FU Berlin: Angeben allein rettet Sie nicht
Prüfe deine Arbeit auf KI-Text — kostenlos
Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
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Die kurze Antwort
An der Freien Universität Berlin nützt Ihnen die Angabe eines KI-Werkzeugs nichts, wenn das Werkzeug für die Prüfung nie zugelassen war — es bleibt ein unzulässiges Hilfsmittel und wird wie ein Täuschungsversuch behandelt. Geprüft wird mit „Identific“, im Pilotbetrieb, nur durch Lehrende und nur zur Aufklärung von Verdachtsfällen.
Das ist eine wichtige Abweichung von der Linie, die diese Serie sonst vertritt. Überall sonst gilt: im Zweifel offenlegen. An der FU gilt: erst klären, dann offenlegen — die Offenlegung heilt eine unzulässige Nutzung nicht.
Die Falle: Angeben reicht nicht
Die „Eckpunkte zum Umgang mit KI-basierten Systemen und Tools in Studium und Lehre“ des Präsidiums (Oktober 2025) unterscheiden zwei Fälle, und beide führen zur selben Rechtsfolge:
„Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird.“
Und die Gegenrichtung: „Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit.“
Daraus folgt eine klare Reihenfolge für Sie: zuerst fragen, ob das Werkzeug zugelassen ist — dann kennzeichnen. Wer entscheidet das? „Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.“ Empfohlen wird, KI bei beaufsichtigten Prüfungen nicht zuzulassen und bei unbeaufsichtigten — etwa Hausarbeiten — als mögliches Hilfsmittel vorzusehen.
Der Entwurf einer angepassten Eigenständigkeitserklärung im Anhang enthält denselben Gedanken: Sie versichern, „dass ich keine weiteren Hilfsmittel verwendet habe als diejenigen, die im Vorfeld explizit zugelassen und von mir angegeben wurden“. Formulierungshilfen für Ihre eigene Erklärung stehen in unserer Anleitung.
Identific — und was die FU dazu sagt
- Produkt: „Identific“ (vormals Oxsico), cloudbasiert.
- Zweck: „Zur Unterstützung bei der Aufklärung möglicher Plagiate in schriftlichen Prüfungsleistungen“ — also verdachtsgetrieben.
- Zugang: „für alle Lehrenden, Prüfenden und mit Prüfungen betrauten Personen“. Und ausdrücklich: „Eine Bereitstellung für Studierende oder Promovierende ist nicht vorgesehen.“ Das unterscheidet die FU von der Universität des Saarlandes, wo Studierende ihre Arbeit selbst prüfen können.
- Status: Pilotbetrieb.
Zu den Grenzen ist die Universitätsbibliothek so deutlich wie kaum eine andere Stelle in dieser Serie: Antiplagiatssoftware „erkennt keine Plagiate, sondern liefert lediglich Hinweise auf potentiell mit fremden Texten übereinstimmende Textpassagen“. Übersetzungsplagiate, Bildplagiate und übernommene Formeln würden nicht erkannt, und es gebe „ein Sprachen- und Fächer-Bias“. Als Motto steht über der Seite ein Satz von Debora Weber-Wulff: die wichtigste Methode sei, den Text zu lesen und die Quellenangaben auf Ungereimtheiten zu prüfen.
Für KI-Erkennung gilt nach den Eckpunkten dasselbe und mehr: Identific und vergleichbare Werkzeuge seien „prüfungsrechtlich nicht belastbar und daher alleine nicht geeignet“ für die Feststellung KI-generierter Texte. Was trage, seien „harte Indikatoren auf der Textebene (etwa erfundene Quellenangaben und eindeutige Textartefakte)“ — derselbe Befund wie an der RWTH Aachen und vor dem VG Kassel.
Löschung nach 14 Tagen
Die FU ist beim Datenschutz das Gegenmodell zu Häusern, die dauerhaft speichern:
„Bei der an der Freien Universität bereitgestellten Software werden die zur Prüfung hochgeladenen Texte nach 14 Tagen automatisch aus dem System gelöscht. Eine kommerzielle Nutzung durch den Dienstanbieter ist vertraglich explizit ausgeschlossen.“
Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch der „Aufbau einer Datenbank mit den geprüften Texten zum späteren Abgleich mit anderen Arbeiten“. Stellen Sie das neben die Universität Münster, wo Bachelor- und Masterarbeiten „dauerhaft in einer Datenbank gespeichert“ werden — dieselbe Frage, entgegengesetzte Antwort.
Zwei weitere Regeln, die Sie kennen sollten: Die automatisierte Bewertung von Prüfungen durch KI ist „bis auf Weiteres untersagt“, und „Die Eingabe von studentischen Leistungen in KI-Tools ist aus Urheberrechtsgründen nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der Studierenden möglich“. Ihre Arbeit darf also nicht ohne Ihre Zustimmung in ein KI-Werkzeug gegeben werden.
§ 19 RSPO und die Bußgeld-Legende
Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung regelt die Folgen in § 19 Abs. 3:
„Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel … zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit ‚nicht ausreichend‘ (5,0) bewertet. … In schwerwiegenden Fällen …, welche die Entziehung eines Hochschulgrads rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss feststellen, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind damit an der Freien Universität Berlin ausgeschlossen.“
Dazu kommt Abs. 5: Entscheidungen können nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement und Transkript sind einzuziehen. Und Abs. 6 sichert Ihre Anhörung: „Der Studentin oder dem Studenten ist vor einer belastenden Entscheidung … Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entlastende Umstände sind zu berücksichtigen.“
Und nun zu einer Zahl, die falsch kursiert.Man liest gelegentlich, in Berlin drohten Studierenden bei Täuschung Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Diese Summe steht tatsächlich im Berliner Hochschulgesetz — in § 125, und dort geht es um Einrichtungen, die sich ohne die erforderliche Anerkennung „Hochschule“, „Universität“ oder „Fachhochschule“ nennen. Mit studentischer Täuschung hat die Vorschrift nichts zu tun. Ein Bußgeldverfahren gegen Studierende, wie es § 63 Abs. 5 HG in Nordrhein-Westfalen kennt (siehe Münster), gibt es in Berlin nicht.
Ein bekannter Berliner Fall zeigt, wie weit die Folgen dennoch reichen können — allerdings auf Promotionsebene und ohne Gericht: Die FU hat 2021 einen Doktorgrad entzogen, weil er durch „Täuschung über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung“ erworben worden sei, und stützte sich dabei auf § 34 BerlHG.
Quellen
Geprüft am 3. September 2026. Die zitierte RSPO-Fassung ist die Bekanntmachung von 2013; spätere Änderungen sind im Amtsblatt verzeichnet.
- Freie Universität Berlin, Präsidium: Eckpunkte zum Umgang mit KI-basierten Systemen und Tools — Oktober 2025.
- Universitätsbibliothek: Antiplagiatssoftware und die zugehörigen FAQ — Identific, 14-Tage-Löschung, Grenzen der Software.
- Freie Universität Berlin: Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Amtsblatt 32/2013 — § 19.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsausschusses.
Häufig gestellte Fragen
Reicht es an der FU Berlin, die KI-Nutzung anzugeben?
Nein, wenn das Tool nicht zugelassen war. Die Eckpunkte des Präsidiums formulieren es ausdrücklich: „Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels …, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird.“ Die Reihenfolge ist also: erst klären, ob erlaubt — dann kennzeichnen. Umgekehrt gilt: Ist ein Tool zugelassen und Sie kennzeichnen es nicht, ist das eine Täuschung über die Eigenständigkeit.
Welche Plagiatssoftware nutzt die FU Berlin?
„Identific“, vormals Oxsico. Sie steht laut Universitätsbibliothek „allen Lehrenden, Prüfenden und mit Prüfungen betrauten Personen“ zur Verfügung und dient der „Aufklärung möglicher Plagiate“ — also der Verdachtsprüfung, nicht dem flächendeckenden Scan. Wichtig: Sie befindet sich im Pilotbetrieb, und „Eine Bereitstellung für Studierende oder Promovierende ist nicht vorgesehen“.
Wie lange wird meine Arbeit gespeichert?
Nach Angaben der Universitätsbibliothek werden „die zur Prüfung hochgeladenen Texte nach 14 Tagen automatisch aus dem System gelöscht“, und eine kommerzielle Nutzung durch den Dienstanbieter ist vertraglich ausgeschlossen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch der „Aufbau einer Datenbank mit den geprüften Texten zum späteren Abgleich“. Das ist das genaue Gegenteil des Modells, das etwa die Universität Münster verwendet.
Kann die FU Berlin KI-Nutzung technisch nachweisen?
Nach eigener Aussage nicht. Die Eckpunkte halten fest, dass Identific und andere KI-Erkennungstools „angesichts nicht hinreichender Ergebnisqualität und mangels Überprüfbarkeit der Ergebnisse … prüfungsrechtlich nicht belastbar und daher alleine nicht geeignet“ sind. Die Bibliothek wird noch deutlicher: „Aktuell und absehbar gibt es keine valide softwareseitige Erkennungsmöglichkeit für KI-generierte Texte.“ Belastbar seien „harte Indikatoren auf der Textebene (etwa erfundene Quellenangaben und eindeutige Textartefakte)“.
Drohen an der FU Berlin Geldbußen bis 50.000 Euro?
Nein. Diese Zahl kursiert, stammt aber aus § 125 des Berliner Hochschulgesetzes — und der richtet sich gegen Einrichtungen, die sich ohne Anerkennung „Hochschule“, „Universität“ oder „Fachhochschule“ nennen. Mit Täuschung in Prüfungen hat er nichts zu tun. Anders als in Nordrhein-Westfalen, wo § 63 Abs. 5 HG tatsächlich ein Bußgeldverfahren gegen Studierende ermöglicht, gibt es in Berlin dafür keine Grundlage.
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Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
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