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Plagiatsprüfung Universität Hamburg: KI ist ohne Aufsicht grundsätzlich zugelassen — und nachweispflichtig

|10 Min. Lesezeit

Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos

Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.

Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.

Die kurze Antwort

Für Prüfungen ohne Aufsicht — Hausarbeiten, Take-Home-Exams, Abschlussarbeiten — empfiehlt der Orientierungsrahmen der Universität Hamburg, generative KI-Systeme grundsätzlich als Hilfsmittel zuzulassen, und verlangt im Gegenzug, dass Sie Ihre Nutzung kennzeichnen und belegen. Nicht die Erlaubnis ist an der UHH die schwierige Stelle, sondern der Nachweis: Was Sie übernommen haben, muss im Text markiert sein, und die eingesetzten Werkzeuge gehören mit Verwendungszweck in ein Verzeichnis.

Zwei Einschränkungen gehören sofort dazu, sonst führt der erste Absatz in die Irre. Der Orientierungsrahmen ist keine Satzung und keine Prüfungsordnung — er richtet sich an Fakultäten, Fachbereiche und Fächer, die ihn konkretisieren. Und festgelegt werden die zugelassenen Hilfsmittel für jede einzelne Prüfung von den Prüfenden oder dem Prüfungsausschuss, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung und vor der Prüfung bekannt gegeben. Was für Ihre Arbeit gilt, sagt Ihnen also Ihre Prüfungsankündigung, nicht diese Seite.

Die Grundregel: zugelassen, aber belegt

Die maßgebliche Stelle steht in Anlage 1 des Orientierungsrahmens, „Prüfungsrechtliche Hinweise“, Abschnitt 1.1.1 „Festlegung der Zulässigkeit von gKI als Hilfsmittel“, Stand 24.11.2025:

„Für jede Prüfung müssen die jeweiligen Prüfenden bzw. die Prüfungsausschüsse festlegen, ob gKI-Systeme als Hilfsmittel zugelassen sind. Bei Prüfungen, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, wie z. B. Hausarbeiten oder Take Home Exams, sollte bei der Festlegung berücksichtigt werden, dass ein rechtssicherer Nachweis der (unerlaubten) Nutzung von gKI-Systemen schwer bis nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, gKI-Systeme bei Prüfungen ohne Aufsicht als Hilfsmittel grundsätzlich zuzulassen. Durch geeignete Vorgaben ist dann sicherzustellen, dass eine Prüfungsleistung weiterhin als eigenständig erbracht gelten kann, und dass die Nutzung von gKI durch die Studierenden in geeigneter Weise belegt wird (siehe unten).“

Für Sie bedeutet dieser Absatz eine Verschiebung der Aufgabe. Die Frage ist an der UHH seltener „darf ich?“ und öfter „habe ich es sauber dokumentiert?“. Zwei Pflichten stehen ausdrücklich nebeneinander: Die Leistung muss weiterhin als eigenständig erbracht gelten können — Sie können also nicht die Arbeit erzeugen lassen und die Erzeugung deklarieren — und die Nutzung muss belegt sein.

Beachten Sie auch, was der Absatz nicht sagt. Er betrifft nur Prüfungen ohne Aufsicht. Für Klausuren unter Aufsicht gilt er nicht, und dort bleibt es beim klassischen Hilfsmittelbegriff.

Wie Sie KI-Nutzung kennzeichnen müssen

Der Orientierungsrahmen führt die Nachweispflicht in Abschnitt 1.1.2 aus. Drei Sätze, die zusammen die Praxis beschreiben:

„In jedem Falle muss der Einsatz von gKI transparent erfolgen. Wie die Kennzeichnung bzw. der Nachweis im Einzelnen aussehen soll, muss in den Fakultäten, Fachbereichen oder Fächern geregelt werden.“

„Wird der Output von gKI-Systemen übernommen (z. B. paraphrasierend oder sinngemäß) muss jede solche Textübernahme in der Arbeit ausdrücklich gekennzeichnet und in geeigneter Weise dokumentiert sein. Von wortwörtlichen Übernahmen wird dabei grundsätzlich abgeraten.“

„Werden generative KI-Systeme zur (Weiter-)Bearbeitung eigener Texte oder Daten verwendet, müssen die verwendeten Werkzeuge unter Angabe des Verwendungszwecks summarisch in der Arbeit aufgelistet werden, z. B. in einem Verzeichni[s]“

Der letzte Satz bricht im Quelldokument um; wir zitieren ihn nur so weit, wie er verifiziert ist. Inhaltlich unterscheidet der Rahmen aber klar zwischen zwei Fällen, und diese Unterscheidung ist für Sie die praktisch nützlichste des ganzen Dokuments:

  • Sie übernehmen Ausgaben des Systems — auch paraphrasiert oder nur sinngemäß. Dann wird jede einzelne Übernahme an Ort und Stelle gekennzeichnet. Eine Sammelangabe am Ende reicht dafür nicht.
  • Sie lassen eigene Texte oder Daten bearbeiten — etwa korrigieren, umformulieren, auswerten. Dann genügt die summarische Auflistung der Werkzeuge mit Verwendungszweck, typischerweise in einem Verzeichnis.

Auffällig ist die Empfehlung gegen wörtliche Übernahmen. Sie ist keine Verbotsnorm, sondern ein Rat, und sie zeigt die Richtung: Der Rahmen will KI als Werkzeug an Ihrem Text, nicht als Lieferant von Absätzen.

Ein Muster, an dem Sie sich für die Auflistung orientieren können, steht in unserer Vorlage für das KI-Verzeichnis; Formulierungen für die begleitende Erklärung finden Sie in der Anleitung zur Erklärung mit KI-Passus. Was Ihr Fachbereich vorgibt, geht beidem vor.

Wo die Zulässigkeit endet

Die Grenze zieht der Orientierungsrahmen im selben Abschnitt, und sie ist bewusst unbestimmt formuliert:

„Die Zulässigkeit von gKI als Hilfsmittel endet da, wo nicht unerhebliche Teile der abgegebenen Leistung von Textgeneratoren stammen und wo diese nicht als solche gekennzeichnet sind. Was als „nicht unerheblicher Teil“ gelten soll, ist fachlich unterschiedlich, und muss daher in den Fakultäten, Fachbereichen und Fächern diskutiert werden. Die Letztentscheidung liegt vor dem Hintergrund eines fachbezogenen Verständnisses dann im Ermessen der prüfenden Person.“

Lesen Sie das „und“ genau: Der Satz verknüpft zwei Voraussetzungen. Ein nicht unerheblicher generierter Anteil und fehlende Kennzeichnung. Die Kennzeichnung ist damit nicht nur eine Formalie, sondern die Bedingung, unter der ein größerer Anteil überhaupt zulässig bleiben kann.

Und lesen Sie den letzten Satz genauso genau, denn er ist die eigentliche Nachricht: Es gibt keine Prozentzahl. Was „nicht unerheblich“ ist, entscheidet fachlich Ihr Fachbereich, und im Einzelfall liegt die Letztentscheidung im Ermessen der prüfenden Person. Wer Ihnen eine Grenze nennt — 10 Prozent, 20 Prozent —, zitiert nicht die Universität Hamburg. Warum eine solche Zahl auch grundsätzlich nichts taugt, steht in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt?

Warum Hamburg so entschieden hat

Dieser Abschnitt ist der, der Ihnen hilft, wenn bereits ein Vorwurf im Raum steht. Die Universität Hamburg hat ihre Empfehlung nämlich ausdrücklich begründet, und die Begründung steht im selben Absatz wie die Empfehlung: Bei Prüfungen ohne Aufsicht sei zu berücksichtigen, „dass ein rechtssicherer Nachweis der (unerlaubten) Nutzung von gKI-Systemen schwer bis nicht möglich ist“.

Das ist eine institutionelle Aussage, keine Meinung aus einem Forum. Sie ist datiert (Stand 24.11.2025, davor 26.01.2024), sie hat einen Urheber — der Orientierungsrahmen wird jährlich vom Beratungskreis Digitalisierung in der Lehre für das Präsidium der Universität Hamburg geprüft und fortgeschrieben —, und sie steht auf der eigenen Website der Universität.

Der bemerkenswerte Teil ist, was die UHH daraus macht. Sie zieht daraus nicht den Schluss, härter zu kontrollieren, sondern den umgekehrten: Wenn der Nachweis nicht rechtssicher zu führen ist, dann ist die belastbare Grundlage einer Prüfungsentscheidung nicht die Detektion, sondern die Dokumentation durch Sie. Deshalb steht die Zulassung in Absatz eins und die Nachweispflicht in Absatz zwei. Die Reihenfolge ist kein Zufall.

Was Sie daraus nicht ableiten sollten: dass ein Verdacht folgenlos bleibt. Die Empfehlung betrifft die Festlegung der Hilfsmittel, nicht die Beweiswürdigung im Einzelfall, und Prüfungsentscheidungen fallen weiterhin nach der Prüfungsordnung. Was Sie ableiten dürfen: dass ein Detektorausschlag allein kein Nachweis ist, und dass Ihre eigene Dokumentation — Entwürfe, Versionsstände, Notizen, ein Prompt-Protokoll — an dieser Universität besonders gut zur veröffentlichten Logik des Hauses passt. Wie Sie das aufbauen, steht in Beweisen, dass Sie selbst geschrieben haben und in Plagiats- oder KI-Vorwurf: was tun.

Entschieden wird nicht zentral

Der Orientierungsrahmen sagt über sich selbst, dass er delegiert:

„Der Orientierungsrahmen der UHH zum Umgang mit gKI richtet sich an Fakultäten, Fachbereiche und Fächer. Diese können und sollen innerhalb des abgesteckten Rahmens eigene konkretisierte Lehr-, Lern- und Prüfungsempfehlungen geben und Regelungsnotwendigkeiten benennen. Ihnen obliegt auch die Aufgabe, diese Empfehlungen in geeigneter Form an die Studierenden zu kommunizieren.“

Übersetzt: Es gibt an der Universität Hamburg keine einzelne Regel, die für alle gilt und die Sie einmal lesen und dann kennen. Es gibt einen Rahmen und darin Regeln Ihres Fachbereichs. Die Kommunikationspflicht liegt ausdrücklich beim Fachbereich — wenn Sie also nichts gehört haben, ist die Nachfrage kein Zeichen von Unsicherheit, sondern die Einlösung einer Bringschuld.

Die UHH betreibt außerdem einen eigenen KI-Dienst, UHHGPT, und veröffentlicht einen Leitfaden für Studierende („Study smart – with AI“). Beides ist Angebot, nicht Regelung: Dass ein Werkzeug von der Universität bereitgestellt wird, entbindet nicht von der Kennzeichnung in Ihrer Prüfungsleistung.

Die Satzung guter wissenschaftlicher Praxis

Hier ist eine Abgrenzung nötig, die oft falsch gemacht wird. Die Satzung zur Sicherung Guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 20. Januar 2022 ist eine Satzung, also verbindlich — aber sie ist ein Instrument der Forschungsintegrität, kein Prüfungsinstrument. Ihre eigene Seite sagt, wen sie bindet:

„Das Regelwerk gilt verbindlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Universität Hamburg und im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf in Wissenschaft und Forschung tätig sind.“

Studierende kommen darin vor allem als Adressaten der Ausbildung vor: „…grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis werden Studierenden bereits zu Beginn ihres Studiums vermittelt.“ Die Satzung ist also nicht die Vorschrift, nach der Ihre Hausarbeit bewertet wird.

Ein Punkt daraus ist trotzdem für Sie: Der Katalog des wissenschaftlichen Fehlverhaltens nennt unter „Verletzung geistigen Eigentums“ neben dem Plagiat („unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“) und dem Ideendiebstahl ausdrücklich die „unberechtigte Nutzung von Beiträgen aus Bachelor- und/oder Masterarbeiten“ sowie die „Anmaßung wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft ohne eigenen wissenschaftlichen Beitrag“. Das ist die Richtung, die selten erwähnt wird: Die Satzung schützt studentische Arbeit auch vor ihren Betreuerinnen und Betreuern.

Für die Verfahrensseite hält die Satzung fest, dass es Ombudspersonen gibt, die auf Vorschlag des Akademischen Senats bestellt werden (Amtszeit vier Jahre, einmalige Wiederbestellung möglich), und dass das Ombudskollegium dem Präsidium und dem Akademischen Senat jährlich einen anonymisierten Arbeits- und Erfahrungsbericht vorlegt. Akten der Prüfungsverfahren der Kommission werden zehn Jahre aufbewahrt.

Konsequenzen und Zuständigkeit

Der Orientierungsrahmen regelt Folgen ausdrücklich nicht selbst, sondern verweist:

„Die für einen Leistungsnachweis konkret zugelassenen Hilfsmittel werden gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung von den Prüfenden und/oder den Prüfungsausschüssen festgelegt und vor der Prüfung bekannt gegeben. Die Konsequenzen, die die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel in Prüfungen nach sich zieht, sind in den Prüfungsordnungen geregelt. In der Regel führt die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel dazu, dass die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet wird.

Zwei praktische Folgerungen. Erstens sind die zugelassenen Hilfsmittel vor der Prüfung bekannt zu geben — Sie müssen sie nicht erraten. Zweitens liegt die Sanktionsskala in Ihrer Prüfungsordnung, und die universitätsweiten Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen waren für uns nicht abrufbar. Wir nennen deshalb keine Skala und keinen Wortlaut der schriftlichen Versicherung, die Sie unterschreiben — beides müssen Sie in Ihrer eigenen Ordnung nachlesen.

Für die Zuständigkeit gilt eine klare Vorrangregel aus der GWP-Satzung: Die Zuständigkeit der Prüfungs- und Promotionsausschüsse bleibt unberührt, und „Leitet der zuständige Prüfungs-, Promotions- oder [Ausschuss ein Verfahren] ein, setzt die Kommission ihre Prüfung aus.“ Bei einer studentischen Arbeit führt also der Prüfungsausschuss, nicht die Ombudsstelle. Die Aberkennung eines Doktorgrades liegt beim Promotionsausschuss.

Was die Universität nicht veröffentlicht

  • Welche Plagiatssoftware eingesetzt wird. Keine erreichbare UHH-Seite nennt ein Produkt. Die Uni-Suche rendert clientseitig — eine Kontrollabfrage mit einem Unsinnsbegriff liefert dieselbe Ausgabe wie eine Abfrage nach einem Produktnamen —, und die veröffentlichte sitemap.xml umfasst nur 331 Adressen. Das ist nicht erfassbar, nicht nachweislich nicht vorhanden.
  • Ob ein KI-Detektor im Einsatz ist. Keine Primärquelle nennt einen. Mehr lässt sich seriös nicht sagen.
  • Der Wortlaut der schriftlichen Versicherung. Die universitätsweiten Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen waren nicht abrufbar; ob die Erklärung inzwischen einen KI-Passus enthält, ist damit offen.
  • Was mit Ihrer Datei passiert. Speicherdauer, Aufnahme in eine Vergleichsdatenbank und ein Widerspruchsrecht sind nirgends beschrieben.
  • Selbstprüfung und Fallzahlen. Kein Selbstprüfungsangebot auffindbar; der jährliche Bericht des Ombudskollegiums ist zwar vorgeschrieben, aber nicht öffentlich abrufbar.

Vor der Abgabe

  • Suchen Sie die Ansage zu Ihrer Prüfung. Der Orientierungsrahmen empfiehlt die Zulassung; festgelegt und vor der Prüfung bekannt gegeben wird sie von den Prüfenden oder dem Prüfungsausschuss. Die Ankündigung schlägt den Rahmen.
  • Fragen Sie im Fachbereich nach der konkretisierten Regel. Der Rahmen delegiert ausdrücklich an Fakultät, Fachbereich und Fach und legt ihnen die Kommunikation an Studierende auf.
  • Kennzeichnen Sie jede Übernahme an Ort und Stelle. Auch paraphrasierte und sinngemäße. Eine Sammelangabe am Ende deckt diesen Fall nach dem Wortlaut nicht ab.
  • Führen Sie ein Werkzeugverzeichnis mit Verwendungszweck. Für alles, womit Sie eigene Texte oder Daten weiterbearbeitet haben.
  • Halten Sie die Eigenständigkeit belegbar. Entwürfe, Versionsstände, Notizen. Der Rahmen verlangt, dass die Leistung „weiterhin als eigenständig erbracht gelten“ kann — das ist eine Aussage über Ihren Arbeitsweg, nicht über den fertigen Text.
  • Verzichten Sie auf wörtliche Übernahmen. Der Rahmen rät ausdrücklich davon ab, auch dort, wo gKI zugelassen ist.

Wenn Sie vor der Abgabe wissen möchten, welche Stellen Ihres Textes maschinell wirken, können Sie unseren KI-Check benutzen. Fairerweise dazu: Unsere veröffentlichten Fehlerraten sind auf englischen und deutschen Korpora gemessen, und kein Detektor — unserer eingeschlossen — liefert einen Beweis. Ein Ergebnis ist ein Hinweis auf Textmerkmale, nichts weiter, und die Universität Hamburg hat zu genau dieser Frage veröffentlicht, wie belastbar sie einen solchen Nachweis hält.

Quellen

Geprüft am 4. September 2026 an den Originaldokumenten. Der Orientierungsrahmen wird jährlich fortgeschrieben — prüfen Sie vor der Abgabe den aktuellen Stand.

Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.

Häufig gestellte Fragen

Ist ChatGPT an der Universität Hamburg erlaubt?

Der universitätsweite Orientierungsrahmen (Stand 24.11.2025) empfiehlt, generative KI-Systeme bei Prüfungen ohne Aufsicht — also bei Hausarbeiten, Take-Home-Exams und in der Regel auch Abschlussarbeiten — „grundsätzlich zuzulassen“. Entschieden wird das aber für jede einzelne Prüfung von den Prüfenden oder dem Prüfungsausschuss, und die zugelassenen Hilfsmittel werden nach der jeweiligen Prüfungsordnung vor der Prüfung bekannt gegeben. Verlassen Sie sich also nicht auf den Rahmen, sondern auf die Ansage zu Ihrer Prüfung.

Muss ich KI-Nutzung an der Uni Hamburg angeben?

Ja. Der Orientierungsrahmen ist an diesem Punkt eindeutig: „In jedem Falle muss der Einsatz von gKI transparent erfolgen.“ Übernommene Ausgaben — auch paraphrasierte oder sinngemäße — müssen im Text ausdrücklich gekennzeichnet und dokumentiert werden. Werkzeuge, mit denen Sie eigene Texte oder Daten weiterbearbeitet haben, sind summarisch mit Verwendungszweck aufzulisten, etwa in einem Verzeichnis. Wie die Kennzeichnung im Detail aussehen soll, regeln die Fakultäten, Fachbereiche und Fächer.

Welche Plagiatssoftware nutzt die Universität Hamburg?

Das konnten wir an keiner Primärquelle feststellen. Wichtig ist die Formulierung: unauffindbar, nicht nachweislich nicht vorhanden. Die Suche auf uni-hamburg.de liefert ihre Ergebnisse erst im Browser, und die veröffentlichte sitemap.xml enthält nur 331 Top-Level-Adressen. Es gibt also keine belastbare Grundlage für die Aussage, die UHH prüfe mit einem bestimmten Produkt — in die eine wie in die andere Richtung. Fragen Sie Ihr Prüfungsamt.

Setzt die Universität Hamburg einen KI-Detektor ein, um KI-Texte zu erkennen?

Keine Primärquelle der UHH nennt ein solches Werkzeug. Die veröffentlichte Position deutet in die andere Richtung: Der Orientierungsrahmen hält einen rechtssicheren Nachweis unerlaubter KI-Nutzung bei Prüfungen ohne Aufsicht für „schwer bis nicht möglich“ und setzt deshalb auf Zulassung plus Dokumentation statt auf Detektion. Als Tatsachenbehauptung bleibt es dabei: nicht öffentlich dokumentiert.

Was passiert, wenn ich ein nicht zugelassenes Hilfsmittel benutzt habe?

Die Folgen stehen nicht im Orientierungsrahmen, sondern in Ihrer Prüfungsordnung — der Rahmen sagt das selbst und verweist ausdrücklich dorthin. Er nennt die übliche Regelfolge: „In der Regel führt die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel dazu, dass die Prüfungsleistung mit ‚nicht ausreichend' bzw. ‚nicht bestanden' bewertet wird.“ Alles Weitere — etwa Wiederholungsausschluss — ergibt sich aus der für Sie geltenden Ordnung.

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Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.

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