Plagiatsprüfung Munich Business School: die Prüfungsordnung nennt kein Plagiat — die Regel steht woanders
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Die ersten 1.500 Wörter kostenlos, ohne Anmeldung. Bei jedem Ergebnis steht, wie oft dieses Urteil bei nachweislich menschlich geschriebenen Texten falsch liegt — das veröffentlicht sonst niemand.
Wir bauen gerade einen Schreibarbeitsplatz: dein Word- oder LaTeX-Dokument, deine PDFs daneben und ein Assistent, der nur belegen kann, was wirklich darin steht — ansehen und vormerken.
Die kurze Antwort
Die Allgemeine Prüfungsordnung der Munich Business School ist mustergültig datiert — und enthält weder das Wort „Plagiat“ noch das Wort „KI“. Die Regel, die für Ihre Abschlussarbeit tatsächlich gilt, ist an ein anderes Dokument delegiert: die „Richtlinien für die formale Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit“ — und die sind nicht veröffentlicht.
Das ist keine Katastrophe, aber es macht eine Handlung nötig, die anderswo entfällt: Fordern Sie diese Richtlinien an, in der für Ihren Jahrgang geltenden Fassung, und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob darin etwas zu KI-Werkzeugen steht. Ohne dieses Dokument kennen Sie Ihre Regel nicht — und diese Seite kann sie Ihnen nicht nennen.
Die Lücke: null Treffer für „Plagiat“ und „KI“
Das Kerndokument ist die „Allgemeine Prüfungsordnung Munich Business School / General Examination Regulations“ — eine echte Satzung nach bayerischem Hochschulrecht. Sie ist frei herunterladbar, ohne Login.
Der Befund, und er ist maschinell nachprüfbar:
- Volltextsuche der Allgemeinen Prüfungsordnung (rund 14.500 Wörter): null Vorkommen von „Plagiat“ oder „plagiar“.
- Dieselbe Suche in der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Internationale Betriebswirtschaft (rund 9.400 Wörter): ebenfalls null.
- Beide Ordnungen: null Vorkommen von „KI“, „künstlich“, „artificial intelligence“, „ChatGPT“ oder „generativ“.
Die bindende Norm schweigt also zu beidem. Sie kennt nur den allgemeinen Begriff der Täuschungshandlung in § 24 (unten im Wortlaut).
Auch sonst wird kein Werkzeug genannt: Weder auf der Website noch in den Ordnungen noch in der Datenschutzerklärung steht ein Produktname — weder für eine Plagiatsprüfung noch für eine KI-Erkennung. Die Datenschutzerklärung erwähnt künstliche Intelligenz an genau einer Stelle, und die hat mit Prüfungen nichts zu tun:
„Zur Bearbeitung Ihrer Anfragen setzen wir innerhalb des WhatsApp-Chats teilweise automatisierte Workflows sowie einen KI-gestützten Chatbot ein. Der KI-Chatbot wird ausschließlich in dafür vorgesehenen Gesprächsabschnitten eingesetzt und unterstützt bei der Beantwortung allgemeiner Fragen, insbesondere zur Studienberatung.“
Das ist ein Beratungs-Chatbot, keine Prüfungsregel. Wir führen ihn hier nur auf, damit klar ist: Es ist die einzige KI-Erwähnung, die sich in den öffentlichen MBS-Dokumenten findet.
Die eigentliche Regel ist delegiert — und nicht veröffentlicht
Die Prüfungsordnung sagt selbst, wo die Vorgaben für Ihre Arbeit stehen. § 14 Abs. 4 zur Abschlussarbeit:
„Für die schriftliche Abschlussarbeit sind die Richtlinien für die formale Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. ² Arbeiten, die erhebliche Mängel in Bezug auf Orthografie, Interpunktion, Grammatik oder die Einhaltung der formalen Richtlinien aufweisen, können nicht besser als mit „befriedigend“ (Note 3,0) bewertet werden.“
Halten Sie kurz inne bei dem zweiten Satz: Ein Verstoß gegen diese Richtlinien kann Ihre Note auf 3,0 deckeln. Das Dokument hat also unmittelbare Notenwirkung.
Und genau dieses Dokument ist auf munich-business-school.de nicht zu finden. Es steht nicht auf der Downloadseite, auf der die Prüfungsordnungen liegen, es taucht in der Sitemap (395 Adressen) nicht auf, und es ist nicht im Student Guide enthalten.
Das ist wichtig richtig zu lesen: Die Richtlinien sind nicht öffentlich zugänglich — nicht: nicht vorhanden. Die Prüfungsordnung verweist auf sie, also gibt es sie, und sie werden in Fassungen geführt („in ihrer jeweils gültigen Fassung“). Ob sie eine Klausel zu KI-Werkzeugen enthalten, lässt sich von außen nicht feststellen. Diese Seite behauptet deshalb weder, dass es eine gibt, noch, dass es keine gibt.
Die Downloadseite erklärt außerdem, dass ältere Fassungen ebenfalls gesperrt sind:
„Auf dieser Seite stehen die aktuellen Prüfungsordnungen zum Download bereit. Ältere Versionen der Prüfungsordnungen stehen eingeschriebenen Studenten im Virtual Campus zur Verfügung.“
Wenn für Sie noch die Fassung vom 6. Mai 2024 gilt (dazu unten), brauchen Sie also ohnehin den Virtual Campus.
Was Sie konkret anfordern sollten
Eine kurze Mail ans Prüfungsamt, drei Fragen. Antworten aufheben — sie sind im Streitfall mehr wert als jede nachträgliche Auslegung.
- „Bitte senden Sie mir die derzeit gültige Fassung der Richtlinien für die formale Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit.“ Mit Fassungsdatum. § 14 Abs. 4 macht sie verbindlich; Sie haben ein offenkundiges Interesse daran, sie zu kennen.
- „Enthalten diese Richtlinien Vorgaben zum Einsatz KI-gestützter Werkzeuge, und ist ein solcher Einsatz anzugeben?“ Da die Prüfungsordnung dazu schweigt, ist das die einzige Stelle, an der eine Regel stehen kann.
- „Ist bei der Abgabe eine Erklärung über die eigenständige Anfertigung zu unterschreiben, und wie lautet sie?“ Die Prüfungsordnung sieht keine vor — im Abgabeprozess kann trotzdem eine verlangt werden.
Falls Sie KI-Werkzeuge eingesetzt haben und offenlegen wollen oder müssen: Formulierungen stehen in unserer Anleitung zur eidesstattlichen Erklärung, ein Muster für den Anhang in KI-Verzeichnis: Vorlage.
Der mündliche Teil zählt 50 Prozent
Eine Regelung, die in der Prüfungsordnung ausdrücklich steht und die für die Frage „ist die Arbeit wirklich meine?“ mehr bedeutet als jede Software. § 14 Abs. 3:
„Die Bewertung der Abschlussarbeit setzt sich zu 50% aus der Note der schriftlichen Abschlussarbeit und zu 50% aus einem mündlichen Teil zusammen. … ³ Der mündliche Teil wird durch eine Präsentation der Abschlussarbeit und offene Fragen zur Präsentation und zur Abschlussarbeit erbracht.“
Die Hälfte Ihrer Abschlussnote entsteht also in einem Gespräch, in dem offene Fragen zur Arbeit gestellt werden. Praktisch ist das ein Echtheitsprüfverfahren — nur eines, in dem Sie zu Wort kommen, anders als bei einem Prozentwert, den niemand erklärt.
Bereiten Sie deshalb nicht nur den Vortrag vor, sondern die Warum-Fragen: Warum diese Fragestellung, warum diese Methode, warum diese Quellen und nicht andere, was hat sich unterwegs geändert. Wer seine Arbeit selbst geschrieben hat, kann das — es fällt nur leichter, wenn man es einmal laut geübt hat. Hilfe gegen die Nervosität: Angst vor dem Kolloquium.
Bemerkenswert am Rande: Genau dieses Instrument beschreibt die FOM Hochschule als das, was bei ihr die Absicherung heute trägt, während sie an einem Verfahren zur Dokumentation des Entstehungsprozesses arbeitet. Zwei private Hochschulen, dieselbe Antwort auf KI — und keine davon heißt Detektor.
§ 24: die vollständige Sanktionsskala
„Vollständig“ ist wörtlich gemeint. Das Folgende ist alles, was die Prüfungsordnung an Rechtsfolgen einer Täuschung veröffentlicht:
„§ 24 Verstöße gegen Prüfungsvorschriften
(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ oder dem Prädikat „ohne Erfolg abgelegt“ werden Prüfungsleistungen Studierender bewertet, die bei Abnahme der Prüfung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen oder durch schuldhaftes Verhalten einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung unmöglich gemacht haben.
(2) Je nach Schwere der Täuschung beschließt der Prüfungsausschuss über weitere Maßnahmen.“
Der offizielle englische Paralleltext im selben PDF: „Examination performances are graded as ‚not sufficient‘ (grade 5.0) or marked as ‚not successfully completed‘ if a student attempts or commits an act of deception during the examination … The Examination Committee determines the consequences based on the severity of the misconduct.“
Drei Dinge, die daraus folgen.
Erstens: Es gibt keinen Stufenkatalog. Absatz 2 ist eine offene Delegation. Was „weitere Maßnahmen“ sein können, steht nirgends. In der Prüfungsordnung findet sich keine Exmatrikulationsklausel, die an eine Täuschung anknüpft, und keine Regelung zur Aberkennung des akademischen Grades. Wir behaupten deshalb nicht, dass diese Folgen ausgeschlossen wären — wir sagen, dass sie nicht veröffentlicht sind.
Zweitens: Der Wortlaut passt besser auf eine Klausur als auf eine Thesis. „Bei Abnahme der Prüfung“ heißt wörtlich: während der Prüfung. Eine über Monate geschriebene Abschlussarbeit fügt sich da nicht bruchlos ein. Wie die MBS das in der Praxis handhabt, ist nicht veröffentlicht — es ist aber eine Frage, die Sie in einem Verfahren stellen dürfen.
Drittens: Der Prüfungsausschuss entscheidet. Zu seinen Aufgaben zählt die Ordnung ausdrücklich „die Entscheidung über die Folgen einer versuchten oder begangenen Täuschungshand[lung]“, und sie verpflichtet zur Meldung „von Vorkommnissen der Täuschung“.
Wenn Sie einen Prozentwert aus irgendeinem System vorgehalten bekommen: Was er misst und warum 20 % harmlos und 3 % ein Plagiat sein können, steht in Wie viel Prozent Plagiat sind erlaubt? Das Vorgehen bei einem konkreten Vorwurf in KI-Vorwurf: was tun.
Es gibt keine Erklärungsklausel in der Prüfungsordnung
Auch das ist ein dokumentierter Negativbefund. Eine Volltextsuche nach versicher, eigenständ, Erklärung und declaration findet in der Allgemeinen Prüfungsordnung keine Klausel über eine schriftliche Versicherung der eigenständigen Anfertigung. Zur Abschlussarbeit heißt es lediglich:
„Mit der Abschlussarbeit wird der Nachweis erbracht, dass der Student gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach den erlernten Methoden selbständig ein Thema umfassend zu bearbeiten.“
Das beschreibt das Prüfungsziel, es begründet keine Erklärungspflicht. Ob eine solche Erklärung ergänzt wurde — etwa um eine KI-Klausel — ist nicht öffentlich dokumentiert.
Der Unterschied zu anderen Hochschulen dieser Serie ist deutlich: Die Frankfurt School veröffentlicht ihren Erklärungswortlaut in der Ordnung, die CODE University sogar zwei verschiedene. An der MBS müssen Sie im Abgabeformular nachsehen — und, wie oben, in den Formalrichtlinien.
Prüfungsausschuss, Ombudsperson, Ethikkommission
Wer entscheidet, ist immerhin klar benannt. Der MBS Student Guide beschreibt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses: stimmberechtigt eine externe Professur (Vorsitz), der Dekan, vier Mitglieder der Kernfakultät und zwei Lehrbeauftragte; beratend die Leitung des Prüfungsamts.
Daneben veröffentlicht die MBS zwei Wege, die es an vielen Hochschulen nicht gibt. Eine Ombudsperson:
„The MBS ombudsperson acts as advisor and mediator in all matters regarding suspected scientific misconduct, both for those who wish to report a suspicion as well as those who are exposed to such suspicions.“
Der zweite Halbsatz ist der für Sie relevante: Die Ombudsperson berät ausdrücklich auch Betroffene eines Verdachts, nicht nur Hinweisgeber. Wichtig zur Einordnung — ihr Aufgabenbereich ist an den Research Code of Conduct geknüpft, nicht an die Prüfungsordnung. Ob sie in einem prüfungsrechtlichen Täuschungsverfahren zuständig ist, geht aus den öffentlichen Quellen nicht hervor. Ein Beratungsgespräch kostet Sie trotzdem nichts.
Außerdem existiert eine Ethikkommission („Body dealing with matters of ethical misconduct“), besetzt mit dem Präsidenten und je einem Mitglied der Hochschulgruppen.
Nicht veröffentlicht ist dagegen ein Widerspruchsweg gegen eine Täuschungsentscheidung — weder Frist noch Form noch ein Anhörungsrecht sind in den öffentlichen Dokumenten zu finden. Ebenso wenig ein Beweismaßstab: Es gibt keine Regel darüber, was als Nachweis genügt, und damit auch keine darüber, welches Gewicht ein Ähnlichkeits- oder KI-Wert haben dürfte. Fragen Sie in einem Verfahren ausdrücklich nach beidem.
Zur Datierung — und einem Widerspruch
Die Allgemeine Prüfungsordnung ist das am sorgfältigsten datierte Dokument dieser ganzen Serie, und das ist für Sie ein Vorteil: Sie können exakt feststellen, welche Fassung für Sie gilt.
- Rechtsgrundlage: erlassen als Satzung aufgrund des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG), „im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“.
- Beschlossen: durch den Senat der Munich Business School am 6. November 2025.
- Ausgefertigt und bekanntgemacht: München, den 20. Februar 2026, unterzeichnet vom Dekan.
- In Kraft: ab 1. September 2026. „Mit Ablauf des 31. August 2026 tritt die Allgemeine Prüfungsordnung … in der Fassung vom 6. Mai 2024 außer Kraft.“
Ein Widerspruch, den Sie kennen sollten: Die Downloadseite überschreibt den Abschnitt mit „Gültig ab 7. Mai 2025 / effective from May 7, 2025“, während das dort verlinkte PDF „gültig ab 1. September 2026“ sagt. Seitentext und Dokument stimmen nicht überein. Verlassen Sie sich auf das Dokument, nicht auf die Überschrift — und wenn es darauf ankommt, lassen Sie sich vom Prüfungsamt schriftlich bestätigen, welche Fassung für Ihren Jahrgang gilt.
Neben der Allgemeinen Prüfungsordnung gilt die Ordnung Ihres Studiengangs; die für den Bachelor Internationale Betriebswirtschaft etwa ist „gültig ab 01. September 2025“.
Was nicht veröffentlicht ist
- Software. Weder eine Plagiats- noch eine KI-Erkennungslösung wird irgendwo genannt.
- Die Formalrichtlinien. Verbindlich nach § 14 Abs. 4, mit Notenwirkung — und nicht öffentlich abrufbar. Gesperrt, nicht abwesend.
- Vergleichsbestand. Nichts deutet darauf hin, dass eine eingereichte Arbeit in einen Bestand aufgenommen wird; geregelt ist nur die Aufbewahrung der Prüfungsakten, deren Ende an die Exmatrikulation geknüpft ist.
- Selbstprüfung. Ob Studierende vorab selbst prüfen lassen können: nicht dokumentiert.
- Widerspruchsweg und Beweismaßstab für Täuschungsentscheidungen: nicht dokumentiert.
- AGB und Studienvertrag. Beides ist nicht veröffentlicht; die naheliegenden Pfade liefern 404 beziehungsweise 403, und in der Sitemap steht keine AGB-Seite. Was in einem Täuschungsfall mit bereits gezahlten Studiengebühren geschieht, sagt daher keine öffentliche MBS-Quelle. Das einzige Dokument, das Ihnen darüber Auskunft gibt, ist Ihr eigener Studienvertrag.
- Fallzahlen. Keine veröffentlicht.
Vor der Abgabe
- Fordern Sie die Formalrichtlinien an — mit Fassungsdatum. Ohne sie kennen Sie weder Ihre Formvorgaben noch eine etwaige KI-Regel, und § 14 Abs. 4 deckelt die Note bei erheblichen Formmängeln auf 3,0.
- Klären Sie, welche Fassung der Prüfungsordnung gilt. Die Ordnung vom 6. November 2025 tritt erst zum 1. September 2026 in Kraft; ältere Fassungen liegen im Virtual Campus. Die Downloadseite widerspricht sich selbst — lassen Sie es sich bestätigen.
- Fragen Sie schriftlich nach der KI-Regel. Die Prüfungsordnung schweigt; eine Antwort per Mail ist dann die einzige Grundlage, die Sie haben. Aufheben.
- Klären Sie, ob eine Erklärung zu unterschreiben ist und wie sie lautet. Die Ordnung sieht keine vor, der Abgabeprozess kann eine verlangen.
- Bereiten Sie den mündlichen Teil als Verteidigung vor. Er ist die Hälfte Ihrer Note und besteht aus offenen Fragen zu Ihrer Arbeit.
- Hinterlassen Sie eine Spur. Datierte Zwischenfassungen, Rechercheprotokoll, Notizen zu Methodenentscheidungen — siehe Beweisen, dass du selbst geschrieben hast.
Wenn Sie vorab wissen möchten, wie Ihr eigener Text auf einen Detektor wirkt, können Sie unseren KI-Check benutzen. Dazu die nötige Ehrlichkeit: Unsere veröffentlichten Fehlerquoten sind auf englischen und deutschen Korpora gemessen, und kein Detektor — unserer eingeschlossen — produziert einen Beweis. An der MBS ersetzt er ganz sicher nicht das Dokument, das Sie sich besorgen sollten.
Quellen
Geprüft am 4. September 2026. Die MBS veröffentlicht ihre Prüfungsordnungen frei; die für die Abschlussarbeit maßgeblichen Formalrichtlinien sind dagegen nicht öffentlich zugänglich, und diese Seite behauptet nichts über deren Inhalt.
- Munich Business School: Downloads: Prüfungsordnungen — Hinweis auf den Virtual Campus für ältere Fassungen; die Abschnittsüberschrift („Gültig ab 7. Mai 2025“) widerspricht dem verlinkten Dokument.
- Munich Business School: Allgemeine Prüfungsordnung — Satzung nach BayHIG; beschlossen vom Senat am 6. November 2025, Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, ausgefertigt und bekanntgemacht am 20. Februar 2026, in Kraft ab 1. September 2026. Quelle für § 14 und § 24.
- Munich Business School: MBS Student Guide — Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Ombudsperson, Ethikkommission.
- Munich Business School: Datenschutzerklärung — die einzige KI-Erwähnung betrifft einen Chatbot in der Studienberatung.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Prüfungsordnung und die Auskunft Ihres Prüfungsamts.
Häufig gestellte Fragen
Steht in der Prüfungsordnung der Munich Business School etwas zu Plagiaten?
Nein. Eine Volltextsuche der Allgemeinen Prüfungsordnung (rund 14.500 Wörter) und der Prüfungsordnung für den Bachelor Internationale Betriebswirtschaft (rund 9.400 Wörter) ergibt null Treffer für „Plagiat“. Geregelt ist allgemein die Täuschungshandlung in § 24. Das Wort Plagiat kommt in der bindenden Norm nicht vor.
Setzt die MBS Plagiatssoftware oder einen KI-Detektor ein?
Das ist nicht öffentlich dokumentiert. Kein Produkt wird auf der Website, in den Prüfungsordnungen oder in der Datenschutzerklärung genannt. Die Prüfungsordnungen enthalten auch null Treffer für „KI“, „künstlich“, „ChatGPT“ oder „generativ“. Die Datenschutzerklärung erwähnt künstliche Intelligenz nur für einen WhatsApp-Chatbot in der Studienberatung — das ist keine Regel zur Prüfung.
Wo steht dann, was ich bei meiner Abschlussarbeit darf?
In einem Dokument, das die Prüfungsordnung nur nennt. § 14 Abs. 4 verweist auf die „Richtlinien für die formale Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung“. Diese Richtlinien sind auf der Website der MBS nicht veröffentlicht — weder auf der Downloadseite noch in der Sitemap noch im Student Guide. Ob darin eine KI-Klausel steht, ist von außen nicht feststellbar. Fordern Sie die geltende Fassung schriftlich beim Prüfungsamt an.
Welche Folgen hat eine Täuschung an der MBS?
Die veröffentlichte Skala besteht aus zwei Sätzen. § 24 Abs. 1: Prüfungsleistungen, bei denen eine Täuschungshandlung versucht oder begangen wurde, werden mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) bewertet oder als „ohne Erfolg abgelegt“ gewertet. § 24 Abs. 2: „Je nach Schwere der Täuschung beschließt der Prüfungsausschuss über weitere Maßnahmen.“ Was diese weiteren Maßnahmen sein können, ist nicht veröffentlicht — es gibt weder eine Exmatrikulationsklausel für Täuschung noch eine Regelung zur Aberkennung des Grades.
Muss ich an der MBS eine Eigenständigkeitserklärung unterschreiben?
Die Prüfungsordnung sieht keine vor. Eine Volltextsuche nach „versicher“, „eigenständ“, „Erklärung“ und „declaration“ findet keine Erklärungsklausel. Die Abschlussarbeit soll nach § 14 zeigen, dass Sie „selbständig ein Thema umfassend zu bearbeiten“ vermögen — das ist eine Beschreibung des Prüfungsziels, keine Erklärungspflicht. Ob im Abgabeprozess dennoch eine Erklärung verlangt wird, kann nur Ihr Prüfungsamt sagen; wahrscheinlich steht sie in den unveröffentlichten Formalrichtlinien.
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