Plagiatsprüfung Uni Graz: elektronische Kontrolle ist Pflicht — § 41 Abs. 4 und die Stufen danach
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Die kurze Antwort
An der Universität Graz ist die elektronische Plagiatskontrolle keine Möglichkeit, sondern eine Pflicht: § 41 Abs. 4 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen ordnet an, dass „geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen einzusetzen“ sind — und der Prüfbericht muss in die Bewertung eingehen und in der schriftlichen Beurteilung Ihrer Arbeit ausdrücklich angesprochen werden. Ihre Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit läuft also nicht vielleicht durch ein System, sondern nach dem Statut zwingend.
Was danach passiert, ist in Graz genauer geregelt als an den meisten Universitäten — und zwar gestuft: Nachlässigkeit führt zu einer schlechteren Note, nicht automatisch zum Nichtbestehen. Wird es erst nach der positiven Beurteilung entdeckt, ist ein Verfahren zur Nichtigerklärung nach § 73 Abs. 1 Z 2 UG durchzuführen, und bei bereits verliehenem Grad zusätzlich eines nach § 89 UG. Die österreichische Systematik ist dieselbe wie an der Universität Wien; der Grazer Weg dorthin ist ausführlicher beschrieben.
Die Prüfpflicht in § 41 Abs. 4
Der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ wurde vom Senat am 20. Mai 2026 beschlossen und im Mitteilungsblatt der Universität Graz (66. Sondernummer, Studienjahr 2025/26, ausgegeben am 3. Juni 2026, 33.a Stück) verlautbart. Er ist damit ein aktuelles, verbindliches Statut, keine Empfehlung. Die zentrale Vorschrift lautet:
„(4) Als Hilfsmittel für die Feststellung von Plagiaten bei Bachelorarbeiten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten sind geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen einzusetzen. Der Prüfbericht ist bei der Bewertung zu berücksichtigen und in der jeweiligen schriftlichen Beurteilung bei wissenschaftlichen Arbeiten zu adressieren.“
Drei Anordnungen in zwei Sätzen, und alle drei sind für Sie relevant.
Erstens: „einzusetzen“. Das ist der Imperativ. Zum Vergleich: Die Goethe-Universität Frankfurt formuliert dieselbe Befugnis als Recht — der Prüfungsausschuss „ist berechtigt“. In Graz ist die Kontrolle Teil des Verfahrens, nicht eine Reaktion auf einen Verdacht.
Zweitens: Der Prüfbericht fließt in die Note. Er ist „bei der Bewertung zu berücksichtigen“. Das heißt nicht, dass eine hohe Prozentzahl automatisch eine schlechte Note ergibt — was der Wert überhaupt misst und warum keine Universität eine Grenze veröffentlicht, steht in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt? Es heißt, dass der Bericht kein internes Nebenprodukt ist, sondern Bewertungsgrundlage.
Drittens, und das ist ungewöhnlich: Er muss adressiert werden. Bei wissenschaftlichen Arbeiten hat die beurteilende Person den Prüfbericht in der schriftlichen Beurteilung anzusprechen. Für Sie ist das ein Vorteil, den man leicht übersieht: Wenn Auffälligkeiten in Ihre Bewertung eingeflossen sind, sollen sie schriftlich benannt sein. Sie haben damit etwas in der Hand, worauf Sie sich beziehen können — statt eines Bauchgefühls, das nirgends steht.
Welches Produkt dahintersteht, sagt das Statut nicht. Es spricht von „geeigneten elektronischen Kontrollmaßnahmen“, und keine erreichbare Primärquelle der Universität Graz nennt einen Anbieter. Die Vorschrift sagt Ihnen verlässlich, dass geprüft wird — nicht, womit.
Die Erklärung, die Sie unterschreiben
Graz weicht hier von der üblichen deutschen Formel ab, und der Unterschied lohnt eine Minute. § 41 Abs. 3:
„(3) Bei jeder Abgabe einer Bachelorarbeit bzw. wissenschaftlichen Arbeit haben die Studierenden schriftlich zu erklären, dass sie nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis gearbeitet haben. Dies kann auch bei anderen Prüfungsarbeiten vorgesehen werden.“
Das ist keine eidesstattliche, sondern eine schriftliche Erklärung — die strafrechtliche Schiene, die manche Hochschulen für Dissertationen wählen, ist hier nicht angelegt. Und sie sagt nicht „selbstständig und ohne fremde Hilfe“, sondern verweist auf ein ganzes Regelwerk: die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
Praktisch ist diese Formulierung weiter, nicht enger. Sie erfasst alles, was der Satzungsteil „Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ und die Richtlinien der ÖAWI (Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität) verlangen — beide sind in § 41 Abs. 1 ausdrücklich als anwendbarer Rahmen genannt, neben dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) und dem Urheberrecht. Nicht offengelegte KI-Nutzung muss in einer solchen Erklärung nicht namentlich genannt sein, um von ihr erfasst zu werden.
Ergänzend legt § 41 Abs. 2 den Lehrenden eine eigene Pflicht auf: Jede Universitätslehrerin und jeder Universitätslehrer ist verpflichtet, die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis in der Lehre und bei der Betreuung von Abschlussarbeiten „angemessen zu vermitteln“. Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fach als saubere Praxis gilt, ist die Frage an die Betreuung also keine Zumutung, sondern die Einlösung einer Pflicht.
Die Abstufung: geringfügig oder schwerwiegend
Die §§ 41a bis 41d sind der Teil, den Sie kennen sollten, weil er der differenzierteste der vier von uns untersuchten Universitäten ist. Ein Verstoß führt in Graz nicht automatisch zum Nichtbestehen.
Zuerst die Definition. § 41a verweist für das, was wissenschaftliches Fehlverhalten ist, auf § 2a Abs. 3 HS-QSG: „Bestimmte Formen der Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis stellen wissenschaftliches Fehlverhalten dar.“
Dann die Dokumentationspflicht — bevor irgendetwas passiert. § 41b Abs. 1:
„(1) Wird im Rahmen von Prüfungen gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen und dies noch vor einer Beurteilung bekannt, ist der Sachverhalt insbesondere durch Aktenvermerk und falls zutreffend durch Sicherstellung von Beweismitteln zu dokumentieren. Des Weiteren ist im Verdachtsfall ein persönliches Gespräch mit der Studierenden/dem Studierenden zu führen. Die Konsequenzen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens richten sich nach den folgenden Abstufungen.“
Merken Sie sich diesen Satz. Das persönliche Gespräch ist keine Höflichkeit, sondern im Statut vorgeschrieben — und es ist die Gelegenheit, an der Ihre Dokumentation zählt.
Stufe 1 — geringfügiges Fehlverhalten, § 41b Abs. 2:
„Bei der Feststellung geringfügigen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, verursacht durch einfache Nachlässigkeit, welches die Eigenleistung der/des Studierenden nicht oder im geringen Ausmaß beeinträchtigt, erfolgt eine schlechtere Beurteilung der Prüfung entsprechend dem Ausmaß der Fehler.“
Das ist die Vorschrift, die den Alltag abbildet: vergessene Quellenangabe, unsaubere Paraphrase, schlampiges Literaturverzeichnis. Die Folge ist eine schlechtere Note im Verhältnis zum Fehler — kein Verfahren, kein Nichtbestehen.
Stufe 2 — schwerwiegendes Fehlverhalten, § 41b Abs. 3:
„Bei der Feststellung schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens, das offenkundige Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis darstellt oder bei dem eine ausreichende Eigenleistung der/des Studierenden nicht mehr festgestellt werden kann, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Negative Beurteilungen aufgrund schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind der Studiendirektorin/dem Studiendirektor schriftlich zu melden.“
Die zweite Alternative ist die wichtigste Formulierung des ganzen Statuts für alle, die sich um KI-Fragen sorgen. Sie knüpft nicht daran an, dass der Einsatz eines bestimmten Werkzeugs bewiesen wird, sondern daran, dass eine ausreichende Eigenleistung nicht mehr festgestellt werden kann. Das ist eine Aussage über Ihre nachweisbare eigene Arbeit — und damit genau der Punkt, an dem Entwürfe, Versionsstände, Exzerpte und Notizen etwas wert sind. Wie Sie diesen Nachweis aufbauen, steht in Beweisen, dass Sie selbst geschrieben haben.
Was zusätzlich verhängt werden kann. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die Studiendirektorin oder der Studiendirektor über eine Sperre für den nächsten Prüfungsantritt bis zu maximal sechs Monaten entscheiden (§ 41b Abs. 5); bei Wiederholung über eine sechsmonatige Sperre für sämtliche Prüfungen (Abs. 6). Und Abs. 7 nennt eine Folge, die selten irgendwo steht: Wer wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens negativ beurteilt wurde oder dessen Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist für den betreffenden Zeitraum von Leistungs- und Förderungsstipendien und anderen universitären Förderungen und Preisen ausgeschlossen.
Für Abschlussarbeiten gilt § 41c mit derselben Systematik — Dokumentation, persönliches Gespräch, zwei Stufen — und einer eigenen Rechtsfolge: Die Studiendirektion kann verfügen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Arbeit zu verfassen ist; bei Bachelorarbeiten kann die Betreuung zusätzlich verlangen, dass die Arbeit im Rahmen einer anderen geeigneten Lehrveranstaltung geschrieben wird. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann außerdem das Rektorat über einen Ausschluss nach § 2a Abs. 4 HS-QSG entscheiden — das österreichische Gegenstück zur Exmatrikulation aus Integritätsgründen.
Ihre Verfahrensrechte
Graz schreibt seine Verfahrensrechte aus, und sie sind kurz befristet. Was Sie kennen müssen:
- Das persönliche Gespräch. Im Verdachtsfall vorgeschrieben, § 41b Abs. 1 und § 41c Abs. 1 — vor der Entscheidung, nicht danach.
- Zwei Wochen für den Kontrollantrag. § 41b Abs. 4: „Die Studierenden sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab der negativen Beurteilung einen Antrag auf Kontrolle der Beurteilung durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor zu stellen.“ Diese Frist läuft ab der Beurteilung, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie sich beraten lassen konnten.
- Anhörung vor der Anordnung einer neuen Arbeit. § 41c Abs. 4: Vor der Entscheidung hat die Studiendirektion „die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen“.
- Dokumentation und Beweissicherung. Der Sachverhalt ist durch Aktenvermerk und gegebenenfalls durch Sicherstellung von Beweismitteln festzuhalten. Sie dürfen erwarten, dass der Vorwurf konkret benannt ist.
Ein Beweismaß nennt das Statut nicht. Es arbeitet mit verhaltensbezogenen Schwellen — „offenkundige Verstöße“ und „eine ausreichende Eigenleistung … nicht mehr festgestellt werden kann“ — und mit der Pflicht zur Dokumentation. Wer die Beweislast trägt, steht nirgends. Was Sie in dieser Lage konkret tun, in welcher Reihenfolge, steht in Plagiats- oder KI-Vorwurf: was tun.
Wenn es erst nach der Note auffällt
§ 41d ist die Vorschrift, die die Universität an das österreichische Bundesrecht anschließt — und sie ist zwingend formuliert:
„(1) Wird nach positiver Beurteilung der Prüfung bzw. der Bachelorarbeit gem. § 37 Abs. 2 Z 1 oder der wissenschaftlichen Arbeit wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, so ist gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG idgF ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. § 41b Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.
(2) Wurde der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung bereits verliehen, ist zusätzlich ein Verfahren gemäß § 89 UG zum Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen durchzuführen.
(3) Falls die/der Studierende das Studium wiederaufnehmen oder fortsetzen will, ist eine inhaltlich und/oder thematisch neue Bachelorarbeit gem. § 37 Abs. 2 Z 1 bzw. wissenschaftliche Arbeit zu verfassen.“
Beachten Sie „durchzuführen“. Das ist kein Ermessen. Wird nachträglich Fehlverhalten festgestellt, ist das Verfahren zur Nichtigerklärung zu führen. Und die Kompetenzliste des Statuts nennt dieselbe Grundlage noch einmal: „5. die Nichtigerklärung von Beurteilungen gem. § 73 UG“.
Zur Paragrafennummer, weil sie oft falsch kursiert: Die Nichtigerklärung von Beurteilungen steht im Universitätsgesetz in § 73, hier genauer in § 73 Abs. 1 Z 2. Einzelne Hochschulseiten und Foren nennen dafür § 74 — das ist eine andere Bestimmung. Der Widerruf eines bereits verliehenen Grades läuft über § 89 UG. Beide Anker gelten österreichweit, nicht nur in Graz; die Systematik ist auf unserer Seite zur Plagiatsprüfung an der Uni Wien näher beschrieben.
Über § 41b Abs. 5 bis 7, die „sinngemäß“ gelten, kommen auch im nachträglichen Verfahren die Prüfungssperren und der Ausschluss von Stipendien und Preisen in Betracht. Eine Geldstrafe als Verwaltungsübertretung sieht der Satzungsteil dagegen nicht vor; der österreichische Weg führt hier über Nichtigerklärung, Widerruf und den Ausschluss nach § 2a Abs. 4 HS-QSG.
Kein Wort über KI — in einem Statut von 2026
Das ist der auffälligste Befund zu Graz, und er ist geprüft, nicht vermutet: Eine Volltextsuche der 39 Seiten der Studienrechtlichen Bestimmungen nach künstliche Intelligenz, generativ, KI, Sprachmodell, ChatGPT und Chatbot ergibt null Treffer.
Bemerkenswert ist das wegen des Datums. Der Senat hat diesen Text am 20. Mai 2026 beschlossen. Er ordnet die elektronische Plagiatskontrolle im Imperativ an, er regelt Fehlverhalten in vier Paragrafen mit einer abgestuften Sanktionsskala — und er überlässt generative KI vollständig der allgemeinen Klausel der guten wissenschaftlichen Praxis.
Für Sie folgt daraus nicht, dass KI in Graz ungeregelt wäre, sondern dass die Regelung woanders ansetzt: bei der nachweisbaren Eigenleistung (§ 41b Abs. 3, § 41c) und bei der Erklärung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis (§ 41 Abs. 3). Ein Werkzeug muss nicht genannt sein, damit seine undokumentierte Verwendung erfasst wird.
Getrennt vom Statut betreibt die Universität Graz ein umfangreiches KI-Portal (Stand 15.10.2025), mit einer „digitalen Lernstrecke: KI-Einsatz im Studium“ für Studierende und einem eigenen Abschnitt zur Kennzeichnung von KI-Nutzung. Das ist Orientierung, keine Satzung — und es ist trotzdem der beste Ort, um zu sehen, welche Kennzeichnungsformen das Haus für angemessen hält. Die Universität stellt außerdem eigene Dienste bereit:
„uniGPT ist der KI-gestützte Chatbot für Mitarbeitende der Universität Graz und steht bereits seit Mai 2024 zur Verfügung. Im Mai 2025 wurde mit studiGPT eine weitere Variante speziell für Studierende der Universität eingeführt.“
Dass ein Werkzeug von der Universität bereitgestellt wird, entbindet nicht von der Kennzeichnung in Ihrer Arbeit. Formulierungen dafür stehen in unserer Anleitung zur Erklärung und in der Vorlage für das KI-Verzeichnis — was Ihr Institut vorgibt, geht beidem vor.
Ein Wort zur Vollständigkeit: Ob ein KI-Erkennungswerkzeug in Graz eingesetzt wird, ist auf keiner Primärquelle dokumentiert. § 41 Abs. 4 spricht von der „Feststellung von Plagiaten“, nicht von KI-Erkennung. Mehr lässt sich daraus seriös nicht ableiten.
Was die Universität nicht veröffentlicht
- Welches Produkt § 41 Abs. 4 umsetzt. Das Statut spricht nur von „geeigneten elektronischen Kontrollmaßnahmen“.
- Was mit Ihrer Datei passiert. Speicherdauer, Aufnahme in eine Vergleichsdatenbank und ein Widerspruchsrecht sind nirgends beschrieben — obwohl der Prüfbericht selbst detailliert geregelt ist.
- Ob Sie sich selbst prüfen lassen können. Kein Selbstprüfungsangebot im Satzungsteil und auf den erreichbaren Seiten des KI-Portals.
- Fallzahlen. Die Universität veröffentlicht keine Statistik zu Plagiats- oder Fehlverhaltensfällen.
- Das Beschlussdatum des Satzungsteils „Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“. Er wird in § 41 in Bezug genommen; sein eigenes Datum konnten wir nicht ermitteln.
Vor der Abgabe
- Rechnen Sie fest mit der Prüfung. § 41 Abs. 4 ist zwingend. Planen Sie sie als Schritt ein, nicht als Restrisiko.
- Lesen Sie die schriftliche Beurteilung genau. Bei wissenschaftlichen Arbeiten muss der Prüfbericht dort angesprochen werden. Wenn Sie eine Bemerkung dazu nicht verstehen, fragen Sie nach — und zwar früh, wegen der Zwei-Wochen-Frist.
- Bewahren Sie Ihren Arbeitsweg auf. Entwürfe, Versionsstände, Exzerpte, Notizen. § 41b Abs. 3 knüpft an die feststellbare Eigenleistung an — das ist genau das, was diese Unterlagen zeigen.
- Bereiten Sie sich auf das persönliche Gespräch vor. Es ist im Verdachtsfall vorgeschrieben und findet vor der Entscheidung statt.
- Nehmen Sie die Erklärung ernst. Sie erklären nicht nur „selbstständig gearbeitet“, sondern die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, einschließlich der ÖAWI-Richtlinien.
- Kennzeichnen Sie KI-Nutzung, auch ohne Vorschrift im Statut. Das Portal der Universität zeigt Formen dafür; die Kennzeichnung ist der Beleg, der Ihnen im Ernstfall nützt.
Wenn Sie vor der Abgabe wissen möchten, welche Stellen Ihres Textes maschinell wirken, können Sie unseren KI-Check benutzen. Fairerweise dazu: Unsere veröffentlichten Fehlerraten sind auf englischen und deutschen Korpora gemessen, und kein Detektor — unserer eingeschlossen — liefert einen Beweis. Ein Ergebnis ist ein Hinweis auf Textmerkmale, nichts weiter.
Quellen
Geprüft am 4. September 2026 an den Originaldokumenten. Der Satzungsteil ist neu; prüfen Sie im Mitteilungsblatt, ob seither eine Änderung verlautbart wurde.
- Universität Graz: Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ — Beschluss des Senats vom 20.05.2026, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz, 66. Sondernummer, Studienjahr 2025/26, ausgegeben am 03.06.2026, 33.a Stück. §§ 41, 41a, 41b, 41c, 41d.
- Universität Graz: Mitteilungsblatt — das amtliche Verlautbarungsorgan gemäß § 20 Abs. 6 UG. Hier stehen künftige Änderungen zuerst.
- Universität Graz: KI-Tools an der Uni Graz — Stand 15.10.2025; uniGPT seit Mai 2024, studiGPT seit Mai 2025.
- Universität Graz: Möglichkeiten der KI-Kennzeichnung — Orientierung, keine Satzung.
- Universität Graz: Digitale Lernstrecke: KI-Einsatz im Studium — Angebot für Studierende.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.
Häufig gestellte Fragen
Wird meine Arbeit an der Uni Graz auf Plagiate geprüft?
Ja, und zwar verpflichtend. § 41 Abs. 4 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen formuliert es im Imperativ: „Als Hilfsmittel für die Feststellung von Plagiaten bei Bachelorarbeiten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten sind geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen einzusetzen.“ Der Prüfbericht ist zusätzlich bei der Bewertung zu berücksichtigen und muss in der schriftlichen Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten angesprochen werden.
Welche Software setzt die Universität Graz dafür ein?
Das Statut nennt kein Produkt — es spricht nur von „geeigneten elektronischen Kontrollmaßnahmen“. Auf keiner von uns erreichbaren Primärquelle der Universität Graz wird ein Anbieter genannt. Wer Ihnen einen Produktnamen nennt, zitiert nicht die Universität. Fragen Sie im Zweifel Ihre Studiendirektion oder Ihre Betreuung schriftlich.
Was sagt die Uni Graz zu ChatGPT und KI in Prüfungsarbeiten?
Im verbindlichen Satzungsteil steht dazu nichts: Eine Volltextsuche der 39 Seiten nach „künstliche Intelligenz“, „generativ“, „KI“, „Sprachmodell“, „ChatGPT“ und „Chatbot“ ergibt null Treffer, obwohl der Senat den Text am 20.05.2026 beschlossen hat. Erfasst wird KI-Nutzung über die allgemeine Klausel der guten wissenschaftlichen Praxis und über § 41b Abs. 3: Wenn eine ausreichende Eigenleistung nicht mehr festgestellt werden kann, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Guidance gibt es getrennt davon auf dem KI-Portal der Universität.
Was passiert, wenn ein Plagiat erst nach der Benotung entdeckt wird?
Dann ist nach § 41d Abs. 1 ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz durchzuführen — „durchzuführen“, also verpflichtend, nicht im Ermessen. Wurde der akademische Grad bereits verliehen, kommt zusätzlich ein Verfahren nach § 89 UG zum Widerruf hinzu. Wer das Studium fortsetzen will, muss eine inhaltlich und/oder thematisch neue Arbeit verfassen.
Kann ich mich gegen eine negative Beurteilung wehren?
Ja, und die Frist ist kurz. Nach § 41b Abs. 4 dürfen Sie binnen zwei Wochen ab der negativen Beurteilung einen Antrag auf Kontrolle der Beurteilung durch die Studiendirektorin oder den Studiendirektor stellen. Außerdem muss im Verdachtsfall vorher ein persönliches Gespräch mit Ihnen geführt werden, und bevor eine gänzlich neue Arbeit angeordnet wird, ist Ihre Stellungnahme einzuholen.
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