Plagiatsprüfung Uni Münster: Geldbuße bis 50.000 Euro
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Die kurze Antwort
In Nordrhein-Westfalen ist ein vorsätzliches Plagiat nicht nur eine Prüfungsangelegenheit, sondern eine Ordnungswidrigkeit — mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach § 63 Abs. 5 HG NRW. Die Universität Münster nennt dazu die Richtgrößen des Landes. Eine zentrale KI-Regel gibt es dagegen ausdrücklich nicht.
Und ein zweiter Punkt, der Sie betrifft, bevor überhaupt etwas schiefgeht: In der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wird Ihre Arbeit dauerhaft in einer Datenbank gespeichert — mit Ihrem Namen.
Die Geldbuße — und wo sie gilt
Das zentrale Informationsblatt des Rektorats formuliert es so:
„Geldbuße nach § 63 Abs. 5 Hochschulgesetz: Wurde eine vorsätzliche Täuschung festgestellt, kann der Kanzler bzw. das staatliche Prüfungsamt eine Geldbuße (von bis zum 50.000 Euro) verhängen.“
Und weiter, mit den Orientierungswerten, an denen sich NRW-Hochschulen bislang gehalten haben: Promotion bis zu 1.500 Euro, Bachelor-/Masterarbeit bis zu 1.000 Euro, Haus-/Seminararbeit bis zu 500 Euro.
Drei Einschränkungen, damit Sie das richtig einordnen. Erstens ist das Landesrecht: Es gilt in Nordrhein-Westfalen — also auch in Köln, an der RWTH Aachen und an der FernUniversität in Hagen — und nicht bundesweit. In Hessen, Hamburg und Berlin gibt es zwar ebenfalls Bußgeldvorschriften im Hochschulgesetz, sie richten sich aber gegen Einrichtungen, die sich unbefugt „Hochschule“ nennen oder Grade verleihen, nicht gegen Studierende. Zweitens setzt sie Vorsatz voraus. Und drittens ist die 50.000-Euro-Grenze die gesetzliche Obergrenze, nicht der Regelfall — die Richtgrößen liegen um ein bis zwei Größenordnungen darunter.
Das Verfahren läuft nicht automatisch: „Bei Feststellung eines schwerwiegenden Vergehens wird darüber hinaus die Entscheidung dem Justitiariat zwecks Erhebung eines Bußgelds mitgeteilt.“ Die Geldbuße ist also die Eskalationsstufe, nicht die Grundfolge.
Ihre Arbeit wird dauerhaft gespeichert
Die Einverständniserklärung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist in dieser Serie das deutlichste Beispiel dafür, was mit einer eingereichten Arbeit passiert:
„Alle Bachelor- und Masterarbeiten werden vom Prüfungsamt mit Hilfe einer entsprechenden Software auf Plagiate geprüft. Die Arbeit wird zum Zweck der Plagiatsüberprüfung an einen Software-Dienstleister übermittelt und dort auf Übereinstimmung mit anderen Quellen geprüft. Zum Zweck eines zukünftigen Abgleichs mit anderen Arbeiten wird die Arbeit dauerhaft in einer Datenbank gespeichert.“
Das Formular erhebt dabei Name, Vorname, Matrikelnummer, Studiengang und Adresse. Stellen Sie das neben die anderen Häuser dieser Serie, und Sie sehen, wie unterschiedlich dieselbe Frage in Deutschland beantwortet wird:
- Münster: Einwilligung, identifiziert, dauerhaft gespeichert.
- Saarland: Anonymisierung vor dem Upload ist Pflicht.
- TU München: anonyme Einreichung wird empfohlen und „muss zugelassen werden“.
- FU Berlin: Löschung nach 14 Tagen, Aufbau einer Vergleichsdatenbank vertraglich ausgeschlossen.
Kein Modell ist per se falsch — aber Sie sollten wissen, welches für Sie gilt, bevor Sie unterschreiben. Ein praktischer Nebeneffekt der dauerhaften Speicherung: Wenn Sie später auf Ihrer eigenen Arbeit aufbauen, taucht sie als Treffer auf. Zitieren Sie sich selbst und sagen Sie es Ihrer Betreuung vorher.
Hinweis zur Quellenlage: Das Formular trägt kein Datum und verwendet noch die Bezeichnung „Westfälische Wilhelms-Universität“, ist also vermutlich älter als die Umbenennung 2023. Prüfen Sie die aktuelle Fassung, die Ihnen vorgelegt wird.
Welche Software? Nicht dokumentiert
Kein Münsteraner Dokument nennt ein Produkt. Sowohl das Formular der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als auch die Mitteilung der Medizinischen Fakultät sprechen generisch von „einer entsprechenden Software“ beziehungsweise „einer Plagiatssoftware“. Diese Seite nennt deshalb keinen Namen.
Zum Umfang ist die Rechtslage seit 2025 präziser. Die Neunte Änderungsordnung zur Rahmenordnung für den Zwei-Fach-Bachelor vom 4. August 2025 formuliert: „Nach Vorgabe der Prüferin/des Prüfers sind schriftliche Arbeiten zum Zwecke der optionalen Plagiatskontrolle zusätzlich auch in geeigneter digitaler Form einzureichen.“ Die Kontrolle ist damit ausdrücklich optional und wird von der prüfenden Person ausgelöst — anders als die flächendeckende Praxis in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
Keine zentrale KI-Regel — aber strenge Fakultäten
Die Universität sagt es selbst, und ungewöhnlich direkt:
„Es gibt an der Universität Münster keine zentrale Vorgabe, wann der Gebrauch von textgenerierender KI akzeptabel oder nicht erlaubt ist. Die Fächerkulturen sind dafür zu verschieden…“
Zentral geregelt ist stattdessen die Erklärung. Die Eigenständigkeitserklärung des Prüfungsamts I verlangt, dass KI-erzeugte Inhalte „in der mit den Prüfenden vereinbarten Form kenntlich gemacht“ wurden, und verlangt darüber hinaus etwas, das man genau lesen sollte: dass alle Teile der Arbeit — „inklusive der Teile deren Erstellung durch generative KI unterstützt wurde“ — von Ihnen geprüft wurden und „meine eigene wissenschaftliche Leistung“ darstellen. Sie übernehmen „die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt“.
Auf Fakultätsebene wird es dann sehr konkret:
- Fachbereich 06 (Erziehungs- und Sozialwissenschaften): Der Einsatz ist „grundsätzlich nicht verboten“, aber „Lehrende haben das Recht, für einzelne Prüfungen und Lehrveranstaltungen den Einsatz generativer KI als Hilfsmittel zu untersagen“. Und wenn Sie ihn nutzen: „müssen die vollständigen Prompts sowie die entsprechenden Ergebnisse und Antworten der KI in Form eines Appendix den jeweiligen Arbeiten angehängt werden“. Reine Rechtschreib- und Ausdruckskorrektur ist davon ausgenommen.
- Fachbereich 07 (Psychologie): Der Einsatz ist „ausdrücklich erlaubt und in vielen Fällen hilfreich“ — mit der Grenze, dass Output „niemals ungeprüft“ übernommen werden darf.
Prüfen Sie also die Regel Ihres Fachbereichs, und rechnen Sie damit, dass sie eine vollständige Prompt-Dokumentation verlangt. Formulierungen für die Erklärung stehen in unserer Anleitung zur eidesstattlichen Erklärung, ein Muster für das Verzeichnis in der Vorlage für das KI-Verzeichnis.
Weitere Folgen und der Rechtsweg
- Grundfolge (§ 21 Abs. 3 Rahmenordnung): Die Leistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
- Schwerwiegende Fälle: Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann von der Bachelorprüfung insgesamt ausschließen — „Die Bachelorprüfung ist in diesem Fall endgültig nicht bestanden.“
- Exmatrikulation und mehr: Das Rektoratsblatt weist darauf hin, dass ein Ausschluss „abhängig von der Prüfungsordnung, die Exmatrikulation bedeuten und ggf. beinhalten“ kann, „dass der betreffende Studiengang auch an einer anderen Hochschule nicht weitergeführt werden kann“.
- Nach der Verleihung:Aberkennung des Grades ist möglich; § 23 der Rahmenordnung regelt die Aberkennung des Bachelorgrades.
- Kein Widerspruch: „Aus diesem Grund sieht der Rechtsweg in einem solchen Verfahren keine Möglichkeit des Widerspruchs vor, sondern es muss direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.“
Der letzte Punkt ist der praktisch folgenreichste: Wer auf ein Widerspruchsverfahren wartet, verliert Zeit, die er nicht hat. Was Sie bei einem Vorwurf zuerst sichern sollten, steht in Plagiats- oder KI-Vorwurf: was tun.
Quellen
Geprüft am 3. September 2026. Mehrere Münsteraner Dokumente tragen kein Datum; das ist oben vermerkt.
- Universität Münster, Rektorat: Informationen zu Plagiaten für Prüflinge — Geldbuße, Richtgrößen, Exmatrikulation, Gradentzug. Ohne Datum.
- Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Einverständniserklärung Plagiatsprüfung — flächendeckende Prüfung, dauerhafte Speicherung. Ohne Datum.
- Universität Münster: Neunte Änderungsordnung zur Rahmenordnung Zwei-Fach-Bachelor — vom 04.08.2025, „optionale“ Plagiatskontrolle.
- Fachbereich 06: Umgang mit KI — Prompt-Dokumentation als Anhang.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Plagiat in Münster eine Geldbuße nach sich ziehen?
Ja. Nach § 63 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW kann eine vorsätzliche Täuschung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Universität Münster veröffentlicht dazu die Richtgrößen des Landes, an denen sich NRW-Hochschulen bislang orientiert haben: bis zu 1.500 Euro bei einer Promotion, bis zu 1.000 Euro bei einer Bachelor- oder Masterarbeit, bis zu 500 Euro bei einer Haus- oder Seminararbeit. Wichtig: Das ist NRW-Landesrecht und gilt nicht bundesweit.
Wird meine Arbeit an der Uni Münster gespeichert?
In der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ja, und zwar dauerhaft. In der Einverständniserklärung heißt es: „Zum Zweck eines zukünftigen Abgleichs mit anderen Arbeiten wird die Arbeit dauerhaft in einer Datenbank gespeichert.“ Erhoben werden dabei Name, Vorname, Matrikelnummer, Studiengang und Adresse. Ein Abruf ist nach der Erklärung ausschließlich durch die Fakultät möglich.
Werden alle Arbeiten in Münster geprüft?
Das hängt von der Fakultät ab. In der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät heißt es: „Alle Bachelor- und Masterarbeiten werden vom Prüfungsamt mit Hilfe einer entsprechenden Software auf Plagiate geprüft.“ Die zentrale Linie ist zurückhaltender: Die Prüfungsordnungen regeln, ob eine elektronische Plagiatskontrolle durchgeführt wird. Die Änderungsordnung vom 4. August 2025 spricht ausdrücklich von einer „optionalen“ Plagiatskontrolle nach Vorgabe der Prüferin oder des Prüfers.
Gibt es an der Uni Münster eine KI-Regel?
Zentral nicht. Die Universität schreibt selbst: „Es gibt an der Universität Münster keine zentrale Vorgabe, wann der Gebrauch von textgenerierender KI akzeptabel oder nicht erlaubt ist. Die Fächerkulturen sind dafür zu verschieden.“ Ob generative KI zulässig ist, „wird in den Prüfungsordnungen und von den Prüfenden festgelegt“. Auf Fakultätsebene gibt es dagegen sehr konkrete Regeln — im Fachbereich 06 müssen die vollständigen Prompts als Anhang beigefügt werden.
Kann ich gegen eine Täuschungsentscheidung Widerspruch einlegen?
In Münster nicht auf dem üblichen Weg. Das Prüfungsamt I hält fest: „Aus diesem Grund sieht der Rechtsweg in einem solchen Verfahren keine Möglichkeit des Widerspruchs vor, sondern es muss direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.“ Das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Hochschulen und bedeutet: Fristen laufen, und der Gang zum Gericht ist der erste, nicht der letzte Schritt.
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Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.