Uni Köln: Die KI-Richtlinie gilt nicht für Studierende
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Die kurze Antwort
Die Universität zu Köln hat seit dem 27. Januar 2026 eine KI-Richtlinie — und sie nimmt Studierende ausdrücklich aus. Für Sie gelten stattdessen das allgemeine Prüfungsrecht, die Ansagen Ihrer Prüfenden und, in der Philosophischen Fakultät, eine eigene Leitlinie vom Mai 2026.
Diese Leitlinie ist zugleich das studierendenfreundlichste Dokument dieser ganzen Serie: Sie sagt nicht nur, was verboten ist, sondern ausdrücklich auch, was kein Beweis für KI-Nutzung ist.
Die KI-Richtlinie — und für wen sie gilt
Wenn Sie nach „KI-Richtlinie Uni Köln“ suchen, finden Sie die Amtliche Mitteilung 2/2026. Lesen Sie § 1 Abs. 8, bevor Sie daraus etwas ableiten:
„Die Richtlinie gilt nicht für Studierende; es sei denn, dass sie bei der Universität beschäftigt sind, z. B. als Studentische Hilfskräfte (SHK). Dessen ungeachtet gelten für sie die Grundsätze des Prüfungsrechts auch für den KI-Einsatz im Rahmen von Prüfungen; weitergehende Informationen geben die Prüfenden bekannt.“
Die Richtlinie regelt den dienstlichen Einsatz: Sie wird vom Rektorat erlassen, arbeitet mit einer Whitelist zugelassener Systeme und wird von einem „KI-Office“ verwaltet. Für Ihre Hausarbeit sagt sie nichts — außer, dass Sie bei Ihren Prüfenden nachfragen sollen.
Das ist ein gutes Beispiel dafür, warum diese Serie jede Regelung auf ihren Geltungsbereich prüft. „Die Uni Köln hat eine KI-Richtlinie“ ist richtig. „Für Studierende gilt die KI-Richtlinie der Uni Köln“ wäre falsch.
Was für Studierende gilt
Die Philosophische Fakultät hat am 13. Mai 2026 eine „Leitlinie zur Nutzung von KI-Anwendungen in Studium und Lehre“ beschlossen. Die Kernpunkte:
- Dokumentation immer. „Die Nutzung von KI-Anwendungen ist hier explizit genannt; sie muss also dokumentiert werden, unabhängig davon, ob sie im Vorfeld gestattet oder verboten wurde, da hier der Bereich der Eigenständigkeit berührt wird.“
- Die Schwelle zur Täuschung. „Wenn der überwiegende Teil der Arbeit mittels KI-Anwendungen generiert wurde, handelt es sich um einen Täuschungsversuch.“
- Ein KI-Verwendungsverzeichnis mit vier Spalten wird empfohlen — und: „Wurden keine KI-Anwendungen verwendet, ist dies ebenfalls zu dokumentieren.“
- Fehlende Dokumentation ist noch keine Täuschung.„Auch wenn eine durch die prüfende Person geforderte Dokumentation fehlt und nach Aufforderung keine nachgereicht wird, liegt keine Täuschung vor, da eine fehlende Dokumentation keinen der in § 24 Abs. 1 PO genannten Tatbestände erfüllt.“
Der letzte Punkt ist eine bemerkenswert präzise Rechtsauffassung: Die Dokumentationspflicht besteht, ihr Verstoß ist aber nicht automatisch ein Täuschungsversuch. Das schützt Sie vor einer Automatik — es ist kein Freibrief, die Dokumentation wegzulassen.
Was als Beweis ausdrücklich nicht reicht
Der wichtigste Absatz der Leitlinie, wörtlich:
„Kein ausreichender Beleg für eine Täuschung sind Auffälligkeiten im Text wie ein guter sprachlicher Stil, ein bestimmter Sprachduktus, die Fehlerlosigkeit eines Textes oder eine Verbesserung der Leistung der Studierenden im Vergleich zu vorherigen Studien- oder Prüfungsleistungen.“
Wer also plötzlich besser schreibt als im Semester zuvor, hat damit allein nichts zu befürchten. Und zu Detektoren:
„Bislang steht kein sicheres Tool zur Entdeckung von KI-generierten Texten (AI-Detector) zur Verfügung. Je nach genutztem AI-Detector können komplett kontradiktionäre Ergebnisse generiert werden, die letztlich keine Beweiskraft hinsichtlich der Zuhilfenahme einer KI-Anwendung haben.“
Was ausreicht, ist der Anscheinsbeweis — „insbesondere dann, wenn Textstellen, Verweise oder Referenzliteratur sich als erfunden erweisen“. Erfundene Quellen sind damit auch in Köln der Dreh- und Angelpunkt, genau wie in Stuttgart und vor dem VG Kassel. Prüfen Sie jede Quelle in einer echten Datenbank nach, bevor Sie abgeben.
Plagiatsprüfung: nur bei Anfangsverdacht
- Studien- und Prüfungsleistungen: Software kommt bei Anfangsverdacht zum Einsatz; der Prüfungsausschuss kann sie „auch ohne ausdrückliche Zustimmung“ veranlassen und die elektronische Fassung auch nachträglich anfordern.
- Dissertationen:Hier ist die Regel weiter. Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 7. Juli 2025 bestimmt: „Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung mittels Plagiatserkennungssoftware regelhaft bei allen Dissertationen erfolgen.“ Eine dauerhafte Speicherung in der Datenbank braucht aber eine ausdrückliche, freiwillige Einwilligung und „ist keine Voraussetzung für die Einreichung des Promotionsgesuchs“.
- Klausuren: Der Leitfaden der Fakultät stellt klar: „Es liegt kein Plagiat im prüfungsrechtlichen Sinne vor, wenn es sich um keine Hausarbeit, einen Essay oder Abschlussarbeit, sondern z.B. um eine klassische Klausur handelt.“
- Produkt: Ein aktuell eingesetztes System ist öffentlich nicht dokumentiert. Diese Seite nennt deshalb keines.
Fünf Stufen — und die Geldbuße
§ 24 der Prüfungsordnung kennt eine abgestufte Leiter, was in dieser Serie selten ist:
- eine Verwarnung;
- die Wiederholung der Prüfungsleistung;
- Bewertung mit „mangelhaft“ (5,0) beziehungsweise „nicht bestanden“;
- die Prüfung wird für endgültig nicht bestanden erklärt;
- Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen, „wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt“.
Als besonders schwer gelten unter anderem der „aufwendige Einsatz technischer Hilfsmittel“, wiederholte Täuschungen, organisiertes Zusammenwirken und „die Übernahme einer gesamten fremden Arbeit als eigene Leistung“.
Dazu kommt die nordrhein-westfälische Besonderheit. Der Leitfaden der Fakultät formuliert: „Ein Plagiat ist ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung, wird als Ordnungswidrigkeit bewertet und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50000 € geahndet werden. Schwerwiegende oder wiederholte Täuschungsversuche können zur Exmatrikulation führen (§ 63 Abs. 5 HG).“ Wie das praktisch bemessen wird, zeigt die Universität Münster, die die Richtgrößen des Landes veröffentlicht.
Und ein Punkt, der bei Abschlussarbeiten zusätzlich greift: „Darüber hinaus besteht strafrechtlicher Verfolgungszwang bei eidesstattlichen Erklärungen, also bei Bachelor- und Masterarbeiten.“ Was Sie unterschreiben, zählt — Formulierungen dazu in unserer Anleitung zur eidesstattlichen Erklärung.
Quellen
Geprüft am 3. September 2026.
- Universität zu Köln: KI-Richtlinie, Amtliche Mitteilungen 2/2026 — vom 27.01.2026. § 1 Abs. 8: gilt nicht für Studierende.
- Philosophische Fakultät: Leitlinie zur Nutzung von KI-Anwendungen — beschlossen 13.05.2026. Dokumentationspflicht, Beweisfragen.
- Philosophische Fakultät: Promotionsordnung, AM 86/2025 — vom 07.07.2025, § 20 Abs. 2 und § 21.
- Philosophische Fakultät: Leitfaden zum Umgang mit Plagiaten — Geldbuße, Klausur-Abgrenzung. Ohne gedrucktes Datum.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsausschusses.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die KI-Richtlinie der Uni Köln für Studierende?
Nein, und das steht ausdrücklich darin. § 1 Abs. 8 der KI-Richtlinie (Amtliche Mitteilungen 2/2026 vom 27. Januar 2026) lautet: „Die Richtlinie gilt nicht für Studierende; es sei denn, dass sie bei der Universität beschäftigt sind, z. B. als Studentische Hilfskräfte (SHK).“ Sie richtet sich an Beschäftigte und arbeitet mit einer Whitelist zugelassener Systeme. Für Studierende gelten laut derselben Vorschrift „die Grundsätze des Prüfungsrechts“ und das, was die Prüfenden bekanntgeben.
Welche KI-Regeln gelten dann für Studierende in Köln?
Auf Fakultätsebene. Die Philosophische Fakultät hat am 13. Mai 2026 eine „Leitlinie zur Nutzung von KI-Anwendungen in Studium und Lehre“ beschlossen. Kern: Die Nutzung muss dokumentiert werden „unabhängig davon, ob sie im Vorfeld gestattet oder verboten wurde“. Ein Täuschungsversuch liegt vor, „wenn der überwiegende Teil der Arbeit mittels KI-Anwendungen generiert wurde“. Empfohlen wird ein KI-Verwendungsverzeichnis — und auch wer keine KI genutzt hat, soll das dokumentieren.
Reicht ein guter Schreibstil als Verdacht auf KI-Nutzung?
Nein, und die Fakultät sagt das ausdrücklich. In der Leitlinie heißt es: „Kein ausreichender Beleg für eine Täuschung sind Auffälligkeiten im Text wie ein guter sprachlicher Stil, ein bestimmter Sprachduktus, die Fehlerlosigkeit eines Textes oder eine Verbesserung der Leistung der Studierenden im Vergleich zu vorherigen Studien- oder Prüfungsleistungen.“ Was dagegen ausreicht, ist ein Anscheinsbeweis — „insbesondere dann, wenn Textstellen, Verweise oder Referenzliteratur sich als erfunden erweisen“.
Wird in Köln jede Arbeit auf Plagiate geprüft?
Bei Studien- und Prüfungsleistungen nur bei Anfangsverdacht: Der Prüfungsausschuss kann „auch ohne ausdrückliche Zustimmung“ weitere Überprüfungen vornehmen lassen, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Bei Dissertationen ist es anders — die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 7. Juli 2025 erlaubt ausdrücklich: „Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung mittels Plagiatserkennungssoftware regelhaft bei allen Dissertationen erfolgen.“
Was droht bei einem Plagiat an der Uni Köln?
Die Prüfungsordnung kennt eine fünfstufige Leiter: Verwarnung, Wiederholung der Leistung, Bewertung mit „mangelhaft“ (5,0), endgültiges Nichtbestehen der Prüfung, und schließlich der Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Hinzu kommen kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 63 Abs. 5 HG NRW — die Fakultät nennt dafür eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
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Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
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