KI-Richtlinie Uni Leipzig: Offenlegungspflicht und Aberkennung
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Die kurze Antwort
Die Universität Leipzig hat KI 2025 ausdrücklich geregelt: Ein Senatsbeschluss vom 8. April 2025 erweiterte die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis um KI-Aspekte, die Fakultäten schreiben die konkreten Richtlinien. Der Einsatz generativer KI ist damit nicht verboten, aber an eine Transparenzpflicht gebunden — und das Verfassen ganzer Abschnitte durch KI ist unzulässig.
Damit ist Leipzig das Gegenstück zum bayerischen Weg. In Bayern lautet die Auskunft: Eine Änderung der Prüfungsordnungen sei nicht erforderlich, weil ein Sprachmodell ohnehin kein zugelassenes Hilfsmittel ist (siehe KI-Regeln an bayerischen Hochschulen). Leipzig hat stattdessen geschrieben, was gilt. Beides ist rechtlich tragfähig — für Sie als Studierende ist der Unterschied erheblich, weil Sie hier ausdrücklich dürfen, sofern Sie offenlegen.
Die Satzung, und was 2025 dazukam
Grundlage ist die Satzung der Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis(SGWP) in der Fassung vom 2. Juni 2025. Nach dem Senatsbeschluss vom 8. April 2025 wurde sie um Aspekte der Künstlichen Intelligenz erweitert, und die Fakultäten wurden beauftragt, für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu entwickeln.
Die Erziehungswissenschaftliche Fakultät hat das am 17. September 2025 getan. Ihre Richtlinie versteht sich ausdrücklich als „die spezifizierende Regelung nach §4 der Satzung“ und hält als Ausgangspunkt fest, dass Qualifizierungsarbeiten eigenständig zu erbringen sind.
Die entscheidende Definitionsschraube sitzt in §1: Wissenschaftliche Eigenständigkeit ist „nur dann gegeben, wenn keines der Bestimmungselemente nach SGWP §2, Absatz 1, Satz 4 durch gKI allein erstellt wurde“. Es geht also nicht darum, ob Sie ein Werkzeug benutzt haben, sondern darum, ob die tragenden Elemente Ihrer Arbeit noch von Ihnen stammen.
Der EU-AI-Act als Maßstab
Die Leipziger Richtlinie ist die einzige in dieser Serie, die den europäischen Rechtsrahmen direkt heranzieht. Sie übernimmt die vier Risikostufen der Europäischen Kommission — inakzeptables Risiko, hohes Risiko, begrenztes Risiko, minimales oder kein Risiko — und ordnet ein: General Purpose AI, die zur Generierung von Inhalten genutzt wird, zählt als gKI mit begrenztem Risiko und fällt damit unter die Transparenzpflicht.
Praktisch heißt das:
- Begrenztes Risiko / General Purpose AI — also der normale Fall eines Chatbots: erlaubt, aber offenlegungspflichtig.
- Hohes Risiko — hier muss eine Beratung durch die Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) erfolgen, und es soll eine Stellungnahme des Ethikbeirats beantragt werden. Das betrifft die wenigsten Abschlussarbeiten, aber wenn es Sie betrifft, ist es ein eigener Verfahrensschritt mit eigenem Zeitbedarf.
Was erlaubt ist — und was nicht
Die Verbotsliste in §2 Absatz 4 ist knapp und eindeutig. Unzulässig ist:
- der Einsatz von gKI „für das Verfassen ganzer Texte oder Abschnitte sowie deren unveränderte Übernahme in eine Qualifizierungsarbeit“,
- „das Erfinden oder Abändern von Daten durch gKI“,
- „die fehlende Kennzeichnung einer kennzeichnungspflichtigen Verwendung von gKI“.
Mit einer bemerkenswerten Ausnahme: Von der Regelung ausgenommen ist KI-generierter Output oder generierte Daten, „wenn diese selbst Forschungsgegenstand sind“. Wer über Sprachmodelle forscht, darf sie selbstverständlich erzeugen — das ist dann Material, nicht Ghostwriting.
Beachten Sie die Formulierung „ganzer Texte oder Abschnitte“. Die verbreitete Annahme, ein einzelner generierter Absatz sei unproblematisch, trägt hier nicht.
Wie die Offenlegung aussehen muss
Der Kern der Richtlinie, wörtlich:
„Dieser Transparenzpflicht muss mindestens in der Selbstständigkeitserklärung nachgekommen werden, indem mindestens der Anwendungsfall sowie das verwendete gKI-Tool angegeben werden.“
Zwei Angaben also: wofür und womit. „Ich habe KI genutzt“ genügt nicht; „zur sprachlichen Überarbeitung eigener Textabschnitte in Kapitel 3, mit [Werkzeug]“ genügt. Zusätzlich soll der Einsatz „angemessen reflektiert werden“ — in der Praxis ein kurzer Absatz dazu, was das Werkzeug beigetragen hat und wo seine Grenzen lagen.
Die Richtlinie liefert im Anhang Muster für Selbstständigkeitserklärungen mit. Nutzen Sie diese, nicht eine Vorlage aus dem Internet. Allgemeine Formulierungshilfen finden Sie in unserer Anleitung zur eidesstattlichen Erklärung und ein Muster für ein KI-Verzeichnis in der entsprechenden Vorlage.
Datenschutz: die Stimme als besondere Kategorie
§3 enthält einen Punkt, der für empirische Arbeiten wichtig und fast überall übersehen wird: Auch die menschliche Stimme stellt ein personenbezogenes Merkmal dar und ist den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO zugeordnet.
Wer also Interviewaufnahmen in ein KI-Transkriptionswerkzeug lädt, verarbeitet besondere Kategorien personenbezogener Daten — und das darf „ausschließlich DSGVO-konform erfolgen“. Das ist keine Formalie, sondern der häufigste unbedachte Verstoß in qualitativen Abschlussarbeiten. Klären Sie das, bevor Sie hochladen, nicht danach.
Folgen — auch Jahre später
§4 ist der Teil, den man gelesen haben sollte. Jeder Einsatz entgegen der Richtlinie oder ohne transparente Kennzeichnung ist als Täuschungsversuch zu werten. Zwei Fälle werden ausbuchstabiert:
- Fehlende Kennzeichnung gilt als Täuschungsversuch.
- Ungeprüfte Übernahme. Werden Inhalte aus gKI ungeprüft übernommen und erweisen sich als „fehlerhaft, irreführend oder inhaltlich nicht belastbar“, kann das als Täuschung oder mangelnde wissenschaftliche Sorgfalt gewertet werden — „in diesem Fall wird die gesamte Arbeit mit ,nicht bestanden‘ bewertet“. Nicht die Passage. Die ganze Arbeit.
Und dann der Absatz, der diese Seite trägt:
„Derzeit stehen zur Überprüfung des Einsatzes gKI in Qualifizierungsarbeiten nur eingeschränkt technische Mittel zur Verfügung. Autor*innen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unzulässige Nutzung von gKI – auch wenn diese zum Zeitpunkt der Prüfung auf unzulässige gKI-Nutzung nicht unmittelbar nachweisbar war – nachträglich festgestellt werden kann.“
Die Fakultät räumt also ein, dass die Erkennung technisch begrenzt ist — und knüpft daran keine Entwarnung, sondern eine Warnung. Wird eine unzulässige Nutzung nachträglich festgestellt, gilt die Leistung als „nicht bestanden“, und je nach Zeitpunkt kann es „auch zur Aberkennung bereits erworbener Abschlüsse und zur Aberkennung verliehener akademischer Grade (Bachelor, Master, Staatsexamen, Dr., PD)“ kommen.
Das ist die ehrlichste Formulierung des Problems, die uns in dieser Serie begegnet ist, und sie deckt sich mit dem, was Gerichte und andere Hochschulen sagen: Kein Werkzeug beweist etwas. Die Uni Kassel wurde 2026 in genau dieser Frage vom Verwaltungsgericht bestätigt, und die vom Gericht genannten Indizien waren stilistisch und mündlich, nicht maschinell — siehe Uni Kassel und das KI-Urteil.
Für wen das gilt
Wichtig, damit Sie nichts Falsches annehmen: Die hier zitierte Richtlinie ist die der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät.Universitätsweit gilt die Satzung; die konkretisierenden Regelungen entstehen je Fakultät. Die Philologische Fakultät hat eigene Empfehlungen zum Umgang mit generativer KI in Prüfungsleistungen (Stand 30. Juni 2025).
Prüfen Sie also die Regelung Ihrer Fakultät und, falls es keine gibt, fragen Sie schriftlich beim Prüfungsausschuss nach. Die Struktur ähnelt der LMU München, wo ebenfalls die Fakultät und nicht die Universität die relevante Ebene ist.
Quellen
Geprüft am 3. September 2026 am Originaldokument. Die Richtlinie trägt Version 1.0 — Versionsnummern deuten auf Fortschreibung hin.
- Erziehungswissenschaftliche Fakultät der Universität Leipzig: Richtlinie zum Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (gKI) — V1.0, Beschluss des Fakultätsrats vom 17.09.2025. Risikostufen, Transparenzpflicht, §3 Datenschutz, §4 Folgen.
- Universität Leipzig: Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis — Fassung vom 02.06.2025.
- Philologische Fakultät der Universität Leipzig: Empfehlungen zum Umgang mit generativer KI in Prüfungsleistungen — Stand 30.06.2025.
Diese Seite ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Satzung, die Regelung Ihrer Fakultät und die Auskunft Ihres Prüfungsausschusses.
Häufig gestellte Fragen
Hat die Universität Leipzig eine KI-Richtlinie?
Ja. Auf Grundlage eines Senatsbeschlusses vom 8. April 2025 wurde die Satzung der Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis um Aspekte der Künstlichen Intelligenz erweitert; die Fakultäten wurden beauftragt, dafür eigene Regelungen zu entwickeln. Die Erziehungswissenschaftliche Fakultät hat ihre Richtlinie am 17. September 2025 im Fakultätsrat beschlossen. Damit gehört Leipzig zu der Minderheit von Hochschulen, die KI ausdrücklich geregelt haben.
Darf ich an der Uni Leipzig generative KI für meine Abschlussarbeit nutzen?
In der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät ja, aber nur in bestimmten Grenzen und nur offengelegt. Unzulässig ist ausdrücklich der Einsatz „für das Verfassen ganzer Texte oder Abschnitte sowie deren unveränderte Übernahme in eine Qualifizierungsarbeit“ und „das Erfinden oder Abändern von Daten“. Ausgenommen ist KI-Output, der selbst Forschungsgegenstand ist. Auch die fehlende Kennzeichnung einer kennzeichnungspflichtigen Nutzung ist unzulässig.
Wie muss ich die KI-Nutzung in Leipzig angeben?
Der Transparenzpflicht muss „mindestens in der Selbstständigkeitserklärung nachgekommen werden, indem mindestens der Anwendungsfall sowie das verwendete gKI-Tool angegeben werden“. Sie nennen also beides: wofür Sie es eingesetzt haben und welches Werkzeug es war. Zusätzlich soll der Einsatz „angemessen reflektiert werden“. Die Richtlinie enthält im Anhang Muster für Selbstständigkeitserklärungen.
Was passiert, wenn KI-Nutzung erst später auffällt?
Die Richtlinie ist hier ungewöhnlich offen. Sie hält fest, dass zur Überprüfung derzeit „nur eingeschränkt technische Mittel zur Verfügung“ stehen — und warnt ausdrücklich, dass eine unzulässige Nutzung auch nachträglich festgestellt werden kann. Folge: Die Leistung gilt als „nicht bestanden“, und je nach Zeitpunkt der Entdeckung kann es „auch zur Aberkennung bereits erworbener Abschlüsse und zur Aberkennung verliehener akademischer Grade (Bachelor, Master, Staatsexamen, Dr., PD)“ kommen.
Gilt die Richtlinie für die ganze Universität Leipzig?
Nein. Die hier zitierte Richtlinie ist die der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät und gilt für deren Qualifizierungsarbeiten. Die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gilt universitätsweit, die spezifizierenden Regelungen entstehen aber je Fakultät — die Philologische Fakultät hat etwa eigene Empfehlungen vom 30. Juni 2025. Prüfen Sie die Regelung Ihrer eigenen Fakultät.
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