KI-Regeln an bayerischen Hochschulen: was rechtlich wirklich gilt
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Die kurze Antwort
An bayerischen staatlichen Hochschulen ist ChatGPT bei Prüfungsleistungen schon heute unzulässig — nicht wegen eines neuen Verbots, sondern weil es kein zugelassenes Hilfsmittel ist. Ein Täuschungsversuch liegt bereits vor, wenn über die Eigenständigkeit oder die Autorenschaft getäuscht wird. Und wer gegen die unterschriebene Eigenständigkeitserklärung verstößt, riskiert nach § 156 StGB eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt.
Das gilt einheitlich, weil die Grundlage einheitlich ist: Die maßgebliche Einschätzung stammt von der Stabsstelle IT-Recht der bayerischen staatlichen Universitäten und Hochschulen und ist nicht für eine einzelne Universität geschrieben. Sie betrifft damit LMU und TUM München, Würzburg, Bayreuth, Bamberg, Regensburg, Erlangen-Nürnberg, Augsburg und Passau gleichermaßen.
ChatGPT ist ein nicht zugelassenes Hilfsmittel
Die zentrale Feststellung ist unspektakulär und genau deshalb wirksam: Es braucht keine neue Regel. Prüfungsordnungen arbeiten mitzugelassenen Hilfsmitteln, und was nicht auf der Liste steht, ist nicht zugelassen.
Das Gutachten belegt das an zwei Beispielen. Für die Erste Juristische Staatsprüfung sind nach der Hilfsmittelbekanntmachung neben den zugelassenen Gesetzestexten „Rechner, Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel“ nicht zugelassen — ChatGPT fällt als technisches Hilfsmittel darunter. Und in der Prüfungs- und Studienordnung der LMU München für den Masterstudiengang Informatik wird nach § 30 Abs. 1 bei „Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel“ die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet.
Das Fazit der Stabsstelle: Eine Änderung der geltenden Regelungen ist für Klausuren nicht erforderlich, der Ausschluss ist „bereits hinreichend normiert“. Wer also darauf hofft, dass ohne ausdrückliches KI-Verbot in der Prüfungsordnung nichts passieren kann, liegt falsch — die Lücke, auf die spekuliert wird, gibt es nicht.
Die Gegenrichtung gilt genauso: Einzelne Lehrende können den Einsatz ausdrücklich zulassen. Dann ist er erlaubt, in dem Umfang, den sie festlegen. Deshalb ist die schriftliche Nachfrage bei der Betreuung kein Misstrauensbeweis, sondern der einzige Weg, das sicher zu wissen.
Wann ein Täuschungsversuch vorliegt
Hier liegt der Punkt, an dem viele die Rechtslage falsch einschätzen. Ein Täuschungsversuch setzt kein Plagiat voraus. Er liegt nach der Einschätzung der Stabsstelle bereits dann vor, wenn „über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder die Autorenschaft getäuscht wird“.
Für Hausarbeiten wird das ausdrücklich erweitert: Der Täuschungsversuch kann sich auch „über die Eigenständigkeit und Selbstständigkeit der Bearbeitung“ ergeben. Es geht also nicht um die Frage, woher der Text stammt, sondern um die Frage, wer ihn erbracht hat.
Das erklärt eine Beobachtung, die viele Studierende verwirrt: dass ein Verfahren auch dann läuft, wenn die Plagiatsprüfung sauber war. Beide Vorwürfe sind unabhängig voneinander. Wie ein solches Verfahren abläuft und was Sie sichern sollten, steht in unserem Text zum KI- oder Plagiatsvorwurf.
§ 156 StGB: der Punkt, den kaum jemand kennt
Jede Hausarbeit und jede Abschlussarbeit trägt eine Eigenständigkeitserklärung. Die meisten unterschreiben sie als Formalität. Das Gutachten ordnet sie anders ein:
„Verstößt der Prüfling gegen die von ihm unterzeichnete Eigenständigkeitserklärung, droht eine Strafbarkeit gem. § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides statt. Dabei gilt die Hochschule als Behörde im Sinne des § 156 StGB.“
Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens verlässt der Vorgang damit das Prüfungsrecht: Es geht nicht mehr nur um eine Note oder eine Exmatrikulation, sondern um Strafrecht. Zweitens hängt das an IhrerUnterschrift, nicht am Text der Arbeit — deshalb ist die Formulierung dieser Erklärung kein Nebenschauplatz.
Ehrlich eingeordnet: In der Praxis studentischer Arbeiten wird dieser Weg selten beschritten, und das Gutachten stellt ihn als drohende Möglichkeit dar, nicht als Regelfall. Er zeigt aber, warum eine wahrheitsgemäße Erklärung im eigenen Interesse liegt — und warum eine korrekt offengelegte, erlaubte KI-Nutzung Sie nichts kostet, während eine verschwiegene alles auf eine Unterschrift setzt. Formulierungen dafür stehen in unserer Anleitung zur eidesstattlichen Erklärung.
Muss man ChatGPT zitieren?
Das Gutachten geht die Frage sauber an und kommt zu einem differenzierten Ergebnis. Zitierfähig ist eine Quelle, die einer identifizierbaren Person oder Stelle zugeordnet werden kann. Bei einem Textgenerator ist das nicht der Fall: Der Text wird aus Trainingsdaten neu erzeugt und ist als Quelle „gerade nicht identifizierbar“.
Ergebnis: keine Zitierpflicht — aber sehr wohl eine Angabepflicht. Das Gutachten formuliert das ausdrücklich: Dass keine unmittelbare Zitierpflicht erwächst, „bedeutet jedoch nicht, dass daraus keine Pflicht zur Angabe über die Benutzung von ChatGPT bei der Bearbeitung von Prüfungsleistungen besteht“.
Praktisch heißt das: Kein Eintrag im Literaturverzeichnis, sondern eine Offenlegung in der Erklärung oder in einem KI-Verzeichnis. Wie ein solches Verzeichnis aussieht, zeigen wir in der Vorlage für das KI-Verzeichnis.
Die neue Formulierung der Eigenständigkeitserklärung
Das Gutachten schlägt eine Blaupause vor. Bisher hieß es üblicherweise:
„Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit in allen Teilen selbstständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe.“
Vorgeschlagen wird die Ergänzung:
„… keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel, insbesondere nicht mithilfe einer KI generierten Unterstützung, benutzt habe.“
Die Begründung ist bemerkenswert pragmatisch: Man schafft bewusst eineOberkategorie „KI generierte Unterstützung“, damit die Erklärung nicht bei jedem neuen Werkzeug nachgezogen werden muss. Wenn Sie diese Formulierung auf Ihrem Deckblatt finden, wissen Sie jetzt, woher sie stammt — und dass sie mehr umfasst als ChatGPT.
Warum Plagiatssoftware hier nicht hilft
Das Gutachten ist an diesem Punkt klarer als die meisten Anbieter. Weil bei KI-Text „keine explizite Kopie eines anderen Werkes stattfindet“, besteht „unter der Anwendung von Plagiatssoftware keine Möglichkeit, einen solchen KI generierten Text als ,Plagiat‘ zu erkennen“.
Daraus folgt beides: Ein sauberer Ähnlichkeitsbericht sagt über KI-Nutzung nichts aus — und umgekehrt ist ein hoher Wert kein KI-Nachweis. Das ist auch der Grund, warum Hochschulen bei diesem Thema mit Erklärungspflichten und mündlichen Rückfragen arbeiten statt mit einer Zahl. Was ein Prozentwert tatsächlich misst, haben wir in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt? auseinandergenommen.
Was Gerichte inzwischen dazu sagen
Das Gutachten stammt aus der ersten ChatGPT-Welle und argumentierte prognostisch: Die bestehenden Prüfungsordnungen seien dem Problem gewachsen, eine Änderung sei nicht erforderlich. Inzwischen gibt es dazu Rechtsprechung — und sie bestätigt diese Linie.
Das Verwaltungsgericht Kasselhat am 25. Februar 2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen (7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS). Die Universität Kassel hatte eine Bachelorarbeit und eine Masterseminararbeit wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von KI für „nicht bestanden“ erklärt und die Studierenden zusätzlich von der Wiederholung ausgeschlossen. Kernaussage: Die Erstellung von Textpassagen durch KI sei nicht mit einer klassischen Quellenrecherche gleichzusetzen, weil eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfinde.
Zwei Einschränkungen, ohne die das Urteil falsch verstanden wird. Es ist erstinstanzlich und nicht rechtskräftig — die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Und das Gericht nennt selbst eine Gegenausnahme: Anders könne zu beurteilen sein, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen sei. Die Einzelheiten samt der vom Gericht genannten Indizien stehen auf unserer Seite zur Uni Kassel und dem KI-Urteil.
Zur Einordnung gehört noch eine Zahl, und sie muss genau gelesen werden. Im KI-Monitor 2025 des Hochschulforums Digitalisierung gaben Befragte an 43 Prozent der Hochschulen an, dass auch die Prüfungsordnungangepasst wurde — gegenüber 87 Prozent, an denen die Eigenständigkeitserklärungangepasst wurde. Bei der Mehrheit steht also tatsächlich kein Wort zu KI in der Prüfungsordnung, wohl aber in der Erklärung, die Sie unterschreiben. Genau deshalb ist der Umweg über den Hilfsmittelbegriff und die Eigenständigkeitserklärung keine Spitzfindigkeit, sondern der Regelfall.
Drei Einschränkungen zu dieser Zahl, weil sie oft falsch zitiert wird: Befragt wurden ausschließlich Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften in öffentlicher Trägerschaft— private und kirchliche Hochschulen wurden ausdrücklich nicht einbezogen, die Zahl sagt über sie also nichts. Es handelt sich um eine Befragung von Support-Einrichtungen für Studium und Lehre (n = 92), nicht um eine Auswertung der Ordnungen selbst. Und erhoben wurde sie im Mai und Juni 2025.
Was das für die einzelnen Hochschulen heißt
Der rechtliche Rahmen ist für alle bayerischen staatlichen Hochschulen derselbe. Was sich unterscheidet, liegt eine Ebene darunter — und dort müssen Sie nachsehen:
- Die Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.Sie regelt nach Art. 68 Abs. 3 S. 1 BayHIG Anforderungen und Verfahren. Hier steht, was bei einem Täuschungsversuch konkret passiert.
- Der Wortlaut Ihrer Eigenständigkeitserklärung. Enthält er den KI-Zusatz oder nicht? Das entscheidet, worauf sich Ihre Unterschrift bezieht.
- Die Ansage der einzelnen Lehrenden. Sie ist der einzige Weg, eine ausdrückliche Erlaubnis zu bekommen — und die einzige, die im Zweifel zählt.
- Fakultätsleitlinien. Mehrere bayerische Hochschulen haben inzwischen eigene KI-Leitlinien; die der Universität Würzburg lag zuletzt als Arbeitsfassung vor. Solche Papiere konkretisieren, sie ersetzen die Prüfungsordnung aber nicht.
Außerhalb Bayerns gilt anderes Landesrecht, und außerhalb Deutschlands ein anderes System: In Österreich regelt das Universitätsgesetz die Folgen bundesweit — nachzulesen an unserem Beispiel zur Plagiatsprüfung an der Uni Wien, wo die verpflichtende Prüfung Bachelorarbeiten gar nicht erfasst.
Quellen
Geprüft am 3. September 2026 am Originaldokument. Wichtig für die Einordnung: Das Gutachten stammt aus der ersten ChatGPT-Welle und zitiert Quellen bis Anfang 2023. Es beschreibt damit den rechtlichen Grundzustand, nicht die jeweils neueste Fakultätsregel — prüfen Sie zusätzlich die aktuellen Vorgaben Ihres Studiengangs.
- Stabsstelle IT-Recht der bayerischen staatlichen Universitäten und Hochschulen: Prüfungsrechtliche Fragen zu ChatGPT — Hilfsmittelbegriff, Täuschungsversuch, § 156 StGB, Blaupause für die Eigenständigkeitserklärung.
- Hochschulforum Digitalisierung: Blickpunkt — KI-Monitor 2025 — 4.9.2025, Budde/Tobor (HFD/CHE). Die 43 Prozent: Item „Anpassung der Prüfungsordnung“, n = 92, nur öffentliche Hochschulen.
- Hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit: Umgang mit Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen — VG Kassel, 25.02.2026, Begründung und Indizien.
- Universität Würzburg: Arbeitsfassung Leitlinie Umgang mit KI — Stand 2025, als Arbeitsfassung gekennzeichnet.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Prüfungsordnung Ihres Studiengangs und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.
Häufig gestellte Fragen
Ist ChatGPT an bayerischen Universitäten verboten?
Es ist kein zugelassenes Hilfsmittel — und daraus folgt die Unzulässigkeit, ohne dass es ein ausdrückliches Verbot bräuchte. Die Stabsstelle IT-Recht der bayerischen staatlichen Hochschulen kommt zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Prüfungsordnungen dem Problem „zumindest prüfungsrechtlich gewachsen“ sind: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist bei Prüfungsleistungen nicht erlaubt. Einzelne Lehrende können den Einsatz für ihre Veranstaltung ausdrücklich zulassen — dann gilt deren Regelung.
Wann liegt bei KI-Nutzung ein Täuschungsversuch vor?
Nach der Einschätzung der Stabsstelle liegt ein Täuschungsversuch bereits dann vor, wenn „über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder die Autorenschaft getäuscht“ wird. Es kommt also nicht darauf an, ob ein fremder Text kopiert wurde, sondern darauf, ob Sie den Eindruck erwecken, die Leistung allein erbracht zu haben. Genau deshalb greift der Vorwurf auch dann, wenn kein Plagiat im klassischen Sinn vorliegt.
Kann eine falsche Eigenständigkeitserklärung strafbar sein?
Ja, und das ist der am wenigsten bekannte Punkt. Die Stabsstelle IT-Recht hält fest, dass bei einem Verstoß gegen die unterschriebene Eigenständigkeitserklärung eine Strafbarkeit nach § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides statt droht — die Hochschule gilt dabei als Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Das ist eine Ebene über dem Prüfungsrecht: Es geht dann nicht mehr nur um die Note.
Muss ich ChatGPT als Quelle zitieren?
Eine Zitierpflicht im engeren Sinn besteht nicht, weil ChatGPT nach dieser Einschätzung keine zitierfähige Quelle ist: Der Text wird neu erzeugt und lässt sich keiner identifizierbaren Quelle zuordnen. Das Gutachten stellt aber ausdrücklich klar, dass daraus keine Freiheit von der Angabepflicht folgt — die Pflicht, die Benutzung offenzulegen, ist eine andere und bleibt bestehen.
Erkennt die Plagiatssoftware meiner Uni ChatGPT-Texte?
Nicht als Plagiat, und das ist keine Meinung, sondern folgt aus der Funktionsweise. Das Gutachten hält fest, dass bei KI-generiertem Text „keine explizite Kopie eines anderen Werkes“ stattfindet, sodass unter Anwendung von Plagiatssoftware keine Möglichkeit besteht, ihn als Plagiat zu erkennen. Universitäten setzen deshalb bei diesem Thema auf Erklärungspflichten und auf mündliche Rückfragen, nicht auf einen Ähnlichkeitswert.
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Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
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