Plagiatsprüfung Uni Saarland: Turnitin — auch für Studierende
Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos
Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
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Die kurze Antwort
Die Universität des Saarlandes nutzt seit 2019 Turnitin Originality Check auf einer Campus-Lizenz — und anders als fast überall sonst können Studierende die Software selbst nutzen, um ihre eigene Arbeit vorab zu prüfen. Ob flächendeckend, stichprobenartig oder nur bei Verdacht geprüft wird, entscheidet die jeweilige Fakultät.
Zwei Dinge machen die UdS in dieser Serie besonders: Sie verlangt ausdrücklich die Anonymisierung vor dem Upload, und zwei ihrer Fakultäten haben ihre KI-Verbote 2025 und 2026 wieder aufgehoben.
Turnitin — und Sie dürfen es selbst nutzen
Die Eckdaten, alle aus Universitätsquellen:
- Produkt: Turnitin Originality Check, Campus-Lizenz seit 2019.
- Zugang für alle: „Alle Mitglieder der Universität des Saarlandes können mit ihrer persönlichen UdS-Kennung die browserbasierte Plagiatssoftware ‚turnitin‘ nutzen.“
- Ausdrücklich auch zur Selbstprüfung: Den „Studierenden und Promovierenden, aber auch fortgeschrittenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, steht die Software z.B. zur eigenen Überprüfung ihrer studentischen bzw. wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung.“
- Umfang je Fakultät: ganz, stichprobenartig oder nur bei Verdacht.
- Ausgenommen: Arbeiten „insbesondere bei Vorliegen von Geheimhaltungsklauseln“ — relevant, wenn Sie Ihre Abschlussarbeit im Unternehmen schreiben, siehe Sperrvermerk.
Der Selbstzugang ist der praktisch wertvollste Punkt: Sie können vor der Abgabe sehen, was die prüfende Person sehen wird. Nutzen Sie das — und lesen Sie den Bericht richtig. Die Universität selbst warnt: „Der Prüfbericht der Software alleine trifft noch keinerlei Aussage darüber, ob tatsächlich plagiiert wurde.“ Wie ein Prozentwert zu lesen ist, steht in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt?
Anonymisierung vor dem Upload ist Pflicht
Hier ist die UdS deutlicher als jede andere Hochschule in dieser Serie:
„Vor der Benutzung der Plagiatssoftware sind personenbezogene Daten der Autorinnen und Autoren ggf. aus den zu überprüfenden Arbeiten zu entfernen, da diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in die Datenbank der Software hochgeladen werden dürfen (sofern die Autorinnen und Autoren ihre eigene Arbeit nicht selbst überprüfen).“
Und noch weitergehend: Für eine Prüfung durch die Universität „bedarf es einer spezifischen Rechtsgrundlage, die von den zuständigen Fächern bzw. Fakultäten sicherzustellen ist“ — idealerweise ausdrücklich „in Prüfungs- oder Promotionsordnungen festzulegen“, alternativ über eine schriftliche Einverständniserklärung im Einzelfall. Jede Nutzung „muss durch die prüfenden Personen zudem gesondert dokumentiert werden“.
Das ist bemerkenswert, weil andere Häuser den entgegengesetzten Weg gehen. Die Universität Münster arbeitet in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit einer Einverständniserklärung, die Name, Matrikelnummer und Adresse erfasst, und mit dauerhafter Speicherung. Beide Wege sind vertretbar — aber wenn Sie wissen wollen, was mit Ihrem Text passiert, ist das der Unterschied, auf den es ankommt. Die TU München steht mit ihrer Empfehlung zur anonymen Einreichung auf der Saarbrücker Seite.
Medizin: seit 2017 verpflichtend
Die Medizinische Fakultät ist der eine Bereich mit einer harten Regel. Die Fakultätsleitung hat beschlossen, dass Promotionsarbeiten, die „ab dem 01.05.2017 im Promotionsbüro des Dekanats eingereicht werden, nur vorbehaltlich einer durchgeführten Plagiats- bzw. Übereinstimmungsüberprüfung“ angenommen werden. Die Arbeit ist als einzelne PDF-Datei einzureichen, und: „Ohne diese schriftliche Bestätigung wird das Promotionsverfahren NICHT fortgesetzt.“
Für die Berichtsparameter wird dort iThenticate genannt, mit dem Parameter „Bibliographie ausschließen“ — ein Detail, das erklärt, warum Prozentwerte zwischen Systemen nicht vergleichbar sind: Ob das Literaturverzeichnis mitgezählt wird oder nicht, verschiebt den Wert erheblich.
Einschränkung zur Quellenlage: Die Fakultätsseite trägt kein Datum, und als Grundlage ist ein Beschluss der Fakultätsleitung genannt, nicht ein Paragraf der Promotionsordnung. Prüfen Sie den aktuellen Stand im Promotionsbüro.
Zwei Fakultäten haben ihr KI-Verbot aufgehoben
Eine universitätsweite, öffentlich einsehbare KI-Leitlinie gibt es nicht. Zwei Fakultäten haben aber sehr aktuelle Regelungen — die jüngsten Primärdokumente dieser ganzen Serie.
Rechtswissenschaftliche Fakultät, KI-Leitlinien in „Version 1 vom 27. November 2025“:
„Die Fakultät lässt die Nutzung von KI-Systemen auch zur Erstellung häuslicher Arbeiten grundsätzlich zu.“
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, veröffentlicht am 21. Januar 2026:
„das generelle Verbot der Nutzung generativer künstlicher Intelligenz ist aufgehoben. Stattdessen gelten die individuellen Regelungen der jeweiligen Lehrstühle.“
Erlaubnis ist aber nicht Beliebigkeit. Dieselbe Regelung zieht zwei klare Grenzen: „Der Einsatz künstlicher Intelligenz ist unzulässig, wenn dadurch die eigenständige geistige Leistung der Verfasserin bzw. des Verfassers ganz oder teilweise ersetzt wird.“ Und für Verstöße gilt eine Formulierung, die man sich merken sollte:
„Eine nicht regelkonforme Nutzung künstlicher Intelligenz, insbesondere eine nicht erlaubte oder nicht ordnungsgemäß dokumentierte Verwendung, stellt ein plagiatsgleiches Täuschungsverhalten dar und wird wie ein Plagiat behandelt.“
„Plagiatsgleich“ ist die entscheidende Vokabel: Der Umweg über die Frage, ob KI-Text begrifflich ein Plagiat sein kann, wird damit abgeschnitten. Praktisch heißt das: Fragen Sie an Ihrem Lehrstuhl, was gilt, und dokumentieren Sie. Formulierungen stehen in unserer Anleitung zur eidesstattlichen Erklärung.
Artikel 18: Verlust des Prüfungsanspruchs
Die Rahmenprüfungsordnung der UdS zählt nicht in Paragrafen, sondern in Artikeln. Einschlägig ist Artikel 18 „Ungültigkeit von Prüfungsleistungen“:
- Grundfolge (Abs. 2): Bei Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ bewertet. Und weiter: „Fälle von Plagiaten müssen dem Prüfungsausschuss durch den Prüfer/die Prüferin angezeigt werden. Im Fall eines Plagiats ist darüber hinaus das entsprechende Modulelement zu wiederholen.“ Die Anzeigepflicht ist wichtig — die prüfende Person kann einen Plagiatsfall nicht einfach still abhandeln.
- Schwerwiegende Fälle (Abs. 4): Der Prüfungsausschuss kann „bei einer schwerwiegenden Täuschung (insbesondere bei einem umfangreichen Plagiat) oder im Wiederholungsfall nach Anhörung des/der Studierenden den Verlust des Prüfungsanspruchs feststellen“.
- Nach dem Zeugnis (Abs. 3): Der Prüfungsausschuss kann Noten nachträglich berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Eine Frist nennt die Regelung nicht.
Wichtiger Hinweis zur Quellenlage: Die auffindbare Fassung der Rahmenprüfungsordnung stammt aus dem Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2015, Nr. 65. Eine aktuelle konsolidierte Fassung ließ sich auf den Universitätsseiten nicht bestätigen. Verlassen Sie sich für den verbindlichen Wortlaut auf die Fassung, die Ihr Prüfungsamt nennt.
Quellen
Geprüft am 3. September 2026. Mehrere UdS-Dokumente tragen kein Datum; das ist unten vermerkt.
- Universität des Saarlandes: Informationsblatt Plagiate — Campus-Lizenz seit 2019, Anonymisierung, Rechtsgrundlage. Ohne Datumsangabe.
- Universität des Saarlandes: Turnitin — Zugang für alle Mitglieder.
- Rechtswissenschaftliche Fakultät: KI im Studium — KI-Leitlinien, Version 1 vom 27.11.2025.
- Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Regelungen zur Nutzung generativer künstlicher Intelligenz — veröffentlicht 21.01.2026.
- Medizinische Fakultät: Plagiatsüberprüfung — verpflichtend seit 01.05.2017. Ohne Datumsangabe.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.
Häufig gestellte Fragen
Nutzt die Universität des Saarlandes Turnitin?
Ja, und zwar seit 2019 mit einer Campus-Lizenz: „Seit dem Jahr 2019 stellt die Universität des Saarlandes (UdS) allen Hochschulangehörigen eine Campus-Lizenz der Plagiatssoftware ‚Turnitin Originality Check‘ zur Verfügung.“ Ungewöhnlich ist der Zugang: Nicht nur Lehrende, sondern alle Mitglieder der Universität können die Software mit ihrer UdS-Kennung nutzen — Studierende ausdrücklich auch zur eigenen Überprüfung ihrer Arbeiten.
Wird an der UdS jede Arbeit geprüft?
Das entscheidet die Fakultät. Wörtlich: „Den Fächern bzw. Fakultäten steht es dabei frei, ob die Arbeiten in Gänze oder lediglich stichprobenartig oder nur in bestimmten Verdachtsfällen überprüft werden.“ Eine Ausnahme ist die Medizinische Fakultät, wo die Prüfung für Dissertationen seit dem 1. Mai 2017 verpflichtend ist. Ausgenommen sind Arbeiten mit Geheimhaltungsklauseln.
Muss meine Arbeit vor dem Upload anonymisiert werden?
Ja, wenn eine andere Person sie prüft. Die Universität hält fest: „Vor der Benutzung der Plagiatssoftware sind personenbezogene Daten der Autorinnen und Autoren ggf. aus den zu überprüfenden Arbeiten zu entfernen, da diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in die Datenbank der Software hochgeladen werden dürfen“ — ausgenommen sind die Fälle, in denen Sie Ihre eigene Arbeit selbst prüfen. Die UdS ist damit die deutlichste Gegenposition zur Universität Münster, die mit Einwilligung und dauerhafter identifizierter Speicherung arbeitet.
Ist KI an der Uni Saarland erlaubt?
In zwei Fakultäten inzwischen ausdrücklich ja. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hält in ihren KI-Leitlinien (Version 1 vom 27. November 2025) fest: „Die Fakultät lässt die Nutzung von KI-Systemen auch zur Erstellung häuslicher Arbeiten grundsätzlich zu.“ Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät veröffentlichte am 21. Januar 2026: „das generelle Verbot der Nutzung generativer künstlicher Intelligenz ist aufgehoben.“ Erlaubnis heißt aber nicht Beliebigkeit — es gelten die Regeln der jeweiligen Lehrstühle.
Was passiert bei einem Plagiat an der UdS?
Nach Artikel 18 der Rahmenprüfungsordnung gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ bewertet; Plagiate müssen dem Prüfungsausschuss angezeigt werden, und das Modulelement ist zu wiederholen. Bei schwerwiegender Täuschung — „insbesondere bei einem umfangreichen Plagiat“ — oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung den Verlust des Prüfungsanspruchs feststellen. Das ist das Ende des Studiengangs.
Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos
Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.