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Plagiatsprüfung Frankfurt School: jede Thesis wird geprüft — und der Studienvertrag hängt daran

|11 Min. Lesezeit

Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos

Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.

Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.

Die kurze Antwort

An der Frankfurt School steht die Plagiatsprüfung nicht in einem Ratgeber, sondern in der bindenden Ordnung: „Jede Thesis durchläuft eine elektronische Plagiatsprüfung.“ Ein Anbieter wird dabei nirgends genannt.

Zwei weitere Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie abgeben. Die offizielle KI-Tools-Liste der Hochschule (Stand September 2025) enthält ein Werkzeug — ChatGPT Edu — und keinen Detektor. Und die härteste Konsequenz einer Täuschung ist hier keine Exmatrikulation, sondern eine Kündigung des Studienvertrags, während die AGB die Zahlungspflicht ausdrücklich unberührt lassen.

Jede Thesis durchläuft eine elektronische Plagiatsprüfung

Das Kerndokument heißt „Allgemeine Bestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen der Frankfurt School of Finance & Management“ — kurz ABPO. Das Titelblatt trägt „Stand: 13. Mai 2025“.

Eine Anmerkung zur Sorgfalt, weil sie für Sie im Streitfall zählt: Die ABPO nennt kein Beschlussdatum, kein beschließendes Gremium und führt keine Versionshistorie. Wenn Sie sich auf einen Wortlaut berufen wollen, notieren Sie deshalb, an welchem Tag Sie welche Fassung heruntergeladen haben, und heben Sie die Datei auf.

Im Thesis-Abschnitt heißt es:

„Die Thesis muss vor Ablauf der Bearbeitungsfrist in elektronischer Form im Online-Campus hochgeladen werden. … Jede Thesis durchläuft eine elektronische Plagiatsprüfung. Die schriftliche Versicherung aus Abs. 8 ist der elektronisch hochgeladenen Fassung beizufügen. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.“

Und allgemein, § 11 Abs. 6:

„Zur Durchführung einer Plagiatsprüfung kann von Studierenden verlangt werden, dass sie schriftliche Ausarbeitungen fristgerecht in elektronischer Form einreichen.“

Was daraus praktisch folgt:

  • Die Prüfung ist nicht abwählbar. „Jede Thesis“ heißt jede. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Prüfung als solche ist nirgends vorgesehen.
  • Sie gilt für die Thesis; für andere Ausarbeitungen ist sie möglich. § 11 Abs. 6 ist eine Kann-Bestimmung — Ihre Studiengangs-Prüfungsordnung oder die Aufgabenstellung sagt, was in Ihrem Modul gilt.
  • Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig. Das schützt auch Sie: Bei einem Streit über Fristen gibt es einen Aktenvermerk.

Was ein Ähnlichkeitswert überhaupt misst und warum 20 % harmlos und 3 % ein Plagiat sein können, steht in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt?

Welcher Anbieter? Nicht dokumentiert

Die Ordnung schreibt die Prüfung vor und schweigt zum Werkzeug. Kein Produkt wird genannt — nicht in der ABPO, nicht in den Datenschutzhinweisen für Studierende, nicht in der KI-Tools-Liste. Eine Volltextsuche der Datenschutzhinweise ergibt für das Wort „Plagiat“ null Treffer.

Das ist eine dokumentierte Lücke, keine Vermutung, und sie ist für Sie an einer Stelle konkret: Ob Ihre Thesis in einen Vergleichsbestand aufgenommen wird — also künftigen Prüfungen als Vergleichsmaterial dient —, ist ebenfalls nicht veröffentlicht. Falls Sie später auf einer eigenen früheren Arbeit aufbauen wollen, ist das die Frage, die Sie vorher stellen sollten. Zitieren Sie sich in jedem Fall selbst; ein Selbstplagiat-Treffer ist vermeidbarer Ärger.

Die offizielle KI-Tools-Liste: ein Werkzeug, kein Detektor

Die Frankfurt School veröffentlicht etwas, das kaum eine Hochschule veröffentlicht: eine offizielle Liste der eingesetzten KI-Werkzeuge. Das Dokument ist eine Seite lang, überschrieben „KI-Tools der Frankfurt School of Finance & Management gGmbH“, Fußzeile „Interner Gebrauch - Internal use“, „Stand: September 2025“. Es lautet vollständig:

„KI-Tools der Frankfurt School of Finance & Management gGmbH

ChatGPT Edu

Hinweis:
Diese Liste stellt ausschließlich den aktuellen Stand dar und kann jederzeit bei Anschaffung neuer Tools oder Einstellung der Nutzung von bestehenden Tools aktualisiert werden.

Stand: September 2025“

Der gesamte erklärte KI-Werkzeugbestand der Hochschule besteht also aus einem Produkt. Kein KI-Detektor steht auf der Liste. Das ist der stärkste verfügbare Primärbeleg dafür, dass die Frankfurt School zum Stand September 2025 kein benanntes KI-Erkennungswerkzeug betreibt.

Zwei Einschränkungen, damit Sie das richtig gewichten. Die Liste bildet nach eigener Aussage nur einen Stand ab und kann jederzeit geändert werden — sie ist eine Momentaufnahme, keine Zusage. Und sie sagt nichts darüber, was in der Plagiatsprüfung steckt, denn deren Anbieter wird ja gar nicht genannt; moderne Plagiatssysteme haben teils eigene KI-Module.

Trotzdem bleibt der Befund brauchbar: Wenn Ihnen jemand sagt, die Frankfurt School „nutze Detektor X“, hat er dafür keine öffentliche Grundlage. Was ein KI-Score generell aussagt und wo seine Fehler liegen, steht in KI-Detektoren und Nicht-Muttersprachler.

KI steht nicht in der Prüfungsordnung, sondern im Datenschutz

Der zweite bemerkenswerte Befund: Das Wort „KI“ beziehungsweise „Künstliche Intelligenz“ kommt in der gesamten ABPO nicht vor — einschließlich Anlage 1 (Prüfungsformen) und Anlage 2. Es gibt keine Regel zu generativen Werkzeugen, zu ChatGPT oder zu Sprachmodellen in der bindenden Prüfungsnorm.

Behandelt wird KI nur in den „Allgemeinen Informationspflichten für Studierende“ — den Datenschutzhinweisen einschließlich KI-gestützter Verarbeitung, deren PDF am 23. Juli 2026 erzeugt wurde. Deren § 5 „Einsatz von KI-Systemen“ enthält drei Sätze, die Sie kennen sollten:

„Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung, insbesondere über Zulassung, Stipendien, Prüfungen oder Studienleistungen, werden nicht ausschließlich automatisiert getroffen. Ein Profiling mit solchen Wirkungen findet nicht statt.“

„Ein KI-gestützter Einsatz bei Studienleistungen erfolgt nur, soweit die für den jeweiligen Studiengang geltende Studien- und Prüfungsordnung und die internen Richtlinien dies unter Angabe des Zwecks und der erforderlichen Verfahrensgarantien vorsehen. Findet eine KI-gestützte Bewertung wird diese durch das zuständige Lehrpersonal fachlich und eigenständig überprüft und verantwortet; bestehende Überprüfungs- und Remonstrationsmöglichkeiten bleiben unberührt.“

(Der Satzbau im zweiten Zitat — „Findet eine KI-gestützte Bewertung wird diese …“ — ist im Original so; offenbar fehlt ein Wort. Wir geben ihn unverändert wieder.)

„Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nicht zum Training von KI-Modellen verwendet. … Soweit KI-Anbieter als Auftragsverarbeiter eingesetzt werden, dürfen sie Eingaben und Ausgaben nicht zum Training ihrer allgemein verfügbaren KI-Modelle verwenden.“

Warum das für Sie günstig ist. Weil die ABPO zu KI schweigt, ist die zweite Klausel eine Schranke, keine Ermächtigung: Ein KI-gestützter Einsatz bei Studienleistungen ist nur vorgesehen, soweit die Prüfungsordnung und interne Richtlinien ihn ausdrücklich vorsehen — mit Zweckangabe und Verfahrensgarantien. Wer Ihnen eine Note oder einen Vorwurf mit einem automatisierten Ergebnis begründet, muss also sagen können, wo das vorgesehen ist. Und keine Entscheidung über Prüfungen ergeht ausschließlich automatisiert.

Ergänzend veröffentlicht die Hochschule eine Datenschutzerklärung ChatGPT Edu (Stand: Juli 2026), die den Prüfungsbereich ausdrücklich aus ihrem eigenen Anwendungsbereich herausnimmt: Ein Einsatz „in Zulassungs-, Prüfungs-, Bewertungs- oder Verwaltungsverfahren ist nicht Gegenstand dieses [Hinweises]“.

Die Versicherung — und das Wort „Hilfsmittel“

Die ABPO veröffentlicht den Wortlaut dessen, was Sie unterschreiben (Thesis-Abschnitt, Abs. 7):

„In der Thesis haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass
a) sie die eingereichte Bachelor-Thesis beziehungsweise bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbstständig verfasst haben,
b) sie keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Inhalte als solche kenntlich gemacht haben und
c) die eingereichte Bachelor-Thesis weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens war oder ist.“

Das ist die klassische Dreigliedrigkeit — Eigenständigkeit, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen, keine Doppelverwertung. Eine KI-Klausel wurde nicht ergänzt.

Genau hier liegt die praktische Konsequenz, und sie ist wichtiger als alles über Detektoren: Ein KI-Fall muss über das Glied Hilfsmittel laufen. Wer ein Sprachmodell benutzt und es nicht angibt, riskiert nicht in erster Linie einen Scanner-Treffer — er riskiert, dass die unterschriebene Versicherung nicht stimmt. Das ist die Ebene, auf der es unangenehm wird.

Der sichere Weg ist deshalb banal: angeben. Eine offengelegte, erlaubte Nutzung kostet Sie nichts. Formulierungen stehen in unserer Anleitung zur eidesstattlichen Erklärung. Ob und in welchem Umfang die Nutzung in Ihrem Studiengang erlaubt ist, sagt Ihnen Ihre Studiengangs-Prüfungsordnung oder die Betreuung — nicht diese Seite.

§ 13 ABPO: die Sanktionsskala im Wortlaut

„(1) Wird hinsichtlich einer Studienleistung eine eigenständige und reguläre Leistung vorgespiegelt, indem bei deren Erbringung in Wahrheit unerlaubte Hilfe oder nicht zugelassene Hilfsmittel genutzt werden (Täuschungshandlung), oder werden während einer Studienleistung unerlaubte Hilfen oder nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt (Täuschungsversuch), gilt die Studienleistung wegen Täuschung als nicht erbracht. … Betrifft die Täuschung eine Prüfungsleistung oder einen Prüfungsteil, wird diese als mit null Punkten („nicht bestanden“) gewertet. In besonders schweren Fällen, insbesondere einem wiederholten Verstoß nach Satz 3 oder bei organisiertem Zusammenwirken mehrerer Personen, einem Einsatz technischer Hilfsmittel, bei der Nutzung von Mobiltelefonen oder einem wiederholten Verstoß nach Satz 3, kann die Bewertung des Moduls auf maximal 50% der erreichbaren Punktzahl begrenzt oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt werden.“

Drei Beobachtungen dazu, die man beim ersten Lesen übersieht.

„Einsatz technischer Hilfsmittel“ ist ausdrücklich ein erschwerender Umstand. Das ist die Stelle, an der die ABPO einem KI-Fall am nächsten kommt, ohne KI zu nennen. Ein nicht offengelegter Werkzeugeinsatz kann also nicht nur die Leistung kosten, sondern in die Kategorie „besonders schwerer Fall“ fallen.

Der Bezug ist der Vorgang, nicht die Absicht. Schon das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel ist ein Täuschungsversuch. Wer auf „ich habe es ja nur offen gehabt“ hofft, hofft auf die falsche Unterscheidung.

Es reicht über den Abschluss hinaus. Absatz 3:

„Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, finden die Absätze 1 und 2 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass nach der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss unrichtig gewordene Prüfungszeugnisse durch ihn zurückgefordert und gegebenenfalls neu ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Täuschung erst nach einer Frist von fünf Jahren seit dem Datum des Prüfungszeugnisses bekannt wird.“

Die Fünfjahresfrist ist eine echte Begrenzung — und in dieser Serie eine Seltenheit; die CODE University etwa setzt für nachträglich bekannt gewordene Täuschungen keine Ausschlussfrist.

Eine gesonderte Regelung zur Aberkennung des akademischen Grades haben wir in der ABPO nicht gefunden. Geregelt sind Rückforderung und Neuausstellung des Zeugnisses. Ob und wie ein Grad entzogen werden könnte, ist in den hier verwendeten Quellen nicht dokumentiert — und wird deshalb nicht behauptet.

Die schärfste Stufe: der Studienvertrag wird gekündigt

Das ist der Punkt, an dem sich eine private Hochschule von einer staatlichen unterscheidet — und die Frankfurt School ist die Einzige in dieser Gruppe, die ihn in der Prüfungsordnung selbst und im Indikativ formuliert. § 12:

„(5) Ist die Wiederholung einer Modulprüfung oder der Thesis nicht mehr möglich, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung wird der Studienvertrag gekündigt, sofern keine weiteren Prüfungen mehr zu absolvieren sind.“

Und, für den Zeitverlauf relevant:

„(4) Die Prüfungen sollen spätestens zwei Jahre nach Überschreiten der Regelstudienzeit abgeschlossen sein, andernfalls kann der Prüfungsausschuss die Kündigung des Studienvertrages beschließen.“

Verbinden Sie das mit § 13: Dort kann in besonders schweren Fällen die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt werden. § 12 Abs. 5 knüpft daran die Kündigung. Die Kette ist also kurz und sie ist ausgeschrieben: besonders schwerer Täuschungsfall → endgültig nicht bestanden → Kündigung des Studienvertrags.

Und jetzt die Frage, die Betroffene regelmäßig zu spät stellen: Was wird aus dem Geld? Die AGB der Frankfurt School gelten nach Ziffer 1.1 „for the entire contractual relationship between the student … when entering a contract for a degree program“. Ziffer 11.3 lautet:

„11.3 The student’s obligation to pay shall not be affected by the student not commencing the program or by later non-participation in classes, unless such non-participation has been caused by a breach of contract on the part of Frankfurt School.“

Was das heißt und was es nicht heißt. Die Klausel sagt, dass die Zahlungspflicht durch Nichtteilnahme nicht entfällt. Sie sagt nicht ausdrücklich, was bei einer Kündigung wegen Täuschung mit bereits gezahlten Gebühren geschieht. Eine Rückerstattungsregel für diesen Fall ist in den veröffentlichten Dokumenten nicht enthalten — und keine Quelle verspricht eine. Diese Seite unterstellt daher weder, dass Sie Geld zurückbekämen, noch, dass Sie es nicht bekämen; sie sagt, dass es nicht geregelt ist. Das ist die Frage, die Sie im Ernstfall zuerst schriftlich stellen sollten.

Ergänzend enthalten die AGB in Ziffer 9.3 ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Seiten aus wichtigem Grund; genannt wird unter anderem ein Verhalten, das den ordnungsgemäßen Studienbetrieb oder das Miteinander erheblich stört — trotz schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung. Eine plagiats- oder KI-spezifische Klausel enthalten die AGB nicht; die Kündigung erreicht den Vertrag über die ABPO. Die AGB-Seite trägt weder Datum noch Versionsnummer.

Zum Vergleich: Bei der WHU stehen Abmahnung und fristlose Kündigung ebenfalls in den öffentlich einsehbaren Regelungen. Der Unterschied ist, dass die Frankfurt School die Kündigung an das endgültige Nichtbestehen bindet und damit an ein prüfungsrechtliches Ereignis, das Sie kommen sehen können.

Verfahren: Anhörung, Begründung, Widerspruch

Entscheidungsträger ist der Prüfungsausschuss. § 4 Abs. 8 zählt zu seinen Aufgaben ausdrücklich „die Feststellung von Plagiaten oder einer Täuschungshandlung und der sich [daraus ergebenden Folgen]“; § 4 Abs. 2 sieht ein Mitglied mit beratender Stimme „bei Entscheidungen über Widersprüche, Täuschungsvorwürfe“ vor.

Der Ablauf steht in § 13 Abs. 2:

„Die Prüfenden oder Aufsichtspersonen unterrichten den Prüfungsausschuss von dem Verdacht einer Täuschung. Der Prüfungsausschuss hat die Studierenden hinsichtlich eines ihnen gemachten Täuschungsvorwurfs zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss über das Vorliegen einer Täuschung und die Folgen. Diese Entscheidungen sind den Studierenden unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.“

Daraus haben Sie vier durchsetzbare Punkte:

  1. Sie müssen informiert werden. Ein Verfahren hinter Ihrem Rücken ist nicht vorgesehen.
  2. Sie haben ein Recht auf Stellungnahme. Nutzen Sie es schriftlich und mit Belegen — Zwischenständen, Notizen, Rechercheprotokoll. Wie man das aufbaut, steht in Beweisen, dass du selbst geschrieben hast.
  3. Die Entscheidung muss begründet werden. Eine Begründung, die nur aus einer Zahl besteht, ist angreifbar — verlangen Sie zu erfahren, worauf sich der Vorwurf konkret stützt.
  4. Es gibt ein Widerspruchsverfahren. Die ABPO nennt es in § 5 und behandelt in § 4 Abs. 8 die „Zurückweisung des Widerspruchs“. Die Datenschutzhinweise halten außerdem fest, dass Remonstrationsmöglichkeiten unberührt bleiben.

Was fehlt: der Beweismaßstab. Die ABPO ordnet Information, Anhörung und begründete Entscheidung an, sagt aber nichts darüber, was als Nachweis genügt. Damit ist auch nicht geregelt, welches Gewicht ein Ähnlichkeitswert oder ein KI-Score im Verfahren tragen darf. Das ist keine Frankfurt-School-Besonderheit — keine der hier untersuchten privaten Hochschulen veröffentlicht einen Beweismaßstab. Für Sie heißt es: Fragen Sie im Verfahren ausdrücklich, worauf sich der Vorwurf stützt. Ein konkretes Vorgehen steht in KI-Vorwurf: was tun.

Was mit Ihren Prüfungsunterlagen geschieht

Die Aufbewahrungsfristen sind veröffentlicht, und sie sind lang. Aus den „Allgemeinen Informationspflichten für Studierende“:

„Aufbewahrung von Unterlagen über Studienzeiten, Prüfungsunterlagen sowie Gutachten über Prüfungsleistungen. Die Aufbewahrungsfristen betragen bis zu 60 Jahre (Hessisches Hochschulgesetz i.V.m. Hessischer Immatrikulationsverordnung).“

Hinzu kommen bis zu zehn Jahre nach HGB/AO und bis zu 30 Jahre für Beweiszwecke nach den Verjährungsregeln des BGB. Für ChatGPT Edu gilt gesondert: „Bei ChatGPT EDU werden Chat-Inhalte nach der derzeitigen vertraglichen Einstellung höchstens zwölf Monate gespeichert.“

Ob Ihre Thesis darüber hinaus in einen Vergleichsbestand eingeht, ist — wie oben gesagt — nicht dokumentiert.

Was nicht veröffentlicht ist

  • Der Anbieter der Plagiatsprüfung. Nirgends genannt.
  • Vergleichsbestand und Widerspruchsmöglichkeit. Nicht dokumentiert; ein Opt-out gegen die Prüfung selbst gibt es angesichts von „Jede Thesis“ ohnehin nicht.
  • Selbstprüfung durch Studierende. Nicht dokumentiert. § 11 Abs. 6 formuliert die elektronische Einreichung als Pflicht gegenüber der Prüfung, nicht als Serviceangebot.
  • Beweismaßstab. Nicht dokumentiert.
  • Aberkennung des akademischen Grades. Als eigene Regelung in der ABPO nicht gefunden.
  • Fallzahlen. Keine veröffentlicht.
  • Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren. Nicht geregelt; AGB 11.3 sagt umgekehrt, dass die Zahlungspflicht durch Nichtteilnahme nicht berührt wird.

Vor der Abgabe

  • Laden Sie die ABPO herunter und notieren Sie das Datum. Sie trägt keine Versionshistorie; Ihre gespeicherte Datei mit Abrufdatum ist Ihr Beleg dafür, welche Fassung Sie gelesen haben.
  • Lesen Sie zusätzlich Ihre Studiengangs-Prüfungsordnung. Die ABPO ist die allgemeine Bestimmung; 18 Studiengangsordnungen stehen daneben, und die Datenschutzhinweise verweisen ausdrücklich auf „die für den jeweiligen Studiengang geltende Studien- und Prüfungsordnung“.
  • Nehmen Sie „Hilfsmittel“ ernst. Da keine KI-Klausel existiert, läuft jede KI-Frage über dieses Wort in Ihrer Versicherung. Im Zweifel angeben.
  • Fragen Sie schriftlich nach der KI-Regel Ihres Moduls. Die interne Richtlinienebene wird in den Datenschutzhinweisen erwähnt, ist aber nicht veröffentlicht. Antwort aufheben.
  • Zitieren Sie sich selbst. Buchstabe c Ihrer Versicherung betrifft die Doppelverwertung; ein früher eingereichter Text gehört ausgewiesen.
  • Halten Sie den Entstehungsweg fest. Datierte Fassungen und Notizen sind das, was Sie in einer Stellungnahme nach § 13 Abs. 2 tatsächlich vorlegen können.

Wenn Sie vor der Abgabe wissen möchten, wie Ihr eigener Text auf einen Detektor wirkt, können Sie unseren KI-Check benutzen. Fairerweise dazu: Unsere veröffentlichten Fehlerquoten sind auf englischen und deutschen Korpora gemessen, und kein Detektor — unserer eingeschlossen — liefert einen Beweis. Er ersetzt weder die Prüfungsordnung noch die Auskunft Ihrer Betreuung.

Quellen

Geprüft am 4. September 2026. Die Frankfurt School veröffentlicht ihre Ordnungen offen — von den hier untersuchten privaten Hochschulen ist sie damit die am besten dokumentierte. Maßgeblich ist neben der ABPO die für Ihren Studiengang geltende Prüfungsordnung.

Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.

Häufig gestellte Fragen

Wird an der Frankfurt School jede Abschlussarbeit auf Plagiate geprüft?

Ja, und das steht in der verbindlichen Ordnung selbst. Die ABPO (Stand: 13. Mai 2025) bestimmt im Thesis-Abschnitt: „Jede Thesis durchläuft eine elektronische Plagiatsprüfung.“ Zusätzlich erlaubt § 11 Abs. 6, für die Plagiatsprüfung die fristgerechte Einreichung in elektronischer Form zu verlangen. Die Frankfurt School ist damit die einzige der hier untersuchten privaten Hochschulen, die die Prüfung in der bindenden Norm anordnet.

Welche Plagiatssoftware nutzt die Frankfurt School?

Das ist nicht öffentlich dokumentiert. Weder die ABPO noch die Datenschutzhinweise für Studierende noch die KI-Tools-Liste nennen Turnitin, Ouriginal, PlagScan, Urkund oder ein anderes Produkt; eine Volltextsuche der Datenschutzhinweise ergibt für „Plagiat“ null Treffer. Diese Seite nennt deshalb keinen Anbieter.

Setzt die Frankfurt School einen KI-Detektor ein?

Kein KI-Detektionswerkzeug ist veröffentlicht. Die Hochschule führt eine offizielle „KI-Tools-Liste“ mit Stand September 2025, und diese Liste enthält genau ein Produkt: ChatGPT Edu. Ein Detektor steht nicht darauf. Das Wort „KI“ kommt in der ABPO überhaupt nicht vor. Die Liste erklärt selbst, dass sie nur den aktuellen Stand abbildet und jederzeit aktualisiert werden kann.

Was passiert bei einem Täuschungsversuch an der Frankfurt School?

Nach § 13 ABPO gilt die Studienleistung als nicht erbracht, bei einer Prüfungsleistung wird sie mit null Punkten („nicht bestanden“) gewertet. In besonders schweren Fällen — ausdrücklich genannt sind wiederholte Verstöße, organisiertes Zusammenwirken mehrerer Personen und der Einsatz technischer Hilfsmittel — kann die Modulbewertung auf höchstens 50 % begrenzt oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt werden. Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Zeugnis zurückgefordert werden; nach fünf Jahren ab dem Zeugnisdatum gilt das nicht mehr.

Kann mir wegen einer Täuschung der Studienvertrag gekündigt werden?

Die ABPO regelt in § 12 Abs. 5 ausdrücklich: „Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung wird der Studienvertrag gekündigt, sofern keine weiteren Prüfungen mehr zu absolvieren sind.“ Da § 13 in besonders schweren Fällen das endgültige Nichtbestehen erlauben kann, ist die Kündigung die letzte Stufe derselben Kette. Zu den bereits gezahlten Studiengebühren enthalten die veröffentlichten Dokumente keine Rückerstattungsregel; AGB 11.3 stellt umgekehrt klar, dass die Zahlungspflicht durch Nichtteilnahme nicht berührt wird.

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