abs. 3 für den Ausschluss, in Abs. 6 für die Bewertung als nicht bestanden und in Abs. 10 für die Anordnung der elektronischen Einreichung. Nur der sofortige Ausschluss aus einer laufenden Prüfung liegt bei der Prüferin, dem Prüfer oder der Aufsicht.
Ihre wichtigste Verfahrensvorschrift ist § 29 Abs. 8:
„(8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“
Drei Ansprüche in einem Satz: Schriftform, Begründung, und die Belehrung darüber, wie und binnen welcher Frist Sie sich wehren können. Eine Entscheidung, die Ihnen nur mündlich mitgeteilt wird, oder eine, die keine Gründe nennt, entspricht dieser Vorschrift nicht. Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6 verweist Abs. 7 zusätzlich auf § 53 Abs. 1 RO.
Was die Ordnung nicht regelt: eine Beweislast oder ein Beweismaß. § 29 sagt nichts darüber, was der Prüfungsausschuss belegen muss, bevor er eine Täuschung feststellt. Praktisch heißt das, dass Ihre eigene Dokumentation das Gegengewicht ist. Welche Nachweise das sind und in welcher Reihenfolge Sie sie sichern sollten, steht in Plagiats- oder KI-Vorwurf: was tun.
Was die Universität nicht veröffentlicht
Diese Liste ist genauso wichtig wie der Rest der Seite, weil sie Ihnen sagt, wonach Sie fragen müssen. Zu keinem dieser Punkte haben wir eine Primärquelle der Goethe-Universität gefunden:
- Welche Software eingesetzt wird. Kein Produktname in der Rahmenordnung und auf keiner erreichbaren Seite.
- Was mit Ihrer Datei passiert. Die Ordnung regelt nur, dass eine elektronische Fassung verlangt werden darf. Speicherdauer, Aufnahme in eine Vergleichsdatenbank und ein möglicher Widerspruch dagegen sind nirgends beschrieben.
- Ob Sie sich selbst prüfen lassen können. Ein Selbstprüfungsangebot ist weder in der Rahmenordnung noch auf den erreichbaren Seiten zur Studienorganisation genannt.
- Fallzahlen. Die Universität veröffentlicht keine Statistik zu Täuschungsverfahren.
- Eine KI-Leitlinie. Nicht auffindbar — aber, wie oben erklärt, aus technischen Gründen nicht erfassbar statt nachweislich nicht vorhanden.
Vor der Abgabe
- Lesen Sie Ihre Prüfungsordnung, nicht nur die Rahmenordnung. Die RO ist der Rahmen; Ihr Fachbereich konkretisiert ihn, und die Zitierregeln nach § 29 Abs. 9 sind ausdrücklich fachspezifisch.
- Fragen Sie den Prüfungsausschuss schriftlich nach der KI-Regel. Ob und in welchem Umfang generative Werkzeuge erlaubt sind, steht nicht in der Rahmenordnung. Eine E-Mail mit zwei Zeilen Antwort ist in einem späteren Verfahren mehr wert als jede Auslegung im Nachhinein.
- Füllen Sie die Erklärung vollständig aus. Wenn Sie Werkzeuge eingesetzt haben, gehören sie zu den „angegebenen … Hilfsmitteln“ — mit Name, Zweck und Umfang. § 29 Abs. 3 knüpft die härteste Folge genau an diese Unterschrift.
- Halten Sie die elektronische Fassung bereit. Nach § 22 Abs. 3 kann sie mit angemessener Frist verlangt werden, und die Nichtabgabe kann selbst zum Nichtbestehen führen.
- Heben Sie Entwürfe, Notizen und Exzerpte auf. Der Entstehungsweg Ihrer Arbeit ist das beste Argument, das Sie haben, wenn ein Verdacht im Raum steht.
- Reichen Sie nichts doppelt ein. § 40 Abs. 16 und § 29 Abs. 1 nennen die Mehrfachverwendung eigener Arbeiten ausdrücklich.
Wenn Sie vor der Abgabe wissen möchten, welche Stellen Ihres Textes maschinell wirken, können Sie unseren KI-Check benutzen. Fairerweise dazu: Unsere veröffentlichten Fehlerraten sind auf englischen und deutschen Korpora gemessen, und kein Detektor — unserer eingeschlossen — liefert einen Beweis. Ein Ergebnis ist ein Hinweis auf Textmerkmale, nichts weiter.
Quellen
Geprüft am 4. September 2026 an den Originaldokumenten. Maßgeblich ist die für Ihren Studiengang und Ihren Jahrgang geltende Fassung.
- Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main: Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge — vom 30. April 2014 in der Fassung vom 15. Juli 2020, genehmigt vom Präsidium am 13. Oktober 2020, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 22.12.2020. §§ 17, 22, 29, 40, 53.
- Goethe-Universität: Änderungssatzung RO Wintersemester 2025/26 — vom 15. August 2025, beschlossen vom Senat am 9. Juli 2025, gestützt auf §§ 25 Abs. 1, 42 Abs. 2 Ziff. 2 Hessisches Hochschulgesetz.
- Goethe-Universität: Rahmenordnung — Allgemeine Bestimmungen — Übersichtsseite mit der vollständigen Liste der Änderungssatzungen.
- Goethe-Universität: Satzungen, Ordnungen und Richtlinien — Einstieg in den Regelungsbestand der Universität.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.
Häufig gestellte Fragen
Mit welcher Software prüft die Goethe-Universität Frankfurt auf Plagiate?
Die Goethe-Universität nennt in ihrer Rahmenordnung kein Produkt. § 22 Abs. 3 RO erlaubt dem Prüfungsausschuss die Überprüfung „auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel“ — das ist bewusst produktoffen formuliert. Auf keiner ohne JavaScript erreichbaren Seite der Universität wird Turnitin, PlagScan, Ouriginal oder ein Wettbewerber genannt. Wenn Sie es genau wissen müssen, fragen Sie Ihren Prüfungsausschuss schriftlich; das ist die einzige belastbare Auskunft.
Darf die Goethe-Universität von mir eine elektronische Fassung meiner Arbeit verlangen?
Ja. Nach § 22 Abs. 3 RO kann der Prüfungsausschuss verlangen, dass ihm die Prüfungsarbeit innerhalb einer angemessenen Frist in elektronischer Fassung vorgelegt wird. Und die Weigerung hat eine eigene Folge: „Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.“ Die Nichtabgabe ist also kein neutraler Weg.
Was sagt die Rahmenordnung der Goethe-Universität über ChatGPT und KI?
Nichts — und das ist ein geprüfter Befund, keine Vermutung. Eine Volltextsuche der Rahmenordnung und aller Änderungssatzungen bis Wintersemester 2025/26 nach „künstlich“, „KI“, „generativ“, „Sprachmodell“ und „ChatGPT“ ergibt null Treffer. Erfasst wird KI-Nutzung deshalb indirekt, über den allgemeinen Begriff der nicht zugelassenen Hilfsmittel in § 29 und über die Eigenständigkeitserklärung nach § 40 Abs. 16.
Kann ich in Frankfurt wegen einer Täuschung exmatrikuliert werden?
Die Exmatrikulation ist in § 29 RO nicht als Sanktion vorgesehen. Die dort geregelte schärfste Folge ist eine andere und praktisch ähnlich einschneidend: Bei besonders schwerer Täuschung kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und von weiteren Studienleistungen beschließen, „so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt“. Das Studium ist damit in diesem Studiengang beendet.
Wie erfahre ich von einer Entscheidung, und kann ich etwas tun?
§ 29 Abs. 8 RO ist eindeutig: Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind Ihnen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt Ihnen Frist und Form des Widerspruchs. Eine mündliche Mitteilung ohne Begründung erfüllt diese Vorschrift nicht.
Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos
Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.